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Zürich Handelsgericht 29.05.2019 HE190193

29. Mai 2019·Deutsch·Zürich·Handelsgericht·PDF·1,262 Wörter·~6 min·6

Zusammenfassung

Vorsorgliche Massnahmen

Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE190193-O U/mk

Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Präsident sowie der Gerichtsschreiber Dr. Benjamin Büchler

Urteil vom 29. Mai 2019

in Sachen

A._____ SA, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt X._____

gegen

B._____ (Schweiz) AG, Beklagte

betreffend vorsorgliche Massnahmen

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2 f.) "- Es sei B._____ (Schweiz) AG zu verboten, folgende Bankonten zu schliessen und/oder zu blockieren: • Girokonto Nr. 1, das von A._____ SA eröffnet wurde und/oder die dort von der Klägerin hinterlegten Vermögenswerte einzfrieren, unter Androhung der in Artikel 292 StGB vorgesehenen Sanktionen; • das von A._____ SA eröffnete garantierte Mietkonto Nr. 2 und/oder die dort von der Klägerin hinterlegten Vermögenswerte einzufrieren, unter Androhung der in Artikel 292 StGB vorgesehenen Sanktionen. Und somit jede Bankgeschäfte auf diesen Bankbeziehungen (Kredite/Belastungen) zulassen, unter Androhung der in Artikel 292 StGB vorgesehenen Sanktionen; - Es sei B._____ (Schweiz) AG anzuordnen alle Gründe die sie zur Kündigung der Bankbeziehung Nr. 3 veranlasst haben an A._____ SA mitzuteilen, auf Papier oder elektronisch; - Es sei B._____ (Schweiz) AG jedenfalls anzuordnen, die Bankbeziehung Nr. 4 mit A._____ SA aufrechtzuerhalten, unter Androhung der in Artikel 292 StGB vorgesehenen Sanktionen; - Jeder anderen oder gegenteiligen Antrag von B._____ (Schweiz) AG sei abzuweisen; - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer); - A._____ SA sei berechtigt, mit allen geeigneten rechtlichen Mitteln den in diesem Schreiben behauptete Sachverhalt nachzuweisen. Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Mit Eingabe vom 28. Mai 2019 (Datum Poststempel, Eingang am 29. Mai 2019) stellte die Gesuchstellerin (fortan Klägerin) ein Gesuch um Anordnung obgenannter vorsorglicher Massnahmen (act. 1). Zudem beantragte sie, das Verbot die Bankkonten zu schliessen, ohne Anhörung der Gegenpartei zu verfügen. Über das Gesuch kann ohne Weiterungen entschieden werden.

- 3 - 2. Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Weiter wird vorausgesetzt, dass die anzuordnende Massnahme verhältnismässig ist (ANDREAS GÜNGERICH, in: HAUSHEER/WALTER [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 2 zu Art. 262 ZPO). Eine Anordnung einer Massnahme ohne Anhörung der Gegenpartei bedingt zudem eine besondere Dringlichkeit (Art. 265 Abs. 1 ZPO). 3. Die Klägerin führt aus, dass sie mit der Beklagten seit mehreren Jahren eine Geschäftsbeziehung geführt habe. Diese sei seitens der Beklagten mit Schreiben vom 28. Januar 2019 per 15. Februar 2019 unter Bezugnahme auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen grundlos gekündigt worden. Der Beendigungstermin sei später auf den 31. Mai 2019 verschoben worden. Die Klägerin benötige diese Bankbeziehung für den Betrieb ihrer Hotels zwingend, zumal sämtliche Zahlungen über diese beiden Konten laufen würden. Es sei der Klägerin bisher nicht möglich gewesen, ein anderes Bankinstitut für ihre Bankbeziehung zu finden. Aufgrund des bevorstehenden Beendigungstermins liege deshalb eine besondere Dringlichkeit vor (act. 1 Rz. 5 ff.). 4.1. Die drohende Rechtsverletzung begründet die Klägerin einzig mit der Verletzung von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr, diese sei offensichtlich (act. 1 S. 17 f.). Diese Ansicht trifft nicht zu. Die Klägerin legt selbst dar, dass die Beklagte die Vertragsbeziehung gestützt auf Art. 12 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beendigt hat (act. 1 Rz. 8). Diese Bestimmung sieht - sowohl in der deutschen als auch in der französischen Variante - vor, dass die Bank und der Kunde die "Bankbeziehung jederzeit per sofort oder auf einen späteren Termin kündigen können" (act. 3/6 Ziff. 12; act. 3/5). Eine Begründung für die Kündigung ist nicht erforderlich. Die Klägerin macht nicht geltend, dass diese Kündigungsvorschrift im vorliegenden Zusammenhang nicht anwendbar gewesen wäre. Damit lässt sich kein Hauptsacheanspruch glaubhaft machen. Sie führt sodann nur pauschal aus, dass eine Verletzung von Treu und Glauben offensichtlich sei. Dabei verkennt die

- 4 - Beklagte, dass sie auch beim Beweismass der Glaubhaftmachung zumindest in den Grundzügen darzulegen hätte, worin diese Verletzung bestehen soll. Insbesondere genügt ein Verweis auf den drohenden Nachteil nicht aus, zumal ein Nachteil auch bei einem rechtmässigen Verhalten der Gegenseite eintreten kann. Der Klägerin kann es folglich im vorliegenden Fall nicht gelingen, einen Anspruch in der Hauptsache glaubhaft zu machen. Das Massnahmebegehren ist bereits aus diesem Grund abzuweisen. 4.2. Weiter gelingt der Klägerin auch die Glaubhaftmachung einer besonderen Dringlichkeit - die für die Anordnung von Massnahmen ohne Anhörung der Gegenpartei erforderlich wäre - nicht. Sie hat bereits seit Ende Januar 2019 gewusst, dass die Bankbeziehung mit der Beklagten beendet werden wird. Dies hätte ihr genügend Möglichkeiten gegeben, bereits früher gegen die Beklagte vorzugehen. Aus einem solchen Zuwarten kann aber keine besondere Dringlichkeit hergeleitet werden. Auch die E-Mail vom 15. Mai 2019 (act. 3/21) ändert daran nichts. Durch eine neuerliche Anfrage bei der Gegenseite, welche lediglich das bereits Bekannte bestätigt, lässt sich die Dringlichkeit nicht aktualisieren. Weitere Bemühungen, welche der Klägerin ein Zuwarten erlaubt hätten, legt diese nicht dar. Insbesondere kann das Suchen einer Drittbank keine solche Bemühung darstellen, zumal diese nicht darauf abzielte, die Vertragsbeziehung mit der Beklagten zu verlängern. Die beantragten superprovisorischen Massnahmen wären demnach auch aus diesem Grund abzuweisen gewesen. 4.3. Sodann beantragt die Klägerin als vorsorgliche Massnahme die Begründung der Kündigung durch die Beklagte (act. 1 S. 3). Es wird aus ihren Ausführung aber nicht ersichtlich, aus welcher Grundlage sie einen Anspruch auf eine Begründung der Kündigung herleitet. Insbesondere kann – wie ausgeführt – Art. 12 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf den sich die Kündigung stützt, dafür nicht beigezogen werden, da diese Bestimmung keine Begründung verlangt. 4.4. Aus dem Gesagten erhellt, dass es der Klägerin nicht gelingt, einen Anspruch in der Hauptsache glaubhaft zu machen. Entsprechend ist ihr Massnahmebegehren abzuweisen.

- 5 - 5. Da es der Beklagten nicht gelingt, den Hauptsacheanspruch glaubhaft zu machen und ihr im summarischen Verfahren lediglich ein Schriftenwechsel zusteht, womit sie auch keine Verbesserung ihres Standpunkts mehr erreichen kann, ist das Gesuch sowohl superprovisorisch als auch vorsorglich abzuweisen. 6. Ausgangsgemäss wird die Klägerin kostenpflichtig. Zum Streitwert macht sie - entgegen ihren prozessualen Pflichten - keine näheren Angaben (act. 1 S. 5). Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich, den Streitwert ohne erneute Fristansetzung an die Klägerin zu schätzen und auf CHF 100'000.– festzulegen. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 und § 8 Abs. 1 GebV OG ergibt sich entsprechend eine Gerichtsgebühr von CHF 4'400.–. Mangels prozessualem Aufwand ist der Beklagten keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Einzelgericht erkennt: 1. Das Massnahmebegehren wird - sowohl superprovisorisch als auch vorsorglich - abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 4'400.– festgelegt. 3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt. 4. Entschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von act. 1 und act. 3/1-21. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 100'000.–.

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Zürich, 29. Mai 2019

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Dr. Benjamin Büchler

Urteil vom 29. Mai 2019 Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2 f.) Das Einzelgericht zieht in Erwägung: Das Einzelgericht erkennt: 1. Das Massnahmebegehren wird - sowohl superprovisorisch als auch vorsorglich - abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 4'400.– festgelegt. 3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt. 4. Entschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von act. 1 und act. 3/1-21. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

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