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Zürich Handelsgericht 17.07.2019 HE190184

17. Juli 2019·Deutsch·Zürich·Handelsgericht·PDF·1,834 Wörter·~9 min·5

Zusammenfassung

Einberufung einer Gesellschafterversammlung

Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE190184-O U/mk

Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan sowie Gerichtsschreiber Jan Busslinger

Verfügung vom 17. Juli 2019

in Sachen

A._____ AG, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____,

gegen

B._____ gmbh, Beklagte

betreffend Einberufung einer Gesellschafterversammlung

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2 ff.) " 1. Der angerufene Einzelrichter soll schnellstmöglich eine ausserordentliche Gesellschafterversammlung, mit folgenden Traktanden und Beschlussanträgen einberufen: a) Traktandum 1 – Abwahl Abwahl des Geschäftsführers C._____ b) Traktandum 2 – Neuwahl Neuwahl von Herr Dr. D._____, von …, in … als neuer Geschäftsführer mit Einzelunterschrift c) Traktandum 3 – Statutenrevision Der Sitz der Gesellschaft wird nach Zürich verlegt. Art. 2 der Statuten wird wie folgt angepasst: "Artikel 2 – Sitz Der Sitz der Gesellschaft befindet sich in Zürich." Das neue Domizil der Gesellschaft befindet sich an der … [Strasse], ... Zürich (eigene Büros). Als Ort für die Gesellschafterversammlung sei das Amtslokal des Notariats … [Adresse], zu bezeichnen. Der Notar des Notariatskreises … , Herr E._____, oder sein Stellvertreter, sei mit der Durchführung, Protokollierung und Beurkundung der Gesellschafterversammlung zu beauftragen. 2. Eventuell sei der Notar des Notariats, Grundbuch- und Konkursamtes …, Herr E._____, oder sein Stellvertreter, zu beauftragen, die Gesellschafterversammlung der Beklagten spätestens innerhalb von 7 Tagen ab Urteilsdatum per eingeschriebenen Brief an die Gesellschafter der Beklagten einzuberufen, an die Klägerin via ihren Rechtsvertreter RA Dr. X._____, Z._____ Rechtsanwälte AG, … [Adresse], inkl. der in Rechtsbegehren 1 aufgeführten Traktanden 1 – 3 und unter Angabe von Ort und Zeit. Als Datum für die Gesellschafterversammlung sei dabei ein Termin anzusetzen, der spätestens 22 Tage nach dem Versand der Einladung stattfindet. Als Ort für die Gesellschafterversammlung sei das Amtslokal des Notariats … [Adresse], zu bezeichnen. Der Notar des Notariatskreises …, Herr E._____, oder sein Stellvertreter, sei mit der Durchführung, Protokollierung und Beurkundung der Gesellschafterversammlung zu beauftragen. 3. Subeventuell sei die Beklagte zu verpflichten, die Gesellschafterversammlung der Beklagten spätestens innerhalb von 7 Tagen ab Urteilsdatum per eingeschriebenen Brief an die Gesellschafter der Beklagten einzuberufen, an die Klägerin via ihren Rechtsvertreter RA Dr. X._____, Z._____ Rechtsanwälte AG, … [Adresse], inkl.

- 3 der in Rechtsbegehren 1 aufgeführten Traktanden 1 - 3 und unter Angabe von Ort und Zeit. Als Datum für die Gesellschafterversammlung sei dabei ein Termin anzusetzen, der spätestens 22 Tage nach dem Versand der Einladung stattfindet. Als Ort für die Gesellschafterversammlung sei das Amtslokal des Notariats … [Adresse], zu bezeichnen. Der Notar des Notariatskreises …, Herr E._____, oder sein Stellvertreter, sei mit der Beurkundung der Gesellschafterversammlung zu beauftragen. 4. Bei Unterlassung der Einberufung gemäss Rechtsbegehren 3 sei der Notar des Notariats, Grundbuch- und Konkursamtes …, Herr E._____, zu beauftragen, die Gesellschafterversammlung der Beklagten spätestens innerhalb von 7 Tagen ab Anzeige der Unterlassung durch die Klägerin per eingeschriebenen Brief an die Gesellschafter der Beklagten einzuberufen, an die Klägerin via ihren Rechtsvertreter RA X._____, Z._____ Rechtsanwälte AG, … [Adresse], inkl. der in Rechtsbegehren 1 aufgeführten Traktanden 1 – 3 und unter Angabe von Ort und Zeit. Als Datum für die Gesellschafterversammlung sei dabei ein Termin anzusetzen, der spätestens 22 Tage nach dem Versand der Einladung stattfindet. Als Ort für die Gesellschafterversammlung sei das Amtslokal des Notariats … [Adresse], zu bezeichnen. Der Notar des Notariatskreises …, Herr E._____, sei mit der Durchführung, Protokollierung und Beurkundung der Gesellschafterversammlung zu beauftragen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten zuzüglich Mehrwertsteuer." Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Mit Eingabe vom 22. Mai 2019 machte die Klägerin die vorliegende Klage hierorts anhängig (act. 1; act. 2; act. 3/2-10). Auf die mit Verfügung vom 23. Mai 2019 erfolgte Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 3'000.00 (act. 4) überwies die Klägerin der Gerichtskasse am 3. Juni 2019 fristgerecht CHF 3'143.84 (Gegenwert von EUR 2'850.00; act. 7). Der mit nämlicher Verfügung vom 23. Mai 2019 erfolgten Aufforderung, den Wohnsitz der Gesellschafterin F._____ mitzuteilen, kam die Klägerin mit Eingabe vom 24. Mai 2019 nach (act. 6). Die Beklagte reichte ihre Klageantwort mit Eingabe vom 7. Juni 2019 innerhalb der mit nämlicher Verfügung vom 23. Mai 2019 angesetzten Frist ein (act. 8; act. 9; act. 10/1). Auf Antrag der Parteien vom 20. Juni 2019 bzw. vom 21. Juni 2019 wurde der Prozess mit Verfügung vom 24. Juni 2019 bis

- 4 - 3. Juli 2019 sistiert (act. 12; act. 13; act. 14). Mit Eingabe vom 2. Juli 2019 teilte der Rechtsvertreter der Beklagten mit, dass seine Kanzlei die Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht mehr vertrete (act. 16). Auf Ersuchen der Klägerin wurde mit der Fortsetzung des Verfahrens bis 12. Juli 2019 zugewartet (Prot. S. 7, 8). 2. Mit Eingabe vom 12. Juli 2019 zog die Klägerin die Klage als gegenstandslos zurück und reichte einen Vergleich vom 12. Juli 2019 ein (act. 17; act. 18/1-2). Dieser hat den folgenden Wortlaut: " 1. Die Klägerin verpflichtet sich, die Klage unter Beilage des vorliegenden Vergleichs beim Handelsgericht des Kantons Zürich mit heutiger Eingabe als gegenstandslos geworden zurückzuziehen. 2. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten des Verfahrens HE190184 je zur Hälfte. 3. Die Parteien verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung." Demzufolge ist das Verfahren zufolge Vergleichs als erledigt abzuschreiben (Art. 241 ZPO). 3. Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Mit Verfügung vom 23. Mai 2019 wurde gestützt auf die Bezifferung der Klägerin (act. 1 Rz. 2) ein einstweiliger Streitwert von CHF 30'000.00 angenommen (act. 4 E. 4). Demgegenüber geht die Beklagte lediglich von einem Streitwert von CHF 24'000.00 aus (act. 8 Rz. 4, 9). Der Vergleich enthält keine Einigung über den Streitwert. In Anwendung von Art. 91 Abs. 2 ZPO ist der definitive Streitwert vom Gericht festzulegen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Einberufungs- und Traktandierungsrecht der Aktionäre bezwecken Klagen i.S.v. Art. 699 Abs. 4 OR den Erhalt des Kapitalanteils des gesuchstellenden Anteilseigners, weshalb für die Streitwertbestimmung auf den Nominalwert der von ihm gehaltenen Aktien abzu-

- 5 stellen ist (BGer 4A_529/2017 vom 21. Februar 2018 E. 1.1.3; 4A_507/2014, 4D_73/2014 vom 15. April 2015 E. 2.1.2), auch wenn lediglich eine Teilliberierung vorliegt (BGer 4A_529/2017 vom 21. Februar 2018 E. 1.1.3; zum Ganzen auch schon HGer ZH [Einzelgericht] HE190068-O vom 27. Mai 2019 E. 3.2 [zur Publikation auf der Homepage der Zürcher Gerichte vorgesehen]). Das Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung enthält keine eigenen Bestimmungen zum Einberufungs- und Traktandierungsrecht des Gesellschafters, sondern verweist in Art. 805 Abs. 5 Ziff. 2 OR auf die Vorschriften des Aktienrechts. Aufgrund der mit der Aktiengesellschaft übereinstimmenden Zielsetzung des Einberufungs- und Traktandierungsrecht hat die Streitwertfestsetzung nach den gleichen Grundsätzen wie bei Klagen i.S.v. Art. 699 Abs. 4 OR zu erfolgen. Die zu den Klagen wegen Mängeln in der Organisation der Gesellschaft i.S.v. Art. 819 i.V.m. Art. 831b OR ergangene obergerichtliche Rechtsprechung (OGer ZH [II. Zivilkammer] LF110011-O vom 14. Februar 2011 E. 3.3.2) ist für Klagen der vorliegenden Art nicht einschlägig. Im Übrigen ist auf den vorliegenden Sachverhalt in der Sache unstreitig schweizerisches Recht anwendbar (Art. 155 lit. f i.V.m. Art. 154 Abs. 1 IPRG). Die Klägerin hält Stammanteile mit einem Nominalwert von insgesamt CHF 24'000.00 (act. 8 Rz. 12; act. 3/3). Der Streitwert ist entsprechend auf diesen Betrag festzusetzen. Die nach § 4 Abs. 1 GebV OG ermittelte Grundgebühr beträgt CHF 3'470.00. In Anwendung von § 8 Abs. 1 GebV OG und § 10 Abs. 1 GebV OG ist diese auf CHF 1'000.00 zu reduzieren. Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 1'000.00 festzusetzen und vereinbarungsgemäss den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 109 Abs. 1 ZPO). Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung haben die Parteien gegenseitig verzichtet. 4. Die sachliche Unzuständigkeit steht einer Beendigung des Verfahrens durch Parteierklärung nicht entgegen, wenn die Parteien über den Streitgegenstand disponieren dürfen (BGE 77 I 132 E. 2 S. 134; GEORGE DAETWYLER/CHRISTIAN STAL- DER, Schlichtungsverhandlung bei handelsgerichtlichen Streitigkeiten, SJZ 115 [2019] S. 99 ff., S. 106 m.w.Nw.). Das Verfahren ist deshalb abzuschreiben, ob-

- 6 wohl die sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts am Handelsgericht des Kantons Zürich nicht gegeben ist: Gemäss Art. 250 lit. c Ziff. 9 ZPO i.V.m. § 45 lit. c GOG sowie Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. § 44 lit. b und § 45 lit. c GOG ist das Einzelgericht des Handelsgerichts zuständig für Klagen auf Einberufung der Gesellschafterversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung i.S.v. Art. 805 Abs. 5 Ziff. 2 i.V.m. Art. 699 Abs. 4 OR, wenn der Streitwert mindestens CHF 30'000.00 beträgt. Die Festlegung einer Streitwertgrenze für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten durch das kantonale Gerichtsorganisationsrecht ist zulässig (BGE 139 III 67 E. 1.2 S. 69-70; Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221, S. 7261-7262; CLARA-ANN GORDON, in: ZPO-Kommentar, hrsg. von Myriam Gehri/Ingrid Jent-Sørensen/Martin Sarbach, 2. Aufl. 2015, N. 7 zu Art. 6 ZPO). Da Klagen auf Einberufung der Gesellschafterversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung stets im summarischen Verfahren zu behandeln sind (Art. 250 lit. c Ziff. 9 ZPO i.V.m. § 45 lit. c GOG), ist Art. 243 Abs. 1 ZPO für die Zuständigkeit nicht von Bedeutung (vgl. hingegen BGE 143 III 137 E. 2.2 S. 139-140; 139 III 457 E. 4.4.3.3 S. 463-464). Mangels Erreichung des erforderlichen Streitwerts von mindestens CHF 30'000.00 lässt sich die sachliche Zuständigkeit nicht auf Art. 250 lit. c Ziff. 9 ZPO i.V.m. § 45 lit. c GOG oder Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. § 44 lit. b und § 45 lit. c GOG stützen. Eine andere einschlägige Zuständigkeitsnorm ist nicht ersichtlich. Das Einzelgericht verfügt: 1. Das Verfahren wird zufolge Vergleichs als erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'000.00. 3. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferlegte Hälfte der Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.

- 7 - 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Kopien von act. 17 und act. 18/1-2. 5. Gegen den Kostenentscheid ist eine bundesrechtliche Beschwerde innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert des Kostenentscheids entspricht der Gerichtsgebühr.

Zürich, 17. Juli 2019

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Jan Busslinger

Verfügung vom 17. Juli 2019 Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2 ff.) Das Einzelgericht zieht in Erwägung: Das Einzelgericht verfügt: 1. Das Verfahren wird zufolge Vergleichs als erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'000.00. 3. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferlegte Hälfte der Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Kopien von act. 17 und act. 18/1-2. 5. Gegen den Kostenentscheid ist eine bundesrechtliche Beschwerde innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72...

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