Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE170408-O U/ei
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Dr. Giulio Donati
Urteil vom 15. November 2017
in Sachen
1. A._____, 2. Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger
gegen
B._____ GmbH, Beklagte
betreffend Gesellschaft ohne Geschäftstätigkeit und ohne Aktiven
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 2/7; sinngemäss) "Die Beklagte sei im Handelsregister nicht zu löschen" Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Am 4. Juli 2017 meldete das Betreibungsamt Zürich 11 dem Handelsregisteramt, dass die Beklagte über keine verwertbaren Aktiven mehr verfüge (act. 2/2). 2. Das Handelsregisteramt schrieb die Beklagte am 6. Juli 2017 an (act. 2/3). 3. Das Amt stützte sich auf die Bestimmungen von Art. 938a Abs. 1 OR und Art. 155 Abs. 1 HRegV. Eine Gesellschaft, welche keine Geschäftstätigkeit aufweist und über keine verwertbare Aktiven verfügt, kann vom Amt gelöscht werden. 4. Die Beklagte reagierte offenbar nicht. 5. Pflichtgemäss ordnete daraufhin das Amt einen dreimaligen Rechnungsruf gestützt auf Art. 155 Abs. 2 HRegV im Handelsamtsblatt an (act. 2/4). 6. In der Publikation wurde festgehalten, sofern Gläubiger oder Gesellschafter ein Interesse an der Aufrechterhaltung geltend machen würden, werde die Angelegenheit dem Gericht überwiesen (in Anwendung von Art. 938a Abs. 2 OR). 7. In der Publikation wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach erfolgter Geltendmachung eines Interesses den Gläubigern oder Gesellschaftern im gerichtlichen Verfahren Parteistellung zukommen werde. 8. Innert Frist machte der Gesellschafter A._____ ein Interesse geltend, indem er angab, die Firma sei nach wie vor aktiv (act. 2/5, act. 2/7). 9. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2017 überwies das Handelsregisteramt die Angelegenheit in Anwendung von Art. 938a Abs. 2 OR dem Handelsgericht (act. 1).
- 3 - 10. A._____ reichte unter dem 10. November 2017 Unterlagen ein (act. 5, Sammelbeilage act. 6/1 - act. 6/11). Die Unterlagen korrespondieren nicht durchwegs mit der Auflistung in act. 5. Immerhin scheint für den Oktober 2017 Lohn bezahlt worden zu sein (act. 6/2). In einer gerichtlichen Angelegenheit hat die Beklagte im September 2017 einen Vorschuss geleistet (act. 6/5). Sodann wurden Mahnungen bzw. Rechnungen von Privaten vorgelegt (act. 6/3, act. 6/4, act. 6/6 - 11). Das indiziert eine gewisse Geschäftstätigkeit und das Vorhandensein gewisser Aktiven. Von daher sind die Voraussetzungen für eine Löschung gemäss Art. 938a OR nicht erfüllt. Deshalb ist keine Löschung anzuordnen. 11. In der Regel sind die Kosten der unterlegenen Partei aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Die Beklagte kann allerdings nicht als unterlegen betrachtet werden, auch nicht die Klägerschaft. Es ist deshalb ein Ermessensentscheid nach Art. 107 lit. b und f ZPO zu fällen. Die Beklagte hat das Verfahren verursacht, indem sie auf das Schreiben des Handelsregisteramtes vom 6. Juli 2017 nicht reagierte (act. 2/3). Deshalb sind ihr die Kosten aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. 12. Der Kläger 1 war zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgerufen. Die Beklagte hat den Vorschuss geleistet (act. 6/1). Die Gerichtskosten sind aus diesem Vorschuss zu decken. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird im Handelsregister nicht gelöscht. 2. Die Gerichtsgebühr von CHF 2'200 wird der Beklagten auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Vorschuss gedeckt. 3. Entschädigungen werden keine zugesprochen.
- 4 - 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, wobei die Zustellung an die Beklagte auch als Zustellung an den Kläger 1 gilt, an den Kläger 2 mit Kopien von act. 5 und act. 6/1-11, vom Gericht als Sammelbeilage entgegengenommen und nummeriert). 5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000.
Zürich, 15. November 2017
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Dr. Giulio Donati
Urteil vom 15. November 2017 Rechtsbegehren: (act. 2/7; sinngemäss) Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird im Handelsregister nicht gelöscht. 2. Die Gerichtsgebühr von CHF 2'200 wird der Beklagten auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Vorschuss gedeckt. 3. Entschädigungen werden keine zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, wobei die Zustellung an die Beklagte auch als Zustellung an den Kläger 1 gilt, an den Kläger 2 mit Kopien von act. 5 und act. 6/1-11, vom Gericht als Sammelbeilage entgegengenommen und nummeriert). 5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...