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Zürich Handelsgericht 23.04.2019 HE190088

23. April 2019·Deutsch·Zürich·Handelsgericht·PDF·557 Wörter·~3 min·6

Zusammenfassung

Organisationsmangel

Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE190088-O U/mk

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Jan Busslinger

Urteil vom 23. April 2019

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____-Genossenschaft … in Liquidation, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keine gehörige Verwaltung (vgl. act. 1). 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). 3. Der eingetragene Liquidator, B._____, schrieb dem Gericht innert Frist "als einfacher Bauer" (act. 5). Wie er schildert, sei er davon ausgegangen, dass der Beschluss vom Juni 2011 betreffend Auflösung automatisch zur Löschung der Beklagten führe. Für Laien ist es in der Tat nicht immer einfach, den Dreizack Auflösung - Liquidation - Löschung zu verstehen, zumal wenn, wie vorliegend glaubhaft behauptet, keine Aktiven und keine Aktivitäten bestanden. 4. Der Organisationsmangel ist unstrittig. Gemäss der Leitnorm von Art. 731b OR bzw. der Rechtsprechung dazu gilt die Offizialmaxime und hat das Gericht die bestmögliche Lösung zu finden. Die Situation bei der Beklagten gleicht derjenigen gemäss Art. 938a OR und Art. 155 HRegV. Nach diesen Normen kann eine Rechtseinheit ohne Geschäftstätigkeit und ohne Aktiven unter gewissen Voraussetzungen gelöscht werden. Die Beklagte ist mit grösster Wahrscheinlichkeit ohne Aktiven und ohne Aktivitäten. Es ist kein Grund ersichtlich, wieso Herr B._____ nicht die Wahrheit sagen sollte. Um allfällige Drittinteressen nicht zu tangieren, wurde noch ein Betreibungsauszug über die Beklagte eingeholt (act. 9). Erwartungsgemäss sind keine Betreibungen oder Verlustscheine registriert. Angesichts dieser Umstände würde die Anordnung einer Liquidation nach den Re-

- 3 geln des Konkurses nur sinnlosen Aufwand verursachen und die Staatskasse belasten. Es ist deshalb die Löschung der Beklagten anzuordnen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen. Der Einzelrichter erkennt: 1. Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich (Gesuchstellerin bzw. Klägerin) wird angewiesen, die Beklagte mit Ablauf von 30 Tagen nach Erhalt des vorliegenden Entscheides im Register zu löschen. Im Falle einer Anfechtung dieses Entscheides hätte die Löschung bei dessen Bestätigung seitens des Bundesgerichtes zu erfolgen. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je mit einer Kopie von act. 9. 4. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Zürich, 23. April 2019

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Jan Busslinger

Urteil vom 23. April 2019 Rechtsbegehren: (act. 1) Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Der Einzelrichter erkennt: 1. Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich (Gesuchstellerin bzw. Klägerin) wird angewiesen, die Beklagte mit Ablauf von 30 Tagen nach Erhalt des vorliegenden Entscheides im Register zu löschen. Im Falle einer Anfechtung dieses Entscheides hätte die ... 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je mit einer Kopie von act. 9. 4. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

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