Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE200038-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan sowie die Gerichtsschreiberin Sabrina Schalcher
Urteil vom 3. August 2020
in Sachen
1. A._____, 2. Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Gesuchsteller
1 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____,
gegen
B._____ GmbH, Gesuchsgegnerin
betreffend Gesellschaft ohne Geschäftstätigkeit und ohne Aktiven
- 2 - Rechtsbegehren des Gesuchstellers 2: (sinngemäss) "Es sei gerichtlich über die Aufrechterhaltung der Eintragung der Gesuchsgegnerin zu entscheiden."
Rechtsbegehren der Gesuchstellerin 1: (act. 19 S. 2) "1. Es sei festzustellen, dass die Gesuchsgegnerin weiterhin geschäftstätig ist und über verwertbare Aktiven verfügt. Dementsprechend sei von einer Löschung des Handelsregistereintrages der Gesuchsgegnerin abzusehen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Handelsregisteramtes resp. der Staatskasse."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Das gerichtliche Verfahren wurde durch die Eingabe des Gesuchstellers 2 eingeleitet (act. 1). 2. Es geht um Art. 938a OR. Die dort statuierte "Löschung von Amtes wegen" ist nur möglich, wenn die betreffende Gesellschaft keine verwertbaren Aktiven aufweist und keine Geschäftstätigkeit ausübt. 3. Die Gesuchstellerin 1 macht im Wesentlichen geltend, dass die Gesuchsgegnerin eine Geschäftstätigkeit ausübe und über Aktiven verfüge. a. Geschäftstätigkeit der Gesuchsgegnerin Die Gesuchstellerin 1 führt zu ihrer aktuellen Geschäftstätigkeit im Wesentlichen aus, dass sie verschiedene Wertverträge abgeschlossen und in diesem Zusammenhang Rechnung gestellt habe (act. 19 Rz. 8 ff.). Diese Werkverträge und Rechnungen sind durch Urkunden belegt (act. 20/2-10). Insbesondere sind nicht nur Verträge und Rechnungen, sondern auch Zahlungseingänge belegt (Zahlungseingang von CHF 19'590.00 vom 13. Januar 2020 [act. 20/4] und diverse
- 3 - Zahlungseingänge vom Juni 2020 [act. 20/11]). Damit ist erstellt, dass die Gesuchsgegnerin noch eine Geschäftstätigkeit ausübt. b. Aktiven der Gesuchsgegnerin Weiter macht die Gesuchstellerin 1 geltend, die Gesuchsgegnerin weise verwertbare Aktiven auf und verweist dabei auf zahlreiche angebliche Forderungen (act. 19 Rz. 13 ff.). Der Bestand und die Werthaltigkeit dieser Forderungen ist schwierig zu beurteilen, kann aber offen gelassen werden, weil die Gesuchsgegnerin eine Geschäftstätigkeit ausübt (vgl. lit. a). c. Zusammenfassung Wenn erstellt ist, dass die Gesuchsgegnerin eine Geschäftstätigkeit entfaltet, kommt eine Löschung der Gesuchsgegnerin aus dem Handelsregister nicht in Frage. 4. Gemäss Art. 155 Abs. 4 HRegV können dem Gesuchsteller 2 keine Kosten auferlegt werden. Für eine Entschädigungspflicht besteht keine gesetzliche Grundlage. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Gesuchsgegnerin wird im Handelsregister nicht gelöscht. 2. Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Entschädigungen werden keine zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42
- 4 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.
Zürich, 3. August 2020
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiberin:
Sabrina Schalcher
Urteil vom 3. August 2020 Rechtsbegehren des Gesuchstellers 2: (sinngemäss) Rechtsbegehren der Gesuchstellerin 1: (act. 19 S. 2) Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Gesuchsgegnerin wird im Handelsregister nicht gelöscht. 2. Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Entschädigungen werden keine zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...