Skip to content

Zürich Handelsgericht 08.12.2017 HE170420

8. Dezember 2017·Deutsch·Zürich·Handelsgericht·PDF·589 Wörter·~3 min·5

Zusammenfassung

Organisationsmangel

Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE170420-O U/ei

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Dr. Giulio Donati

Urteil vom 8. Dezember 2017

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ GmbH, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keinen Vorsitzenden bzw. keine Vorsitzende der Geschäftsführung (Art. 809 Abs. 3 OR). 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Sendung ging an die Beklagte, an Frau B._____, Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift, und an Herrn C._____, Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift, wobei alle Empfangsscheine von der Geschäftsführerin unterschrieben wurden (act. 4/2, act. 4/3 und act. 4/4). 3. Innert Frist meldete sich der Geschäftsführer (act. 7). Er machte in seinem eher unklar formulierten Schreiben sinngemäss geltend, dass alles über ihn laufe. Von daher rechtfertigt es sich, ihn als Vorsitzenden der Geschäftsführung einzusetzen (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 2 OR). 4. Zwei Merkwürdigkeiten seien angemerkt: Der Nachname der Geschäftsführerin entspricht dem Vornamen des Geschäftsführers. Beim Geschäftsführer ist der Vorname im Registereintrag vermutlich falsch geschrieben. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, diesen Merkwürdigkeiten nachzugehen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO).

- 3 -

Der Einzelrichter erkennt: 1. Herr C._____, … [Adresse], wird bei der Beklagten als Vorsitzender der Geschäftsführung eingesetzt. Der Gesellschafterversammlung steht es jederzeit frei, den Vorsitz anders zu regeln. 2. Der Kläger wird ersucht, die Eintragung nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bzw. nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorzunehmen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie zusätzlich an Herrn C._____, … [Adresse], und an Frau B._____, … [Adresse], an den Kläger und Frau B._____ mit einer Kopie von act. 7. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt über CHF 30'000.00.

- 4 - Zürich, 8. Dezember 2017

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Dr. Giulio Donati

Urteil vom 8. Dezember 2017 Rechtsbegehren: (act. 1) Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Der Einzelrichter erkennt: 1. Herr C._____, … [Adresse], wird bei der Beklagten als Vorsitzender der Geschäftsführung eingesetzt. Der Gesellschafterversammlung steht es jederzeit frei, den Vorsitz anders zu regeln. 2. Der Kläger wird ersucht, die Eintragung nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bzw. nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorzunehmen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie zusätzlich an Herrn C._____, … [Adresse], und an Frau B._____, … [Adresse], an den Kläger und Frau B._____ mit einer Kopie von act. 7. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

HE170420 — Zürich Handelsgericht 08.12.2017 HE170420 — Swissrulings