Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HE170477-O U/ee
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Dr. Moritz Vischer
Urteil vom 26. Februar 2018
in Sachen
A._____, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y2._____
betreffend vorsorgliche Massnahmen
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Es sei der Gesuchsgegnerin zu verbieten, Personendaten der Gesuchstellerin direkt oder indirekt ins Ausland zu übermitteln oder direkt oder indirekt an US-Behörden weiterzugeben, unter Androhung gegen die Organe der Gesuchsgegnerin der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse) im Widerhandlungsfall. 2. Die Verfügung gemäss Ziff. 1 sei als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 265 Abs. 1 ZPO sofort und ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin anzuordnen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin, zzgl. MWST zu 8%." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Parteien und ihre Stellung Bei der Klägerin handelt es sich um eine natürliche Person, die mit ihrer im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmung Steuerberatungen durchführt. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Bank. b. Prozessgegenstand Streitgegenstand bildet die Übermittlung von Personendaten der Klägerin an US- Behörden. B. Prozessverlauf Am 13. Dezember 2017 reichte die Klägerin ihr Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ein (act. 1; act. 2; act. 3/2-23). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 wurde dem Gesuch einstweilen, ohne Anhörung der Beklagten, entsprochen und gleichzeitig Frist für die Leistung eines Gerichtskostenvorschusses und die Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 4). Der Vorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 9). Die Klageantwort datiert vom 12. Februar 2018 (act. 12). Das
- 3 - Verfahren erweist sich als spruchreif (vgl. act. 14). Auf die Parteivorbringen ist im Folgenden nur soweit für die Entscheidfindung notwendig einzugehen. Erwägungen 1. Zuständigkeit Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Einzelgerichts am Handelsgericht des Kantons Zürich ist gegeben und blieb auch unbestritten (act. 1 N 13). 2. Hauptsacheprognose (Verfügungsanspruch): Verletzung von Art. 6 DSG 2.1. Persönlichkeitsverletzende Datenbearbeitung a.) Gemäss Art. 6 Abs. 1 DSG gilt als schwerwiegende Gefährdung der Persönlichkeit von Gesetzes wegen (d.h. im Sinne einer unwiderlegbaren Vermutung) jede Bekanntgabe in ein Land, welches über keine angemessene Datenschutzgesetzgebung verfügt (ROSENTHAL, in: ROSENTHAL/JÖHRI, Handkommentar zum Datenschutzgesetz, Zürich/Basel/Genf 2008, Art. 6 Abs. 1 DSG N 27). Das hiesige Handelsgericht und anschliessend das Bundesgericht haben bereits (mehrfach) festgehalten, dass die USA nicht über eine Gesetzgebung verfügen, die einen angemessenen Datenschutz im Sinne von Art. 6 Abs. 1 DSG gewährleistet (Urteil des Bundesgerichts 4A_83/2016 vom 22. September 2016 E. 3.1; Urteile des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG150022-O vom 24. November 2017 E. 2.3.2.; HG150018-O vom 1. September 2017 E. 2.3.4.3.; HG150254-O vom 21. Juni 2017 E. II.1.2.2.; HG150048-O vom 14. Juni 2016 E. 4.1. m.w.H.; HG140186-O vom 16. Dezember 2015 E. 5.3.1). b.) Demnach droht der Klägerin durch die beabsichtigte Bekanntgabe von Personendaten an US-Behörden eine Persönlichkeitsverletzung nach Art. 6 Abs. 1 DSG, welche nur bei Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes gemäss Art. 6 Abs. 2 DSG nicht widerrechtlich wäre.
- 4 - 2.2. Rechtfertigungsgründe gemäss Art. 6 Abs. 2 DSG a.) Die Beklagte ist für das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen beweispflichtig. Ihre diesbezüglichen Ausführungen sind aber lediglich pauschal und allgemein gehalten, was ungenügend ist. Sie verweist beispielsweise auf überwiegende öffentliche Interessen, ohne allerdings konkret darzutun, warum die Datenherausgabe zu deren Wahrung – im Sinne der Rechtsprechung des hiesigen Gerichts und des Bundesgerichts – in concreto unerlässlich ist (zum Ganzen und im Überblick: Urteil des Handelsgerichts HG150022-O vom 24. November 2017 E. 2.4.2.2.). b.) Die der Klägerin drohende Persönlichkeitsverletzung ist damit nicht gerechtfertigt. 3. Nachteilsprognose (Verfügungsgrund) a.) Bei Eingriffen in absolute Rechte, wie die hier zur Diskussion stehenden Persönlichkeitsrechte der Klägerin, werden die dadurch bewirkten Nachteile kaum mehr zu beheben sein (Urteil des Handelsgerichts HE170022-O vom 29. Juni 2017 E. 3.1). Ein späteres Aufwiegen durch Geld stellt nur eine Hilfslösung dar, auf welche sich die betroffene Partei nicht einlassen muss (Dike-Kommentar- ZÜRCHER, Art. 261 ZPO N 31). b.) Vor diesem Hintergrund drohen der Klägerin durch die Datenlieferung in die USA schwere Nachteile, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können. 4. Verhältnismässigkeit a.) Die Beklagte bestreitet die Verhältnismässigkeit der anbegehrten vorsorglichen Massnahme und führt unter Verweis auf obergerichtliche Präjudizien (Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich LF150003-O vom 14. April 2015 E. 3.3, LF150002-O vom 3. März 2015 E. 5.3) aus, die Einleitung des vorliegenden Verfahrens durch die Klägerin sei nicht notwendig gewesen (act. 12 N 29 f.). Vielmehr habe die Beklagte bereits im Vorfeld des Massnahmeverfahrens die glaub-
- 5 hafte Erklärung abgegeben, dass sie bei der Einleitung eines ordentlichen Verfahrens keine Daten in die USA liefern werde. b.) Dem ist zu entgegen, dass die genannte Zusicherung erst nach zweimaliger Korrespondenz der Klägerin (act. 3/4, act. 3/5) und einem Telefonat zwischen den Parteien (vgl. act. 3/5) kurz vor Einleitung dieses Verfahrens am 5. Dezember 2017 (act. 3/2) durch die Beklagte abgegeben wurde. Dieser zeitliche Ablauf verdeutlicht, dass das Einlenken der Beklagten mitnichten freiwillig erfolgte. Vielmehr reagierte die Beklagte zögerlich, liess durch die Klägerin angesetzte Fristen verstreichen (vgl. act.3/4 S. 2 in fine) und wartete deren weiteres Vorgehen ab. Erst als die Klägerin nicht von ihrem Standpunkt abrücken wollte, lenkte die Beklagte mit Schreiben vom 5. Dezember 2017 ein. Dieses Einlenken erfolgte aufgrund der entschiedenen Opposition der Klägerin und somit erst unter dem Eindruck des sich anbahnenden Massnahmeverfahrens. Auch wenn der Beklagten nicht vorzuwerfen ist, sie habe diese Erklärung bloss aus taktischen Gründen abgegeben, so fehlen besondere Umstände, aufgrund derer sich rechtfertigen würde, die Zusicherung als in jeder Hinsicht glaubhaft gemacht zu betrachten. Es stand deshalb der Klägerin im Rahmen der Dispositionsmaxime frei, das vorliegende Massnahmeverfahren anhängig zu machen, zumal nur Art. 292 StGB der Klägerin einen genügenden Schutz bietet (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF150002-O vom 3. März 2015 E. 5.5). Das gefundene Resultat steht im Übrigen vollumfänglich im Einklang mit den vorerwähnten und beklagtischerseits zitierten Präjudizien. c.) Das Verbot der Datenherausgabe erweist sich insgesamt als verhältnismässig. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. 5. Dringlichkeit Angesichts des Umstandes, dass ein vollständiges Durchlaufen des Hauptsacheprozesses erheblich länger dauern dürfte, ist die Dringlichkeit des vorsorglichen Verbotes der Datenherausgabe zu bejahen.
- 6 - 6. Fazit Die Klägerin konnte glaubhaft dartun, dass sie in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt werden könnte. Rechtfertigungsgründe liegen keine vor und wurden auch nicht gehörig dargetan. Das Verbot einer Datenherausgabe an die USA erweist sich als verhältnismässig und ist vorsorglich zu bestätigen. Die Klage ist gutzuheissen. 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist gestützt auf Art. 104 Abs. 3 ZPO dem Hauptsachegericht vorzubehalten. Nur für den Fall, dass die Anordnung wegen Nichtanhängigmachens des Prozesses dahinfallen sollte, ist eine definitive (wenn auch bedingte) Anordnung zu treffen. Sowohl die Festsetzung der Gerichtsgebühr als auch die Festsetzung der Parteientschädigung richten sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG; § 2 Abs. 1 lit. a Anw- GebV). Auszugehen ist, wie in der Verfügung vom 14. Dezember 2017 erwogen (act. 4), von einem Streitwert von CHF 100'000.–. Die Gerichtsgebühr ist auf rund drei Viertel der Grundgebühr, mithin CHF 6'600.–, festzusetzen (§ 8 Abs. 1 GebV OG) und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken. Bei der Parteienschädigung erscheint es angemessen, sie auf zwei Drittel der Grundgebühr, mithin CHF 7'300.–, zu ermässigen (§ 9 AnwGebV). Mangels Darlegung der Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist die (allfällige) Parteientschädigung der Beklagten praxisgemäss ohne Mehrwehrsteuerzuschlag zuzusprechen (vgl. Urteil BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5). Der Einzelrichter erkennt: 1. Der Beklagten wird, unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe gemäss Art. 292 StGB mit Busse bis CHF 10'000.– im Widerhandlungsfall, vorsorglich verboten, Personendaten der Klägerin direkt oder indirekt ins Ausland zu übermitteln oder direkt oder indirekt an US-Behörden weiterzugeben.
- 7 - 2. Der Klägerin wird eine Frist bis 26. April 2018 angesetzt, um den Prozess in der Hauptsache anhängig zu machen. Bei Säumnis würde die Anordnung gemäss Ziff. 1 ohne Weiteres dahinfallen. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 6'600.–. Sie wird aus dem klägerischerseits geleisteten Vorschuss gedeckt. Fällt die vorsorgliche Massnahme wegen Säumnis dahin (vgl. Dispositiv Ziff. 2), so wird der Kostenbezug definitiv. Kommt es zum Prozess in der Hauptsache, so bleibt die definitive Regelung der Verteilung dem dortigen Verfahren vorbehalten. 4. Die Regelung der Parteientschädigung wird dem Prozess in der Hauptsache vorbehalten. Fällt die vorsorgliche Massnahme wegen Säumnis dahin (vgl. Dispositiv Ziff. 2), hat die Klägerin der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 7'300.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 100'000.–.
Zürich, 26. Februar 2018
Handelsgericht des Kantons Zürich
Gerichtsschreiber:
Dr. Moritz Vischer
Urteil vom 26. Februar 2018 Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Parteien und ihre Stellung Bei der Klägerin handelt es sich um eine natürliche Person, die mit ihrer im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmung Steuerberatungen durchführt. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Bank. b. Prozessgegenstand Streitgegenstand bildet die Übermittlung von Personendaten der Klägerin an US-Behörden. B. Prozessverlauf Am 13. Dezember 2017 reichte die Klägerin ihr Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ein (act. 1; act. 2; act. 3/2-23). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 wurde dem Gesuch einstweilen, ohne Anhörung der Beklagten, entsprochen und gleichzeitig Fris... Erwägungen 1. Zuständigkeit 2. Hauptsacheprognose (Verfügungsanspruch): Verletzung von Art. 6 DSG 2.1. Persönlichkeitsverletzende Datenbearbeitung a.) Gemäss Art. 6 Abs. 1 DSG gilt als schwerwiegende Gefährdung der Persönlichkeit von Gesetzes wegen (d.h. im Sinne einer unwiderlegbaren Vermutung) jede Bekanntgabe in ein Land, welches über keine angemessene Datenschutzgesetzgebung verfügt (Rosenth... b.) Demnach droht der Klägerin durch die beabsichtigte Bekanntgabe von Personendaten an US-Behörden eine Persönlichkeitsverletzung nach Art. 6 Abs. 1 DSG, welche nur bei Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes gemäss Art. 6 Abs. 2 DSG nicht widerrechtl... 2.2. Rechtfertigungsgründe gemäss Art. 6 Abs. 2 DSG a.) Die Beklagte ist für das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen beweispflichtig. Ihre diesbezüglichen Ausführungen sind aber lediglich pauschal und allgemein gehalten, was ungenügend ist. Sie verweist beispielsweise auf überwiegende öffentliche Inte... b.) Die der Klägerin drohende Persönlichkeitsverletzung ist damit nicht gerechtfertigt. 3. Nachteilsprognose (Verfügungsgrund) a.) Bei Eingriffen in absolute Rechte, wie die hier zur Diskussion stehenden Persönlichkeitsrechte der Klägerin, werden die dadurch bewirkten Nachteile kaum mehr zu beheben sein (Urteil des Handelsgerichts HE170022-O vom 29. Juni 2017 E. 3.1). Ein spä... b.) Vor diesem Hintergrund drohen der Klägerin durch die Datenlieferung in die USA schwere Nachteile, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können. 4. Verhältnismässigkeit a.) Die Beklagte bestreitet die Verhältnismässigkeit der anbegehrten vorsorglichen Massnahme und führt unter Verweis auf obergerichtliche Präjudizien (Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich LF150003-O vom 14. April 2015 E. 3.3, LF150002-O vom 3. ... b.) Dem ist zu entgegen, dass die genannte Zusicherung erst nach zweimaliger Korrespondenz der Klägerin (act. 3/4, act. 3/5) und einem Telefonat zwischen den Parteien (vgl. act. 3/5) kurz vor Einleitung dieses Verfahrens am 5. Dezember 2017 (act. 3/2)... c.) Das Verbot der Datenherausgabe erweist sich insgesamt als verhältnismässig. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. 5. Dringlichkeit Angesichts des Umstandes, dass ein vollständiges Durchlaufen des Hauptsacheprozesses erheblich länger dauern dürfte, ist die Dringlichkeit des vorsorglichen Verbotes der Datenherausgabe zu bejahen. 6. Fazit Die Klägerin konnte glaubhaft dartun, dass sie in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt werden könnte. Rechtfertigungsgründe liegen keine vor und wurden auch nicht gehörig dargetan. Das Verbot einer Datenherausgabe an die USA erweist sich als verhältn... 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist gestützt auf Art. 104 Abs. 3 ZPO dem Hauptsachegericht vorzubehalten. Nur für den Fall, dass die Anordnung wegen Nichtanhängigmachens des Prozesses dahinfallen sollte, ist eine definitive (wenn auc... Der Einzelrichter erkennt: 1. Der Beklagten wird, unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe gemäss Art. 292 StGB mit Busse bis CHF 10'000.– im Widerhandlungsfall, vorsorglich verboten, Personendaten der Klägerin direkt oder indirekt ins Ausland zu übermitteln... 2. Der Klägerin wird eine Frist bis 26. April 2018 angesetzt, um den Prozess in der Hauptsache anhängig zu machen. Bei Säumnis würde die Anordnung gemäss Ziff. 1 ohne Weiteres dahinfallen. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 6'600.–. Sie wird aus dem klägerischerseits geleisteten Vorschuss gedeckt. Fällt die vorsorgliche Massnahme wegen Säumnis dahin (vgl. Dispositiv Ziff. 2), so wird der Kostenbezug definitiv. Kommt es zum Prozess in der... 4. Die Regelung der Parteientschädigung wird dem Prozess in der Hauptsache vorbehalten. Fällt die vorsorgliche Massnahme wegen Säumnis dahin (vgl. Dispositiv Ziff. 2), hat die Klägerin der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 7'300.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...