Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE150147-O U/ee
Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Vizepräsident, sowie Gerichtsschreiber Roman Kariya
Urteil vom 28. Mai 2015
in Sachen
A._____ AG, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____ AG, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) " 1. Das Grundbuchamt C._____ sei anzuweisen, auf dem Grundbuchblatt des Grundstücks Grundbuch Blatt ... Kataster Nr. ... C._____ ein Bauhandwerkerpfandrecht zugunsten der Gesuchstellerin für die Pfandsumme von Fr. 34'307.45 zuzüglich Verzugszins zu 5 % p.a. seit 15.2.2015 provisorisch einzutragen. 2. Die Eintragung gemäss Ziff. 1 sei mit einer superprovisorischen Massnahme gemäss Art. 265 ZPO anzuordnen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Die Klägerin ersuchte mit ihrer Eingabe vom 8. April 2015 (Datum Poststempel) samt Beilagen (act. 1; act. 2; act. 3/1-5) um (vorerst) superprovisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf dem beklagtischen Grundstück, Kat. Nr. ..., GBBl. ..., D._____strasse …, C._____, für die Pfandsumme von CHF 34'307.45, zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. Februar 2015. Dem Gesuch wurde mit Verfügung vom 13. April 2015 einstweilen und ohne Anhörung der Gegenpartei entsprochen, und das Grundbuchamt C._____ wurde angewiesen, das Pfandrecht vorläufig im Grundbuch einzutragen. Gleichzeitig wurde der Beklagten bis 5. Mai 2015 Frist zur Stellungnahme zum klägerischen Gesuch angesetzt, unter der Androhung eines Aktenentscheids im Säumnisfall (act. 4). Die Verfügung konnte der Beklagten am 15. April 2015 zugestellt werden (act. 5/2). Mit Schreiben vom 5. Mai 2015 ersuchte der Rechtsvertreter der Beklagten um Fristerstreckung (act. 8/1). Da dieses Schreiben indessen erst am 6. Mai 2015 der Post übergeben (act. 10) und damit verspätet gestellt wurde, wurde das Fristerstreckungsgesuch mit Verfügung vom 7. Mai 2015 abgewiesen (act. 11). Entsprechend ist zufolge Fristversäumnis androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden. Die Beklagte liess sich nicht mehr vernehmen. 2. Unter Berücksichtigung der Eingaben der Klägerin und der eingereichten Unterlagen (act. 1; act. 2; act. 3/1-5) erscheint als glaubhaft bzw. ist unbestritten geblieben, dass diese für die eingetragene Pfandsumme auf dem Grundstück der
- 3 - Beklagten (Prot. S. 2; act. 3/4) im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Material und Arbeit zum Gerüstbau geliefert bzw. geleistet hat (act. 1 S. 2 Rz. 1; act. 3/1- 2), ein Betrag in der Höhe der eingetragenen Pfandsumme bisher unbezahlt geblieben ist (act. 1 S. 2 Rz. 2; act. 3/3), die Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der vorläufigen Eintragung gewahrt wurde (act. 1 S. 2 f. Rz. 1 und Rz. 4; act. 3/2) und der Zins von 5 % seit dem 15. Dezember 2014 geschuldet ist (act. 1 S. 2 Rz. 2; act. 3/3). Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ ist daher als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB zu bestätigen. 3. Der Klägerin ist Frist anzusetzen, um Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Die Prosequierungsfrist ist praxisgemäss auf 60 Tage festzulegen, wobei allfällige Gerichtsferien berücksichtigt werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist möglich, bedarf aber eines gesonderten und begründeten Gesuches (Art. 144 Abs. 2 ZPO); dieses wird in einem kostenpflichtigen Nachverfahren behandelt. Als zureichende Gründe für eine Fristerstreckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden nur entweder die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe anerkannt. 4. Die in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG bzw. unter Beachtung des Äquivalenzprinzips zu reduzierende Gerichtsgebühr ist auf CHF 1'200.– festzusetzen und einstweilen von der Klägerin zu beziehen. Die Regelung der Entschädigungsfolgen ist grundsätzlich dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorzubehalten. Das Einzelgericht erkennt: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 13. April 2015 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses
- 4 auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ..., D._____strasse …, C._____, für eine Pfandsumme von CHF 34'307.45 nebst Zins zu 5 % seit 15. Februar 2015. 2. Der Klägerin wird – auch unter Berücksichtigung allfälliger Gerichtsferien – eine einmalige Frist bis 31. August 2015 angesetzt, um eine Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säumnis kann die Beklagte den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 1'200.–. Die weiteren Kosten betragen: CHF 55.– (Rechnung Nr. … des Grundbuchamtes C._____ vom 15. April 2015). 4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv- Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten definitiv auferlegt. 5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist die Klage gemäss Dispositiv-Ziffer 2 nicht anhängig macht, hat sie aber weder Anspruch auf Parteientschädigung noch muss sie der Beklagten eine Parteientschädigung bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Grundbuchamt C._____. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42
- 5 und Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 34'307.45. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).
Zürich, 28.. Mai 2015
HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Roman Kariya
Urteil vom 28. Mai 2015 Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) Das Einzelgericht zieht in Erwägung: Das Einzelgericht erkennt: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 13. April 2015 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dispos... auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ..., D._____strasse …, C._____, für eine Pfandsumme von CHF 34'307.45 nebst Zins zu 5 % seit 15. Februar 2015. 2. Der Klägerin wird – auch unter Berücksichtigung allfälliger Gerichtsferien – eine einmalige Frist bis 31. August 2015 angesetzt, um eine Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säumnis kann die Beklagte den... 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 1'200.–. Die weiteren Kosten betragen: CHF 55.– (Rechnung Nr. … des Grundbuchamtes C._____ vom 15. April 2015). 4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhän... 5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist die Klage gemäss Dispositiv-Ziffer 2 nicht anhängig macht, hat sie aber weder Anspruch auf Parteientschädigun... 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Grundbuchamt C._____. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff... Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).