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Zürich Handelsgericht 11.09.2017 HE170266

11. September 2017·Deutsch·Zürich·Handelsgericht·PDF·950 Wörter·~5 min·5

Zusammenfassung

Organisationsmangel

Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE170266-O U/jo

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Helene Lampel

Urteil vom 11. September 2017

in Sachen

A._____, Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____ Group AG, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1) "1. Es seien gegen die organlose Gesuchsgegnerin die in Art. 731b OR vorgesehenen notwendigen Massnahmen anzuordnen, namentlich sei dafür zu sorgen, dass sie gegenüber dem Betreibungsamt Zürich 1 so vertreten ist, dass ihr Betreibungskunden zugestellt werden können. 2. Unter K.u.E.f. zulasten der Gesuchsgegnerin."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Gesuchsgegnerin (Beklagte genannt) liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keinen (gesetzmässigen) Verwaltungsrat (Art. 707 OR, Art. 718 OR), − keine vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 718 Abs. 4 OR), Auch fehlt ein gültiges Domizil. 2. Nach Darstellung des Gesuchstellers (Kläger genannt) hatte sich die Beklagte als (ehemalige) Mieterin verpflichtet, ihm "aus dem Mietzinsdepotkonto … bei der UBS AG" CHF 100'000 zu bezahlen (unter Hinweis auf act. 3/2, eine "Vereinbarung", datierend vom 14. Juni 2017). Dieser Pflicht sei die Beklagte nicht nachgekommen. Vielmehr sei der letzte Verwaltungsrat am 6. Juli 2017 im Handelsregister gelöscht worden. Unter dem 3. Juli 2017 stellte der Kläger ein Betreibungsbegehren gegen die Beklagte (act. 3/5). Er will mit der vorliegenden Klage erreichen, dass die Beklagte eine Vertretung erhält, damit er seinen Anspruch durchsetzen könne. Mit einer Auflösung der Beklagten oder einer Konkurseröffnung sei ihm nicht gedient. Als Gläubiger ist er aktivlegitimiert (Art. 731b Abs. 1 OR). 3. Gestützt auf die Klage wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (act. 4). Da - wie befürchtet - kein gültiges Domizil der Beklagten

- 3 mehr bestand (act. 5/2), wurde die Fristansetzung publiziert (act. 7). Die Frist verstrich ungenutzt. 4. Als mögliche Massnahmen nennt das Gesetz die Ernennung des fehlenden Organs, die Einsetzung eines Sachwalters oder die Auflösung der Gesellschaft und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs (Art. 731b OR). 5. Die Ernennung eines Vertreters (Organ, Sachwalter) macht nur Sinn, wenn vernünftigerweise von einer mehr oder weniger aktiven und aufrechtstehenden Gesellschaft gesprochen werden kann, bei welcher ein vorübergehendes Problem anzugehen ist. Vorliegend bestehen bei der Beklagten sehr undurchsichtige Verhältnisse. Alleine schon der Umstand, dass eine Vertretung und ein gültiges Domizil fehlen, nähren die Vermutung einer nicht aktiven, allenfalls überschuldeten Gesellschaft. In casu kommt hinzu, dass gemäss Handelsregisterauszug Einträge betreffend zweier Verwaltungsräte im November 2016 durch staatsanwaltschaftliche Verfügung gelöscht wurden. Ein seltsames Gebaren kann auch darin erblickt werden, dass der letzte Verwaltungsrat am 14. Juni 2017 Ansprüche aus einem Mietzinsdepotkonto an den Kläger abtrat und 15 Tage später kundtat, er habe sein Mandat niedergelegt (act. 3/2, act. 3/3). Hier kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, es sei noch über ein letztes Aktivum verfügt und die Gesellschaft sodann ihrem Schicksal überlassen worden. Hinzu kommt, dass die klägerischen Interessen durchaus im Rahmen der Liquidation nach den Regeln über den Konkurs gewahrt werden können. Er wird allenfalls gehalten sein, für die Kosten des Verfahrens Sicherheit zu leisten (Art. 230 SchKG). 6. Nach dem Aktenbild besteht bei der Beklagten kein vorübergehendes Problem mit der Vertretung. Es dürfte sich vielmehr um eine inaktive Gesellschaft handeln, deren finanziellen Verhältnisse im Dunkeln liegen. Von daher kommt nur die Liquidation in Frage. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemü-

- 4 hungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt Zürich (Altstadt) wird mit dem Vollzug beauftragt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Gebühr wird aus dem klägerischen Vorschuss gedeckt. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den Betrag von CHF 2'200 zu ersetzen. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 3'000 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte durch Publikation im kantonalen Amtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Zürich 1 und unter Beilage der Akten an das Konkursamt Zürich (Altstadt). Die Akten sind dem Handelsgericht nach Beendigung der Liquidation zurückzusenden. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

- 5 - Zürich, 11. September 2017

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiberin:

Helene Lampel

Urteil vom 11. September 2017 Rechtsbegehren: (act. 1) Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  keinen (gesetzmässigen) Verwaltungsrat (Art. 707 OR, Art. 718 OR),  keine vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 718 Abs. 4 OR), Auch fehlt ein gültiges Domizil. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt Zürich (Altstadt) wird mit dem Vollzug beauftragt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Gebühr wird aus dem klägerischen Vorschuss gedeckt. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den Betrag von CHF 2'200 zu ersetzen. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 3'000 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte durch Publikation im kantonalen Amtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Zürich 1 und unter Beilage der Akten an das Konkursamt Zürich (Altstadt). Die Akten sind ... 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

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