Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE180060-O U/ee
Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Präsident, sowie der Gerichtsschreiber Dr. Benjamin Büchler
Urteil vom 24. April 2018
in Sachen
A._____, Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Beklagte
betreffend vorsorgliche Massnahmen
- 2 - Erstes Massnahmebegehren: (act. 1 S. 2 f.) "1. Es sei der Gesuchsgegnerin unter Androhung von Strafe nach Art. 292 StGB mit Busse zu verbieten, die folgenden Aussagen wörtlich oder sinngemäss in irgendeiner Publikation (inkl. Print, Online, E-Paper, Social Media) zu publizieren: - Der Gesuchsteller habe unter dem Verdacht der Geldwäscherei gestanden und angeblich Kontakte zu kriminellen Organisationen gehabt und/oder die Bundesbehörden für Migration und Polizei hätten von einer Gutheissung des Aufenthaltsbewilligungsgesuchs des Gesuchstellers abgeraten, weil er angeblich unter Geldwäschereiverdacht gestanden und angebliche Kontakte zu kriminellen Organisationen gehabt hätte; - der Gesuchsteller stelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und ein Reputationsrisiko für die Schweiz dar und/oder die Bundesbehörden für Migration und Polizei würden den Gesuchsteller als eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und als Reputationsrisiko für die Schweiz erachten; - der Gesuchsteller habe ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz gestellt und nach kritischer Stellungnahme der Bundesbehörden für Migration und Polizei wieder zurückgezogen; - der Gesuchsteller habe nach C._____ ziehen wollen und im Kanton D._____ um Pauschalbesteuerung nachgesucht. 2. Die Massnahmen gemäss Ziff. 1 seien superprovisorisch, sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anzuordnen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin." Geändertes Massnahmebegehren: (act. 10 S. 2 ff.) "1. Das der Beklagten superprovisorisch - unter Androhung von Strafe nach Art. 292 mit Busse bis CHF 10'000 - auferlegte Verbot, die folgenden wörtlich oder sinngemäss in irgendeiner Publikation (inkl. Print, Online, E-Paper, Social Media) zu publizieren, sei für die gesamte Dauer des Massnahmeverfahrens aufrechtzuerhalten:
- 3 - - der Kläger habe unter dem Verdacht der Geldwäscherei gestanden und angeblich Kontakte zu kriminellen Organisationen gehabt und/oder die Bundesbehörden für Migration und Polizei hätten von einer Gutheissung des Aufenthaltsbewilligungsgesuches des Klägers abgeraten, weil er angeblich unter Geldwäschereiverdacht gestanden und angebliche Kontakte zu kriminellen Organisationen gehabt hätte; - der Kläger stelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und ein Reputationsrisiko für die Schweiz dar und/oder die Bundesbehörden für Migration und Polizei würden den Kläger als eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und als Reputationsrisiko für die Schweiz erachten; - der Rückzug des Gesuchs des Klägers um Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz sei aufgrund kritischer Stellungnahme der Bundesbehörden für Migration und Polizei erfolgt. 2. Der Beklagten sei zusätzlich superprovisorisch und unter Androhung von Straffe nach Art. 292 StGB mit Busse bis CHF 10'000 zu verbieten, die folgenden Aussagen wörtlich oder sinngemäss in irgendeiner Publikation (inkl. Print, Online, E-Paper, Social Media) zu publizieren bzw. zu befehlen, die diesbezüglich bereits in der E._____ und in F._____ vom tt.mm.2018 publizierten Aussagen (nachfolgend in Kursivschrift) aus sämtlichen elektronischen Archiven (insbesondere: https://www.G._____.ch/E._____/…/story/…; https://wwwF1._____.ch/navF._____/ouvert/…/story/…; inkl. E-Paper) zu löschen: - der Kläger habe nach C._____ ziehen wollen und im Kanton D._____ um Pauschalbesteuerung nachgesucht; - …[9 konkrete Zitate aus Publikationen der Beklagten] 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 2. Februar 2018 (überbracht) stellte der Kläger das vorgenannte Massnahmebegehren (act. 1). Gleichentags reichte die Beklagte eine Schutzschrift ein, welche im vorliegenden Verfahren beigezogen wurde (act. 4). Mit Verfügung vom 2. Februar 2018, 19:00 Uhr, wurden die anbegehrten super-
- 4 provisorischen Massnahmen teilweise gutgeheissen, und der Beklagten wurde Frist zur Erstattung der Massnahmeantwort angesetzt (act. 6). Mit Eingabe vom 9. Februar 2018 nahm der Kläger zur Schutzschrift der Beklagten Stellung und beantragte gleichzeitig den Erlass weiterer, auch superprovisorischer, Massnahmen (act. 10). Dieses Begehren wurde, soweit es über die bereits angeordneten Massnahmen ausging, mit Verfügung vom 9. Februar 2018, 18:30 Uhr, abgewiesen (act. 12). Innert verlängerter Frist erstattete die Beklagte mit Eingabe vom 9. März 2018 ihre Gesuchsantwort (act. 18). Gestützt auf einen prozessualen Antrag der Beklagten wurde dem Kläger mit Verfügung vom 15. März 2018 Frist zum Nachweis seines Wohnsitzes angesetzt (act. 20). Sodann erging am 23. März 2018 eine Noveneingabe der Beklagten (act. 24). Wie mit Schreiben vom 16. März 2018 angekündigt (act. 22), nahm der Kläger mit Eingabe vom 4. April 2018 zur Gesuchsantwort und zur beklagtischen Noveneingabe Stellung und reichte gleichzeitig die angeforderten Belege zu seinem Wohnsitz ein (act. 27). Die Stellungnahme des Klägers wurde der Beklagten am 5. April 2018 zugestellt (Prot. S. 14); sie liess sich bis zum heutigen Datum nicht vernehmen. 2. Wohnsitz des Klägers In ihrer Eingabe vom 9. März 2018 zweifelte die Beklagte den vom Kläger angegebenen Wohnsitz an (act. 18 Rz. 72 ff.). Mit seiner Eingabe vom 4. April 2018 (act. 27 Rz. 5 ff.) und insbesondere der Vorlage seines Inlandpasses und des Hausbuchs seiner Wohnadresse (act. 28/15; act. 28/17) gelingt es dem Kläger zu belegen, dass er an der im Rubrum genannten Adresse in H._____ wohnhaft ist. Dass diese Dokumente genügend sind, um einen Wohnsitz in I._____ nachzuweisen und eine Zuständigkeit eines … Gerichts [des Staates I._____] für die Vollstreckung eines Entscheids zu begründen, ergibt sich aus der "legal opinion", die X1._____, Rechtsanwalt in H._____, zu Handen des klägerischen Rechtsvertreters erstellt hat (act. 28/16). Auch wenn es sich dabei um eine Parteibehauptung handelt, besteht kein Anlass, an den Ausführungen von X1._____ zu zweifeln. Damit ist der Wohnsitz des Klägers bestätigt, und der Nichteintretensantrag der Beklagten ist abzuweisen.
- 5 - 3. Zu berücksichtigende Eingaben Beide Parteien haben mehrere Rechtsschriften in den Prozess eingebracht. Wie bereits in der Verfügung vom 2. Februar 2018 festgehalten (act. 6), steht den Parteien im Verfahren betreffend vorsorglicher Massnahmen gemäss Lehre und Rechtsprechung nur ein Schriftenwechsel zu. Es gilt daher zu prüfen, inwiefern die weiteren Eingaben der Parteien berücksichtigt werden können. 3.1. Rechtliches Ein Replikrecht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht den Parteien aber auch im Rahmen des summarischen Verfahrens zu. Dieses steht auch hinsichtlich einer vorprozessual eingereichten Schutzschrift zur Verfügung (ANDREAS GÜNGERICH, in: HAUSHEER/WALTER, Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band 2, Bern 2012, N 20 zu Art. 270 ZPO). Auch die Voraussetzungen des Novenrechts kommen im Summarverfahren zur Anwendung (Art. 229 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 219 ZPO). Wie der Kläger - in teilweisem Widerspruch zu seinen eigenen Novenvorbringen - zu Recht festhält (act. 27 Rz. 72), ist bezüglich der Unverzüglichkeit zu berücksichtigen, dass es sich beim Summarverfahren um ein schnelles Verfahren handelt. 3.2. Eingaben des Klägers Das zweite Massnahmebegehren des Klägers vom 9. Februar 2018 (act. 10) ist ausserhalb des Schriftenwechsels eingereicht worden. Dieses erfolgte einerseits als Reaktion auf die beklagtische Publikation der im Superprovisorium nicht verbotenen Aussagen und andererseits in Ausübung des Replikrechts hinsichtlich der Schutzschrift der Beklagten (act. 10 Rz. 1 ff.). Der Kläger hatte von den neuen Tatsachen am Sonntag, 4. Februar 2018, und von der Schutzschrift am Montag, 5. Februar 2018, Kenntnis. Seine neuerliche Eingabe erfolgte damit innert vier bzw. fünf Tagen, was sowohl im Rahmen des Replikrechts als auch hinsichtlich des Novenrechts als rechtzeitig anzusehen ist. Die Eingabe ist damit zu berücksichtigen.
- 6 - Die Stellungnahme des Klägers vom 4. April 2018 erfolgte als Reaktion auf die beklagtische Gesuchsantwort. Diese wurde dem Kläger am 15. März 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 21/1). Auch wenn dieser Zeitrahmen nicht mehr als kurze, dem Summarverfahren angemessene Frist anzusehen ist, ist die Eingabe vorliegend zu berücksichtigen. So hat der Kläger bereits mit Schreiben vom 16. März 2018, also umgehend, dem Gericht eine Stellungnahme in Aussicht gestellt (act. 22). Entscheidend ist aber, dass dem Kläger mit Verfügung vom 15. März 2018 eine Frist bis zum 4. April 2018 zum Nachweis seines Wohnsitzes, unter der Androhung des Nichteintretens, angesetzt worden ist (act. 20). Der Kläger konnte und musste damit davon ausgehen, dass vor dem 4. April 2018 kein Entscheid über die anbegehrten Massnahmen gefällt werden wird. Aufgrund der ohnehin laufenden Frist ist die Eingabe somit noch als rechtzeitig anzusehen und im Hinblick auf das Replikrecht zu berücksichtigen. Separat zu beurteilen sind die in der Stellungnahme vom 4. April 2018 enthaltenen Noven. Der Kläger verweist auf eine Fernsehsendung vom 9. Februar 2018 und auf einen Zeitungsartikel vom 29. März 2018 (act. 27 Rz. 15 ff.). Während letzterer lediglich sechs Tage vor der Erstattung der Stellungnahme erschienen und damit auch im Rahmen des Massnahmeverfahrens noch als rechtzeitig eingebracht anzusehen ist, ist der Hinweis auf eine beinahe zwei Monate zurückliegende Fernsehsendung deutlich verspätet. Es findet sich auch keine Erklärung des Klägers, welche ein solches Zuwarten entschuldigen liesse. Damit sind die diesbezüglichen Ausführungen nicht zu berücksichtigen. 3.3. Eingabe der Beklagten Die Beklagte hat am 23. März 2018 eine Noveneingabe erstattet, die sich auf verschiedene Presseberichte stützt, die zwischen dem 13. und 19. März 2018 erschienen sind (act. 24). Der Kläger bemängelt eine verspätete Eingabe und beantragt deren Nichtberücksichtigung (act. 27 Rz. 73). Dieser Antrag geht fehl. Hinsichtlich des letzten Artikels vom 19. März 2018 ist ohne Zweifel eine kurze Frist gegeben - insbesondere sind die Noveneingaben des Klägers auch nicht schneller erfolgt (vgl. vorne E. 3.2.). Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Artikel jeweils mit kurzen Abständen nacheinander erschienen sind (13., zwei mal 14.,
- 7 - 15., 17. und 19. März 2018; act. 25/48-53). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, mit der Noveneingabe zuzuwarten und sämtliche Artikel mit einer einzigen Eingabe in den Prozess einzubringen. Anderes zu verlangen, wäre überspitzt formalistisch, zumal die Berichte auf sechs Tage verteilt erschienen sind, und selbst der älteste Bericht innert zehn Tagen ins Recht gelegt wurde. Damit ist die Noveneingabe rechtzeitig erfolgt und zu berücksichtigen. Inwiefern die neuen Tatsachen bzw. Beweismittel für das vorliegende Verfahren überhaupt relevant sind, ist im Rahmen der materiellen Beurteilung zu prüfen. 3.4. Änderung der Massnahmebegehren Mit seiner Eingabe vom 9. Februar 2018 hat der Kläger seine Massnahmebegehren geändert (act. 10 S. 2). Nach der aktuellen Praxis des Handelsgerichts, publiziert in der ZR, kann eine Klageänderung nur im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Schriftenwechsels erfolgen (Beschluss vom 24. Mai 2017, HG160015, ZR 116/2017 Nr. 52). Im Verfahren über vorsorgliche Massnahmen erscheint diese Strenge aber nicht angebracht. Wie gezeigt, ist in diesem nur ein Schriftenwechsel vorgesehen, was eine Klageänderung gänzlich verhindern würde. Das Verfahren ist sodann geprägt durch seinen provisorischen und - bedingt durch das Erfordernis der Dringlichkeit - aktuellen Charakter. Es muss den Parteien daher auch möglich sein - bevor die Rechtsbegehren mit der eigentlichen Klage fixiert werden -, auf aktuelle Entwicklungen zu reagieren. Müsste dafür immer ein neues Verfahren eingeleitet werden, würde dies zu unnötigem Mehraufwand bei allen Beteiligten führen. Entsprechend sind Änderungen von Massnahmebegehren grundsätzlich zuzulassen, wobei aber jeder einzelne Fall gesondert zu prüfen ist. Die Klageänderung stützt sich auf die in der Zwischenzeit erfolgten Publikationen der Beklagten und damit auf ein Novum. Entgegen der Meinung der Beklagten (act. 18 Rz. 146) handelt es sich dabei aber nicht um einen Rückzug im eigentlichen Sinne. Der Kläger hat seine Anträge lediglich aufgrund der in der Zwischenzeit erfolgten Publikation durch die Beklagte und des gerichtlichen Verbots angepasst. In ihrem inhaltlichen Gehalt stimmen die Anträge des Klägers im ersten und im zweiten Begehren überein: Der Kläger will die Berichterstattung
- 8 über die Fakten, dass er nach C._____ hat ziehen wollen, ein Gesuch um Pauschalbesteuerung gestellt sowie ein Aufenthaltsgesuch gestellt und wieder zurückgezogen hat, verhindern. Nachdem die Beklagte diese Informationen bereits publiziert hat, tritt das Publikationsverbot in den Hintergrund; vielmehr ist für den Kläger entscheidend, dass die nun verfügbaren Informationen wieder entfernt würden. Im Widerspruch zur einleitenden Bemerkung, die Eingabe vom 9. Februar 2018 erfolge mit leicht geändertem Rechtsbegehren (act. 10 S. 2), hält er in derselben Eingabe an seinem Begehren gemäss ursprünglicher Eingabe fest (act. 10 Rz. 4). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass dies dem Kläger insofern nicht schadet, als dass das ursprünglich anbegehrte Publikationsverbot auch in Ziff. 2 des neuen Rechtsbegehren enthalten ist; ohne ein solches Verbot hat eine Löschung keine Wirkungen. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Klageänderung den Voraussetzungen von Art. 227 ZPO entspricht und damit zulässig ist. Auch stellt die Änderung des Massnahmebegehrens keinen Klagerückzug dar, was entsprechend für die Kostenverteilung nicht relevant sein kann. 3.5. Berücksichtigung der einzelnen Ausführungen Die Eingaben der Parteien enthalten verschiedene, teils ausführliche Darstellungen, die für den vorliegenden Fall nicht entscheidend sind. Die einzelnen Vorbringen der Parteien sind deshalb nur soweit zu berücksichtigen, als dass sie für die Entscheidfindung überhaupt relevant sind. 4. Rechtliches 4.1. Voraussetzungen vorsorglicher Massnahmen gegen Medien Nach der Spezialnorm von Art. 266 ZPO (i.V.m. Art. 261 ZPO) darf das Gericht gegen periodisch erscheinende Medien nur dann eine vorsorgliche Massnahme anordnen, wenn die drohende Rechtsverletzung der klagenden Partei einen besonders schweren Nachteil verursachen kann (Art. 266 lit. a ZPO) und offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund vorliegt (Art. 266 lit. b ZPO). Art. 266 ZPO entspricht der früheren (und mit Inkrafttreten der neuen ZPO aufgehobenen) Norm von Art. 28c Abs. 3 aZGB (Botschaft ZPO, 28. Juni 2006, S. 7357).
- 9 - Somit hat das Gericht im Anwendungsbereich von Art. 266 ZPO nebst der Vornahme der üblichen Hauptsache- und Nachteilsprognosen zusätzlich qualifizierte Voraussetzungen zu prüfen (GÜNGERICH, a.a.O., N 4 zu Art. 266 ZPO). Sodann ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei ein Verbot nur dann gerechtfertigt ist, wenn diese klar zu Gunsten des Klägers ausfällt (vgl. dazu JOHANN ZÜRCHER, in: BRUNNER/GASSER/SCHWANDER, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 19 zu Art. 266 ZPO). Ausserdem ist die Verhältnismässigkeit der anbegehrten Massnahme zu beurteilen (Art. 266 lit. c ZPO). Ein offensichtlich fehlender Rechtfertigungsgrund liegt nur dann vor, wenn die Widerrechtlichkeit zweifelsfrei erwiesen ist. Sobald ein öffentliches Interesse an der Verbreitung besteht, ist dies nicht der Fall (GÜNGERICH, a.a.O., N 13 zu Art. 266 ZPO). Hinsichtlich der qualifizierten Voraussetzungen ist anzufügen, dass das Einzelgericht im Massnahmeverfahren keine Zensurbehörde ist, die einzelne (potentielle) Aussagen in Medienberichten prüft, zur Publikation freigibt oder aber verbietet. Das Verbot der Vorzensur gehört zum Kerninhalt der Medienfreiheit. Den Medien muss es nämlich möglich sein, auch über kontroverse Themen und darin verstrickte Personen zu berichten. Diese Verantwortung obliegt den Medienunternehmen. Die Freiheit der Medien gehört damit zu den zentralen Ausprägungen der auch in der Verfassung verbrieften Meinungsäusserungsfreiheit. Ein Eingreifen des Gerichts ist nur in wenigen Fällen gerechtfertigt. So muss sich ein Betroffener gegen die Verbreitung unwahrer Tatsachen bzw. unbelegter Mutmassungen wehren können; eine unwahre Berichterstattung ist nie gerechtfertigt. In dieselbe Kategorie fällt eine verzerrende Berichterstattung, wenn an sich unabhängige Themenkomplexe in einen Zusammenhang gestellt werden, sodass ein falsches Gesamtbild hervorgerufen wird. Ebenfalls unzulässig wäre eine unnötigerweise verletzende oder herabsetzende Berichterstattung, welche nicht nur in die Privatsphäre des Betroffenen eingreift, sondern dessen Ehre oder Persönlichkeit direkt verunglimpft und in erster Linie zu diesem Zweck erfolgt. Schliesslich ist die Grenze tiefer anzusetzen, je weiter in die Privat- und Intimsphäre eines Betroffenen eingegriffen wird.
- 10 - Es steht - was nochmals zu betonen ist - in der Verantwortung der Medienunternehmen, die Berichterstattung vorab im Rahmen der Art. 28 ff. ZGB zu halten. 4.2. Beweislast und Beweismass Der besonders schwere Nachteil gemäss Art. 266 ZPO ist durch den Kläger darzutun und zu beweisen. Demgegenüber obliegt der Beklagten der Nachweis eines Rechtfertigungsgrundes. Dabei ist - entgegen der (unpublizierten) bundesgerichtlichen Rechtsprechung - in der Praxis des Handelsgerichts des Kantons Zürich genügend, wenn die jeweilige Partei den Sachverhalt glaubhaft machen kann (zum Ganzen Urteil des Einzelgerichts des Handelsgerichts vom 29. Juni 2017, HE170166, publiziert in ZR 116/2017 Nr. 69 E. 4.2). 4.3. Beweismittel Der verfassungsmässig geschützte Quellenschutz ist auch im Rahmen von Gerichtsverfahren zu wahren, was bei der Würdigung der Beweismittel zu beachten ist. Nur in Ausnahmefällen kann daher die Edition sämtlicher relevanter Unterlagen verlangt werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_295/2009 vom 23. Dezember 2009, E. 4). Dem Medienunternehmen müssen damit Möglichkeiten offen stehen, ihre Quellen zu schützen und trotzdem einen genügenden Beweis zu führen. Gerade im Rahmen eines Massnahmeverfahrens scheinen dabei Abschriften der relevanten Urkunden ein geeignetes Mittel, um die eigenen Standpunkte zu stützen, soweit glaubhaft erscheint, dass diese inhaltlich dem Original entsprechen. Dies wird durch den Kläger vorliegend nicht substantiiert bestritten (act. 27 Rz. 54 ff.). Es liesse sich sodann argumentieren, dass zumindest dem Gericht Originale zur Verfügung gestellt werden müssten. Allerdings stehen Vorwürfe einer Amtsgeheimnisverletzung im Raum (act. 27 Rz. 29), wobei davon ausgegangen werden muss, dass bei Einreichung von Originalen ersichtlich wird, wer der Beklagten die Dokumente zugespielt hat. Da das Gericht gestützt auf § 167 ZPO unter Umständen - je nach konkreter Sachlage - verpflichtet wäre, diesen Sachverhalt zur
- 11 - Anzeige zu bringen (§ 167 Abs. 1 GOG), würde dies dem Quellenschutz entgegenstehen. Schliesslich bringt der Kläger vor, die beiden Abschriften seien nicht zu berücksichtigen, weil die Beklagte diese zwar in ihrer Rechtsschrift als Beweismittel nenne, daraus aber nichts für ihre Anträge ableite (act. 27 Rz. 54). Dies trifft nur beschränkt zu. Zwar offeriert die Beklagte diese Schreiben nicht ausdrücklich als Beweismittel, bezieht sich aber an verschiedenen Stellen auf die voranstehenden Ausführungen und damit in klar erkennbarer Weise auf die Schreiben. Ein Nichtbeachten der Beweismittel würde daher überspitzten Formalismus darstellen. 5. Würdigung Der Kläger hat in seinen beiden Eingaben vom 2. und 9. Februar 2018 verschiedene Verbotsanträge gestellt, welche teilweise superprovisorisch gutgeheissen worden sind. Die einzelnen Anträge sind mit Blick auf die vorgenannten Voraussetzungen für die Anordnung von Massnahmen gegen Medien zu prüfen. Die Gesuche des Klägers können in zwei Komplexe aufgeteilt werden. Auf der einen Seite steht die Berichterstattung über das Aufenthaltsgesuch des Klägers an sich und damit verbunden die Art der Besteuerung des Klägers (E. 5.1). Den zweiten Aspekt stellen die in der Verfügung vom 2. Februar 2018 einstweilen verbotenen Aussagen über Verdächtigungen in strafrechtlicher Hinsicht und deren Verbindung zum Aufenthaltsgesuch dar (E. 5.2). 5.1. Aufenthaltsgesuch und Pauschalbesteuerung In einem ersten Punkt ist auf die Berichterstattung über die Umzugspläne des Klägers im allgemeinen einzugehen. Der Kläger rügt diesbezüglich eine Verletzung der Privatsphäre (act. 10 Rz. 25 ff.) und eine Verletzung der informationellen Selbstbestimmung (act. 27 Rz. 122). Zutreffend ist, dass die Wahl des Wohnorts und entsprechende Pläne an sich der Privatsphäre zuzuordnen sind. Alleine daraus lässt sich jedoch kein besonders schwerer Nachteil ableiten. Genau dies will der Kläger allerdings glaubhaft machen (act. 10 Rz. 26 ff.). Auch wenn es sich vorliegend lediglich um - zudem später verworfene - Pläne eines Umzugs handelt,
- 12 erscheint die Betroffenheit durch eine Veröffentlichung nicht derart einschneidend, dass hier ein Einschreiten des Gerichts gerechtfertigt wäre. Anderes führt der Kläger nicht aus; der pauschale Hinweis auf die Widerrechtlichkeit der Veröffentlichung (act. 10 Rz. 28) kann dafür nicht genügen. Die Tatsache, dass der Kläger seine Pläne mit der Öffentlichkeit nicht hat teilen wollen, kann daran nichts ändern. Die Wohnortswahl stellt einen Aspekt der Privatsphäre dar, die am Rande zur Gemeinsphäre steht. Immerhin ist der Wohnort meist in öffentlichen Registern einsehbar, und er ist für die in der Umgebung wohnhaften Personen ohne Weiteres ersichtlich. Dementsprechend ist auch die mit der Berichterstattung über entsprechende Pläne verbundene Verletzung der Privatsphäre nicht als derart einschneidend zu bewerten, als dass damit besonders schwere Nachteile verbunden wäre. Weshalb dies beim Kläger anders sein soll, legt dieser nicht genügend dar. Immerhin ist zu beachten, dass die Beklagte einzig über die Wohnsitzgemeinde an sich berichtet hat und berichten will; die genaueren Angaben wie Adresse, Wohnsituation, Mitbewohner bzw. Familie sind nicht bekannt gegeben worden. Letzteres würde die Grenze allenfalls überschreiten, ist aber vorliegend nicht zu prüfen. Zudem ist festzuhalten, dass der Kläger zumindest indirekt bestätigt, dass er ein Aufenthaltsgesuch gestellt und wieder zurückgezogen hat (act. 27 Rz. 52). Es handelt sich somit um eine wahre Tatsache, weshalb auch unter diesem Aspekt keine besondere Schwere angenommen werden kann. Dasselbe gilt für die Berichterstattung über die Steuersituation. Diese befasst sich einzig mit dem Steuerregime, welchem der Kläger unterliegen soll. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Pauschalbesteuerung bzw. der Besteuerung nach Aufwand um ein Recht handelt, das ausländischen Staatsbürgern zusteht, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen (u.a. Art. 11 Steuergesetz des Kantons D._____). Die Antragstellung ist damit direkt und einzig von der (beabsichtigten) Wohnsitznahme abhängig. Da als allgemein bekannt anzusehen ist, dass es sich beim Kläger um eine Person mit erheblichem Vermögen handelt - was der Kläger selbst eingesteht (act. 27 Rz. 25) -, hat die logische Folgerung daraus, dass er sich die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Pauschalbesteuerung erfüllt, ebenfalls als allgemein bekannt zu gelten. Damit stellt die zutreffende Tatsache der Antragsstellung keinen zusätzlichen Eingriff in
- 13 die Privatsphäre des Klägers dar; ebenso wenig wird er durch die diesbezüglichen Berichte in seiner Ehre verletzt. Eine besonders schwerer Nachteil liegt damit nicht vor. Inwiefern schliesslich die im Gesuch enthaltenen, dem Datenschutzgesetz unterstellten Informationen (act. 27 Rz. 148) für die Beurteilung des vorliegenden Begehrens massgeblich sein sollen, ist nicht ersichtlich. Immerhin befasst sich die Berichterstattung der Beklagten in diesem Zusammenhang lediglich mit dem Gesuch an sich, und es wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht anzunehmen, dass sie weitere Informationen aus dem Gesuch verwenden und publizieren will. 5.2. Bericht Fedpol Ein weiterer Komplex betrifft die Stellungnahme des Bundesamtes für Polizei (Fedpol) und die damit zusammenhängenden Vorwürfe über strafrechtlich relevantes Verhalten (act. 19/30). Diese Stellungnahme stellt gemäss der Beklagten die Grundlage für den Rückzug des Aufenthaltsgesuchs des Klägers dar. Der Kläger bemängelt, dass er selbst nicht in das erwähnte Ermittlungsverfahren verwickelt gewesen sei und nie der Geldwäscherei verdächtigt gewesen sei. Eine Berichterstattung über ein 20 Jahre zurückliegendes Verfahren verbiete der Persönlichkeitsschutz und die Unschuldsvermutung. Zudem werde damit sein Ansehen unzulässigerweise herabgesetzt (act. 27 Rz. 108 ff.). Eine Berichterstattung über Verfahren der Strafbehörden ist gestützt auf die Prozessgesetze grundsätzlich immer als zulässig anzusehen. Immerhin sind aber bei der Berichterstattung gewisse Regeln zu beachten. Im Zentrum steht dabei die Unschuldsvermutung, welche zur Folge hat, dass klargestellt werden muss, wenn es sich nur um Verdächtigungen oder eingestellte Verfahren handelt. Ebenso ist die Rolle der einzelnen Beteiligten im Zusammenhang mit Strafverfahren sauber zu deklarieren. Wird wahrheitswidrig über laufende - oder auch abgeschlossene - Strafverfahren berichtet, stellt dies meist unbestreitbar eine schwere Beeinträchtigung der Reputation des Betroffenen dar.
- 14 - Vorliegend werden die Reputation und die Ehre des Klägers durch die beabsichtigte Berichterstattung der Beklagten beeinträchtigt. Das alleine genügt aber nicht. Der Kläger führt aus, dass die Berichterstattung geeignet sei, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten, wodurch eine besondere Stigmatisierung des Klägers drohe. Sein Ruf würde sofort weltweit geschädigt und seine Ehre aufs Empfindlichste herabgesetzt. Zudem sei eine Rehabilitierung nicht mehr möglich. Konkret könne eine solche Berichterstattung etwa den Verlust von Bankbeziehungen haben (act. 27 Rz. 159 f.). Es ist nachvollziehbar, dass das Ansehen des Klägers bei Bekanntwerden der geäusserten Verdächtigungen (Geldwäscherei und Kontakte zu kriminellen Organisationen) tangiert und beeinträchtigt wird. Auch wenn die klägerischen Ausführungen zum drohenden schweren Nachteil äusserst knapp und pauschal - zumeist einzig mit einem Hinweis auf die behaupteten Verletzungen, welche offensichtlich einen schweren Nachteil darstellen würden (etwa act. 27 Rz. 99, Rz. 104 f., Rz. 107 und Rz. 115) - ausfallen (und insbesondere erst in der Stellungnahme zur Gesuchsantwort und damit nicht im eigentlichen Schriftenwechsel konkretere Ausführungen vorzufinden sind), kann - aufgrund der konkreten Vorwürfe, die auch in der Geschäftswelt besonders berücksichtigt werden dürften, aber nicht nur dort - gerade noch als glaubhaft angesehen werden, dass die damit verbundenen Nachteile besonders schwerwiegend wären. Entsprechend sind die weiteren Voraussetzungen zu prüfen. Wie oben ausgeführt, können Massnahmen gegen Medien nur dann verboten werden, wenn offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund besteht Art. 266 lit. b ZPO). Die Beklagte hat das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes glaubhaft zu machen. Sie beruft sich dabei auf ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung über den Kläger, wobei sie verschiedene Aspekte hervorhebt (act. 18 Rz. 129 und Rz. 112 ff.). Mit diesen Ausführungen - zu denen sich der Kläger in seiner Stellungnahme nicht konkret äussert - gelingt es der Beklagten glaubhaft zu machen, dass zumindest nicht offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund besteht. Ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung besteht bereits aufgrund der Person des Klägers. Bei diesem handelt es sich um einen der reichsten Männer der Welt und um eine weltweit bekannte Person. Er ist als erfolgreicher Ge-
- 15 schäftsmann, Politiker und Besitzer eines …-Clubs international bekannt geworden. Die Öffentlichkeit hat durchaus ein Interesse daran, die Hintergründe des Erfolgs und der Karriere des Klägers zu kennen, zumal sich diese bis auf die eigentliche Tatsache des Wohnsitzes ohnehin im Gemeinbereich abspielt. Ein weiteres Interesse kann aus der an der Öffentlichkeit immer wieder diskutierten Pauschalbesteuerung abgeleitet werden. Die Bevölkerung, die im Rahmen von Abstimmungen unter anderem auch regelmässig über Steuergesetze zu entscheiden hat, hat ein Interesse daran, über die Anwendung dieser Gesetze informiert zu werden. Gerade auch, weil es sich bei der Pauschal- bzw. Aufwandsbesteuerung um ein kontrovers diskutiertes Thema handelt, muss der Beklagten eine (auch kritische) Berichterstattung darüber möglich sein. Dass in diesem Rahmen auch einzelne Personen genannt werden, die sich aus verschiedenen Gründen für ein Steuerabkommen qualifizieren bzw. bewerben, muss ebenso zulässig sein. Dasselbe gilt für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen im öffentlichen Interesse. Zwar kann, entgegen der Beklagten, nicht relevant sein, dass sich der Kläger auf ein öffentliches Interesse an seiner Wohnsitznahme stützt (so act. 18 Rz. 117), doch liegt das Interesse in der Kontrollfunktion der Medien und der Öffentlichkeit bei der Gesetzesanwendung. Gerade weil teilweise die fiskalen Interessen für eine Aufenthaltsbewilligung im öffentlichen Interesse als ausreichend angesehen werden, ist die Berichterstattung über Gegenbeispiele zuzulassen. Die Arbeitsweise der Bundesbehörden kann so besser dargestellt werden. Damit ist glaubhaft, dass zumindest nicht offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund der Beklagten vorliegt. Entsprechend ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei ein Verbot nur dann gerechtfertigt ist, wenn diese klar zu Gunsten des Klägers ausfällt. Der Kläger bringt als Begründung einer klar zu seinen Gunsten ausfallenden Interessenabwägung konkret einzig vor, dass der Einsatz seiner Person durch die Beklagte zur Führung der politischen Debatte zur Einwanderung und Pauschalbesteuerung klarerweise keinen Rechtfertigungsgrund für die Eingriffe in seine Persönlichkeitsrechte darstelle (act. 27 Rz. 158). Dieser pauschalen Aussage kann nicht gefolgt werden. Ebenso wenig vermögen die weiteren pauschalen Behaup-
- 16 tungen hinsichtlich der schweren Nachteile ein klar überwiegendes Interesse des Klägers begründen. Die Beklagte hat ein Interesse daran, wahrheitsgemäss auch über kritische Themen und heikle Sachverhalte zu berichten. Gleichzeitig besteht ein öffentliches Informationsinteresse an diesen Inhalten. Die vom Kläger kritisierten und in den Rechtsbegehren enthaltenen Äusserungen ergeben sich weitgehend aus dem Bericht (Abschrift) des Fedpol bzw. der Bundeskriminalpolizei zu Handen des Staatssekretariats für Migration (SEM) (act. 19/30). Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass dieser gefälscht sein soll; die diesbezüglichen Entgegnungen des Klägers (act. 27 Rz. 54 ff.) erscheinen nicht geeignet, um die beklagtischen Behauptungen (act. 18 Rz. 52 ff.) zu entkräften. Im fraglichen Bericht (act. 19/30) wird ausdrücklich festgehalten, dass der Kläger dem Fedpol wegen Verdachts auf Geldwäscherei und mutmasslichen Kontakten zu kriminellen Organisationen bekannt sei. Dies wird sodann weiter konkretisiert. Einerseits wird auf die geführte Strafuntersuchung gegen die J._____, an welcher der Kläger beteiligt gewesen sei, hingewiesen. Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Untersuchungen eingestellt worden seien, aber trotzdem Verdachtsmomente gegen den Kläger selbst bestehen würden. Schliesslich wird als Resultat festgehalten, dass das Fedpol die Anwesenheit des Klägers in der Schweiz als Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und als Reputationsrisiko ansehe. Mit diesem Beweismittel erscheint - anders noch als im Zeitpunkt der superprovisorischen Verfügung (2. Februar 2018) - glaubhaft, dass es sich bei den beabsichtigten Äusserungen um soweit zutreffende Tatsachen handelt. Das öffentliche Interesse an einer seriösen Berichterstattung auch über kritische Hintergründe ist damit klar erstellt. Auch kann nicht bemängelt werden, dass die kritische Stellungnahme mit dem negativen Bescheid des SEM bzw. dem Rückzug des Aufenthaltsgesuchs des Klägers in Verbindung gebracht wird. Wie ausgeführt, kann eine Berichterstattung, die an sich unabhängige Tatsachen zum Nachteil des Betroffenen zu einander in eine Verbindung setzt, verboten werden. Dies ist hier aber gerade nicht der Fall. Die belegten Recherchen der Beklagten ergeben, dass zwischen den Vorgängen (Bericht, negativer Bescheid und Gesuchsrückzug) ein direkter Zusammenhang besteht (etwa act. 18 Rz. 18 ff.). Auch diese Berichterstattung ist damit zulässig.
- 17 - Keine Relevanz im vorliegenden Verfahren haben sodann allfällige Berichte weiterer Medien. Auch wenn sich diese auf die Erkenntnisse der Beklagten stützen, so tragen diese und nicht etwa die Beklagte die Verantwortung für deren Veröffentlichungen. Ebenso wenig kann die Veröffentlichung von Artikeln in von einander unabhängigen Medien als eigentliche - zu verbietende - Medienkampagne qualifiziert werden. Dass die Thematik potentiell auch von anderen aufgegriffen und jene die Rechte des Klägers verletzen könnten, kann entsprechend ein Verbot gegen die Beklagte nicht rechtfertigen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Interessen des Klägers das öffentliche Interesse an einer seriösen Information und damit der Beklagten an einer ebensolchen Berichterstattung gegenüberstehen. Die pauschalen Vorbringen zum grossen Schadenspotential vermögen nicht glaubhaft belegen, dass die Interessen des Klägers klar überwiegen würden. Entsprechend ist die Berichterstattung zuzulassen; die früher angeordneten Verbote sind folglich aufzuheben. 5.3. Zusammenfassung Dem Kläger gelingt es bezüglich den Aussagen zu seiner Wohnsitznahme und zur Pauschalbesteuerung nicht, einen besonders schweren Nachteil glaubhaft zu machen. Anders ist dies beim zweiten Komplex (5.2), nämlich bei der Berichterstattung über die Hintergründe des Gesuchsrückzugs bzw. die Verdächtigungen des Fedpol. Hier liegt aber ein überwiegendes öffentliches Interesse vor. Damit ist die Voraussetzung des offensichtlich fehlenden Rechtfertigungsgrundes nicht erfüllt. Es kann hier nicht von einem klar überwiegenden Interesse des Klägers ausgegangen werden. Insgesamt erhellt aus dem Gesagten, dass die anbegehrten Massnahmen vollumfänglich abzuweisen sind. Damit fällt das mit Verfügung vom 2. Februar 2018 angeordnete Superprovisorium dahin. Festzuhalten bleibt aber mit Nachdruck, dass auch die gänzliche Abweisung der begehrten vorsorglichen Massnahmen keine eigentliche Prüfung allfälliger Publikationen der Beklagten im Themenbereich des vorliegenden Verfahrens darstellen kann. Reisserische Artikel, wie dies der Kläger befürchtet, sind nach wie vor nicht zulässig. Alleine weil die Voraussetzungen für die vorsorglichen Mass-
- 18 nahmen nicht erfüllt sind, bedeutet dies nicht, dass eine Berichterstattung in den entsprechenden Bereichen keine Persönlichkeitsverletzung darstellen kann. Es liegt in der alleinigen Verantwortung der Beklagten, dass sie die diesbezüglichen Rechte und Vorschriften im Rahmen ihrer Berichterstattung einhält. Verstösse können sowohl strafrechtlich wie zivilrechtlich, mit Schadenersatzfolgen, geahndet werden. So könnte allenfalls bereits die undifferenzierte Wiedergabe der pauschalen Aussagen des Fedpol bereits heikel sein und die Schwellenhöhe zur relevanten Persönlichkeitsverletzung überschreiten. Insbesondere wäre auf die Unschuldsvermutung hinzuweisen. Dazu gehört auch die Abgrenzung zwischen dem Kläger und der J._____. Selbst die Beklagte und das Fedpol behaupten nämlich nicht, dass gegen den Kläger persönlich ein Strafverfahren geführt worden sei. Dies wäre bei einer Berichterstattung - wie auch die Beklagte selbst zusichert (etwa act. 18 Rz. 95 ff., Rz. 109 ff. und Rz. 140) - zu berücksichtigen. Weitergehende Ausführungen muss das Einzelgericht nicht machen, da es – wie oben erwähnt – keine Zensurbehörde ist. Die Verantwortung liegt – wie mehrfach erwähnt – bei der Beklagten. 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss wird der Kläger kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 ZPO). Mangels Streitwert gelangen die §§ 5 und 8 GGebV bzw. die §§ 5 und 8 AnwGebV zur Anwendung. Entgegen der Beklagten sind die Kosten der Schutzschrift nicht neu zu verlegen. Eine Grundlage dafür besteht nicht. Auch wenn die Schutzschrift im Massnahmeverfahren beigezogen wird, handelt es sich um ein eigenständiges Verfahren, wobei die Gebühr für das Bereithalten und Beiziehen der Schutzschrift geschuldet ist (GÜNGERICH, a.a.O., N 14 zu Art. 270 ZPO). Diese eigenständigen Leistungen erfolgen einzig im Interesse der Beklagten. Eine Inanspruchnahme der Gegenseite ist auch bei einem Obsiegen der Beklagten nicht gerechtfertigt. Die Beklagte beantragt die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung (act. 18 Rz. 155). Eine solche steht einer Partei, die sich durch interne Rechtsvertreter vertreten lässt, zwar nur in Ausnahmefällen zu. Die Rechtsprechung ver-
- 19 langt nämlich, dass es sich um eine komplizierte Streitsache handelt, die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand verursacht und zwischen dem Aufwand und dem Ergebnis ein vernünftiges Verhältnis besteht (BGE 110 V 132 E. 4d). Gegen die diesbezüglich schlüssige Darstellung der Beklagten hat der Kläger nichts Substantiiertes vorgebracht (act. 27 Rz. 169). Angesichts der Tragweite des Verfahrens und des Umfangs der Rechtsschriften ist von einem erhöhten Aufwand auszugehen. Ausserdem berührt das Verfahren verschiedene Rechtsgebiete, sodass eine gewisse Komplexität vorliegt. Dass der (hausinterne) Vertreter der Beklagten die umfangreiche Rechtsschrift nicht innerhalb des üblichen Pensums erstellen konnte (act. 18 Rz. 157) ist nicht bestritten worden. Damit ist belegt, dass das vorliegende Verfahren bei der Beklagten zusätzliche Kosten verursacht hat, auch wenn es sich beim Rechtsvertreter um einen ohnehin lohnberechtigten Mitarbeiter handelt. Die Voraussetzungen für eine Umtriebsentschädigung sind vorliegend erfüllt. Da es sich beim Vertreter um einen angestellten Rechtsanwalt handelt, rechtfertigt es sich, die Umtriebsentschädigung nach dem Gebührentarif zu berechnen, wobei eine Reduktion um einen Drittel vorzunehmen ist (vgl. BENEDIKT A. SUTER/CRISTINA VON HOLZEN, in: SUTTER- SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 42 zu Art. 95 ZPO).
- 20 - Das Einzelgericht verfügt: 1. Die mit Verfügung vom 2. Februar 2018, 19:00 Uhr, superprovisorisch angeordneten Massnahmen werden aufgehoben. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Sodann erkennt das Einzelgericht: 1. Der Nichteintretensantrag der Beklagten wird abgewiesen. 2. Das Massnahmebegehren wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgelegt auf CHF 10'000.–. 4. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt. 5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Umtriebsentschädigung von CHF 6'000.– zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 21 -
Zürich, 24. April 2018
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Dr. Benjamin Büchler
Urteil vom 24. April 2018 Erstes Massnahmebegehren: (act. 1 S. 2 f.) Geändertes Massnahmebegehren: (act. 10 S. 2 ff.) Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf 2. Wohnsitz des Klägers 3. Zu berücksichtigende Eingaben 3.1. Rechtliches 3.2. Eingaben des Klägers 3.3. Eingabe der Beklagten 3.4. Änderung der Massnahmebegehren 3.5. Berücksichtigung der einzelnen Ausführungen 4. Rechtliches 4.1. Voraussetzungen vorsorglicher Massnahmen gegen Medien 4.2. Beweislast und Beweismass 4.3. Beweismittel 5. Würdigung 5.1. Aufenthaltsgesuch und Pauschalbesteuerung 5.2. Bericht Fedpol 5.3. Zusammenfassung 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Einzelgericht verfügt: 1. Die mit Verfügung vom 2. Februar 2018, 19:00 Uhr, superprovisorisch angeordneten Massnahmen werden aufgehoben. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Sodann erkennt das Einzelgericht: 1. Der Nichteintretensantrag der Beklagten wird abgewiesen. 2. Das Massnahmebegehren wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgelegt auf CHF 10'000.–. 4. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt. 5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Umtriebsentschädigung von CHF 6'000.– zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...