Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE200117-O U2/mk
Mitwirkend: Oberrichterin Nicole Klausner sowie der Gerichtsschreiber Rafael Rutgers
Urteil vom 1. Juli 2020 (Berichtigung des Urteils vom 12. Mai 2020)
in Sachen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Gesuchsteller
gegen
A._____ AG, Gesuchsgegnerin
betreffend Organisationsmangel
- 2 - Nach Einsicht in das Urteil vom 12. Mai 2020 (act. 5) sowie nach einer telefonischen Mitteilung des Konkursamts Fluntern-Zürich, in der Erwägung, dass mit Urteil vom 12. Mai 2020 das Konkursamt Fluntern-Zürich mit dem Vollzug der Liquidation der Gesuchsgegnerin nach den Vorschriften über den Konkurs beauftragt wurde, dass das Konkursamt Fluntern-Zürich am 1. Juli 2020 jedoch zu Recht darauf hinwies, dass nicht es, sondern das Konkursamt Hottingen-Zürich für den Vollzug örtlich zuständig sei, dass das Dispositiv des Urteils vom 12. Mai 2020 entsprechend in Anwendung von Art. 334 ZPO zu berichtigen ist, dass das Urteil vom 12. Mai 2020 im Übrigen in Rechtskraft erwachsen ist (IVO SCHWANDER, in: BRUNNER/GASSER/SCHWANDER [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 18 zu Art. 334 ZPO); erkennt die Einzelrichterin: 1. Ziffer 2 des Urteils vom 12. Mai 2020 wird wie folgt berichtigt: "Das Konkursamt Hottingen-Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt." 2. Für dieses berichtigende Urteil werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Gesuchsgegnerin zusätzlich durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt), an die Kasse des Obergerichts, an das zunächst irrtümlich angewiesene Konkursamt Fluntern- Zürich sowie an das Betreibungsamt Zürich 7 und unter Beilage der Einlegerakten des Gesuchstellers an das Konkursamt Hottingen-Zürich. Das Konkursamt Hottingen-Zürich hat die Einlegerakten des Gesuchstellers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournie-
- 3 ren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt. 4. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen Ziffer 1 dieses Entscheids ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Zürich, 1. Juli 2020
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Der Gerichtsschreiber:
Rafael Rutgers
Urteil vom 1. Juli 2020 (Berichtigung des Urteils vom 12. Mai 2020) erkennt die Einzelrichterin: 1. Ziffer 2 des Urteils vom 12. Mai 2020 wird wie folgt berichtigt: "Das Konkursamt Hottingen-Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt." 2. Für dieses berichtigende Urteil werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Gesuchsgegnerin zusätzlich durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt), an die Kasse des Obergerichts, an das zunächst irrtümlich angewiesene Konkursamt Fluntern-Zürich sowie an das Betreib... 4. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen Ziffer 1 dieses Entscheids ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach ...