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Zürich Handelsgericht 13.09.2018 HE180012

13. September 2018·Deutsch·Zürich·Handelsgericht·PDF·717 Wörter·~4 min·7

Zusammenfassung

Organisationsmangel

Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE180012-O U01/mk

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Dr. Benjamin Büchler

Urteil und Verfügung vom 13. September 2018

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ GmbH, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Am 10. Januar 2018 ging die Klage ein (act. 1). In jenem Zeitpunkt fehlte der Beklagten eine Regelung betreffend Vertretung in der Schweiz und gültigem Domizil (act. 2/1). Gegen die säumige Beklagte erging am 15. März 2018 das Urteil (act. 8). 2. Am 16. Juli 2018 ging ein Gesuch der Beklagten bzw. ihres einzigen Gesellschafters und Geschäftsführers, B._____, ein (act. 14). Er ersuchte um "Fristverlängerung". B._____ nannte als "neuen Standort" der Beklagten die C._____- Strasse 1, D._____. Mit in solchen Fällen üblicher Verfügung wurde das Konkursamt gebeten, einstweilen keine weiteren Vollstreckungsmassnahmen vorzunehmen und wurde der Beklagten Frist zur Einleitung der Mangelbehebung angesetzt (act. 15). Leider geschah nichts, auch nicht nach einer allerletzten Fristansetzung (act. 17). 3. Geht man vom Gedanken aus, dass die Liquidation einer Gesellschaft ultima ratio sein soll, dass bei Laien oftmals der gute Wille von Saumseligkeit überdeckt wird, dass letztlich in Fällen betr. Organisationsmangel dem Gericht ein grosser Ermessensspielraum offensteht, dann gilt das Folgende: B._____ versteht offenbar viel mehr von Motorrädern als von den Pflichten des Organes einer Gesellschaft. Gemäss Auskunft der Gemeinde D._____ hat B._____ Wohnsitz an der C._____-Strasse 2 in D._____ (Prot. S. 10). 4. Aufgrund der durch B._____ und die Gemeinde gegebenen Informationen kann der Organisationsmangel behoben und vom neuen Domizil der Beklagten

- 3 - Vormerk genommen werden. Zuvor ist das Fristwiederherstellungsgesuch gutzuheissen und das Urteil vom 15. März 2018 aufzuheben 5. Die Prozesskosten sind nach Ermessen zu verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Die Beklagte hat die Ursache für die Einleitung des Verfahrens gesetzt. Deshalb sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen und hat sie dem Kläger eine Umtriebsentschädigung zu zahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert beträgt – wie schon früher mitgeteilt – über CHF 30'000.00. Der Einzelrichter erkennt und verfügt: 1. Das Fristwiederherstellungsgesuch der Beklagten wird gutgeheissen und das Urteil vom 15. März 2018 aufgehoben. 2. Vom neuen Domizil der Beklagten an der C._____-Strasse 1 in D._____, wird Vormerk genommen. 3. Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich wird angewiesen, als neuen Wohnsitz des Gesellschafters und Geschäftsführers B._____, D._____ (…, C._____-Strasse 2) einzutragen. 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 5. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 6. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 7. Schriftliche Mitteilung an den Kläger (mit einer Kopie von Prot. S. 10), an B._____, an das Konkursamt Schlieren (mit dem Bemerken, dass die Einlegerakten zurückgeschickt werden können), zur Kenntnis an das Betreibungsamt Schlieren und an die Kasse des Obergerichtes. 8. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 4 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Zürich, 13. September 2018

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Dr. Benjamin Büchler

Urteil und Verfügung vom 13. September 2018 Rechtsbegehren: (act. 1) Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Der Einzelrichter erkennt und verfügt: 1. Das Fristwiederherstellungsgesuch der Beklagten wird gutgeheissen und das Urteil vom 15. März 2018 aufgehoben. 2. Vom neuen Domizil der Beklagten an der C._____-Strasse 1 in D._____, wird Vormerk genommen. 3. Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich wird angewiesen, als neuen Wohnsitz des Gesellschafters und Geschäftsführers B._____, D._____ (…, C._____-Strasse 2) einzutragen. 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 5. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 6. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 7. Schriftliche Mitteilung an den Kläger (mit einer Kopie von Prot. S. 10), an B._____, an das Konkursamt Schlieren (mit dem Bemerken, dass die Einlegerakten zurückgeschickt werden können), zur Kenntnis an das Betreibungsamt Schlieren und an die Kasse... 8. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

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