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Zürich Handelsgericht 14.01.2016 HE150295

14. Januar 2016·Deutsch·Zürich·Handelsgericht·PDF·1,330 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

Eintragung im Handelsregister

Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE150295-O U/jc

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Dr. Eva Borla-Geier

Urteil vom 14. Januar 2016

in Sachen

1. A._____ Limited Sirketi, 2. Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Klägerinnen

1 vertreten durch Rechtsanwalt X._____

gegen

B._____ AG, Beklagte

betreffend Eintragung im Handelsregister

- 2 - Rechtsbegehren: (sinngemäss; act. 2/5, act. 7) "Die Eintragung der Beklagten im Handelsregister sei aufrecht zu erhalten." Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Mit zwei Schreiben vom 21. August 2014 meldete das Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 7 der Klägerin 2, dass die Beklagte keine Aktiven mehr habe und legte zwei Pfändungsverlustscheine in der Höhe von insgesamt CHF 5'305.70 bei (act. 2/2/1 und 2). Die Klägerin 2 leitete daraufhin das Verfahren gemäss Art. 155 HRegV ein. Sie forderte zunächst den Verwaltungsrat der Beklagten mit eingeschriebenem Brief vom 2. September 2014 auf, ihr innert 30 Tagen schriftlich mitzuteilen, falls die Eintragung im Handelsregister aufrechterhalten bleiben sollte (act. 2/3/1 und 2/3/2). Da sich die Beklagte innert Frist nicht vernehmen liess, veranlasste die Klägerin 2 sodann einen dreimaligen Rechnungsruf im Schweizerischen Handelsamtsblatt ("SHAB") (act. 2/4/1-3). Mit Eingabe vom 10. Juni 2015 behauptete die Klägerin 1 mit Bezug auf den dreimaligen Rechnungsruf im SHAB ein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung im Handelsregister (act. 2/5), weshalb die Klägerin 2 mit Eingabe vom 16. Juni 2015 (act. 1) die Angelegenheit dem hiesigen Gericht gemäss Art. 155 Abs. 4 HRegV überwies. Mit Verfügung vom 24. Juni 2015 (act. 3) wurde der Klägerin 1 Frist zur Leistung des Kostenvorschusses und zur allfälligen Ergänzung ihrer Klage angesetzt und ihr wurde ein Doppel der act. 2/5 und act. 2/6/1-23 zugestellt. Mit Eingabe vom 6. Juli 2015 (Eingang 8. Juli 2015) reichte die Klägerin 1 eine ergänzte Klageschrift mitsamt Beilagen ein (act. 7 und act. 8/0-24). Den Kostenvorschuss leistete sie ebenfalls fristgerecht (act. 5). Mit Verfügung vom 9. Juli 2015 (act. 9) wurde das Verfahren aufgrund eines damals hängigen Konkursverfahrens ohne vorgängige Betreibung am Konkursgericht (Bezirksgericht Zürich), eingeleitet durch die Klägerin 1, sistiert. Nachdem das Konkursgericht dieses Begehren abgewiesen hatte (act. 12), wurde mit Verfügung vom 15. Oktober 2015 die Sistierung

- 3 aufgehoben und der Beklagten Frist zur Stellungnahme zum klägerischen Begehren angesetzt (act. 13). Der Beklagten konnte diese Verfügung nicht physisch zugestellt werden. Mit Verfügung vom 4. Januar 2016 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Sendung gestützt auf Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als zugestellt gilt (act. 15). Auch diese Verfügung konnte der Beklagten nicht zugestellt werden (act. 16/3). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Gemäss Art. 938a Abs. 2 OR entscheidet der Richter über die Löschung einer Gesellschaft im Handelsregister, wenn ein Aktionär, ein Genossenschafter oder ein Gläubiger ein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung geltend macht. Der Gläubiger hat für die Aufrechterhaltung des Eintrags den Bestand einer Forderung und ein Interesse an der Beibehaltung der Gesellschaft geltend zu machen (CHK-VOGEL, Art. 938a OR N 5; BSK-ECKERT, Art. 938a OR N 5). Weiter muss er auch darlegen, dass überhaupt verwertbare Aktiven vorhanden sind und keine andere Möglichkeit besteht, die Forderung erfüllt zu erhalten (analog zur Rechtsprechung in Bezug auf die Wiedereintragung einer Gesellschaft BGE 132 III 731 E. 3.2; SHK-RÜETSCHI, Art. 155 HRegV N 21; CHK-VOGEL, Art. 938a OR N 5; BSK-ECKERT, Art. 938a OR N 5). 3. Die Klägerin 1 macht geltend, dass sie gestützt auf einen Vertrag mit der Beklagten (act. 8/3) gegen die Beklagte eine Forderung in Höhe von USD 467'250.-- habe (act. 7 Rz. 7 ff.). Um diese Forderung durchzusetzen, habe sie am 18. Oktober 2013 ein Schiedsverfahren vor dem Schiedsgerichtsinstitut der Handelskammer von Stockholm eingeleitet. Mangels Zustellung der Schiedsklage an die Beklagte habe das Schiedsgericht die Klage aber abgewiesen (act. 7 Rz. 18 f.; act. 8/11, 8/12 und 8/12bis). Weiter macht die Klägerin 1 geltend, dass sie mangels weiterer in Frage kommenden Lösungen nochmals ein Schiedsverfahren eingeleitet habe, und zwar am 23. Januar 2015 (act. 7 Rz. 20; act. 8/13 und 8/13bis). Wiederum habe die Schiedsklage der Beklagten nicht zu-

- 4 gestellt werden können, weshalb das Schiedsverfahren sistiert worden sei (act. 7 Rz. 21; act. 8/14 und 15). Beklagtische Ausführungen in Bezug auf die Forderung liegen keine vor. Für das vorliegende Verfahren ist es glaubhaft gemacht, dass die Klägerin 1 eine Forderung gegenüber der Beklagten hat. Indem die Klägerin 1 den Bestand einer Forderung geltend macht und die Einleitung eines Schiedsverfahrens nachweist, ist ihr Interesse an der Beibehaltung der Gesellschaft zu bejahen. Allerdings bleibt unklar, was der aktuelle Stand des Schiedsverfahrens ist. Offenbar wurde das Verfahren Ende April 2015 für zwei Monate sistiert (act. 8/15). 4. Zudem macht die Klägerin 1 geltend, dass C._____, Mitglied des Verwaltungsrates der Beklagten mit Einzelunterschrift (act. 8/2), der Alleinverwalter der Beklagten sei und zwei andere von ihm verwaltete Gesellschaften aufgrund fehlender Geschäftstätigkeit und fehlender Aktiven bzw. aufgrund eines Organisationsmangels aus dem Handelsregister gelöscht worden seien (act. 7 Rz. 6, 24; act. 8/20 und 21). Weiter scheine sich die Geschäftstätigkeit von C._____ nicht nur auf Schweizer Gesellschaften zu beschränken, da er auch für eine kasachische Gesellschaft tätig sei (act. 7 Rz. 25; act. 8/22). Damit bestehe die Vermutung, so die Klägerin 1, dass die Beklagte oder zumindest C._____ über Kapital oder Beteiligungen im Ausland verfüge. Wie oben ausgeführt (vgl. E. 2), muss die Klägerin 1 auch darlegen, dass überhaupt verwertbare Aktiven vorhanden sind. Mit der Behauptung, dass sich die Geschäftstätigkeit von C._____ nicht nur auf Schweizer Gesellschaften beschränke und dem ins Recht gelegten Zeitungsartikel, welcher C._____ erwähnt (act. 8/22), kann die Klägerin 1 nicht darlegen bzw. überhaupt glaubhaft machen, dass verwertbare Aktiven vorhanden sind. Es bleibt bei der Aktenlage, wie sie dem Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 7 vorlag und dieses Verfahren ursprünglich veranlasste. Gegen die Beklagten liegen zwei Pfändungsverlustscheine in Höhe von CHF 5'305.70 vor (act. 2/2). Es ist mithin davon auszugehen, dass keine verwertbaren Aktiven vorliegen. Auch liegt nichts in den Akten, dass

- 5 eine Geschäftstätigkeit der Beklagten indizieren würde. Es ist daher auch davon auszugehen, dass keine Geschäftstätigkeit (mehr) vorliegt. Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Klägerin 1 zwar ein Schiedsverfahren gegen die Beklagte eingeleitet hat, es jedoch unklar ist, was der aktuelle Stand des Schiedsverfahrens ist. Es wäre der Klägerin 1 durchaus zumutbar gewesen, ihre Bemühungen bzw. die Bemühungen des Schiedsverfahrens im Zusammenhang mit der Zustellung der Schiedsklage in diesem Verfahren darzutun. Mithin liegt lediglich der Email-Verkehr zwischen der Klägerin 1 und dem Schiedsgericht von Ende April 2015 im Recht (act. 8/15). Was seitdem unternommen wurde, ist nicht bekannt. Die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Eintragung der Beklagten im Handelsregister sind daher nicht (mehr) erfüllt. Das Handelsregisteramt ist folglich anzuweisen, die Beklagte im Handelsregister zu löschen. Der Einzelrichter erkennt: 1. Das klägerische Begehren wird abgewiesen. 2. Die Klägerin 2 wird angewiesen, die Beklagte im Handelsregister zu löschen. 3. Die Gerichtsgebühr von CHF 3'000.-- wird der Klägerin 1 auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 4. Entschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte zusätzlich durch amtliche Publikation. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

- 6 - 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.

Zürich, 14. Januar 2016

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Die Gerichtsschreiberin:

Dr. Eva Borla-Geier

Urteil vom 14. Januar 2016 Rechtsbegehren: (sinngemäss; act. 2/5, act. 7) Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Der Einzelrichter erkennt: 1. Das klägerische Begehren wird abgewiesen. 2. Die Klägerin 2 wird angewiesen, die Beklagte im Handelsregister zu löschen. 3. Die Gerichtsgebühr von CHF 3'000.-- wird der Klägerin 1 auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 4. Entschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte zusätzlich durch amtliche Publikation. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

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