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Zürich Handelsgericht 26.03.2015 HE150111

26. März 2015·Deutsch·Zürich·Handelsgericht·PDF·571 Wörter·~3 min·1

Zusammenfassung

Organisationsmangel

Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE150111-O U/mb

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Dr. David Egger

Urteil vom 26. März 2015

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ GmbH, Beklagte

vertreten durch Konkursamt Höngg-Zürich

betreffend Organisationsmangel

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Gesuchsgegnerin (Beklagte) liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keinen Geschäftsführer mehr, da Dr. B._____ im Jahre 2014 gestorben ist. 2. Am 11. Dezember 2014 teilte das Notariat C._____ dem Gesuchsteller (Kläger) den Organisationsmangel mit (act. 2/2). Hintergrund war die amtliche Nachlassliquidation der Hinterlassenschaft von Dr. B._____. Das Notariat ersuchte den Kläger, die Liquidation im Sinne von Art. 731b OR anzuordnen. Dies führte zur vorliegenden Klage. 3. Nachdem das Notariat und Konkursamt Höngg - Zürich den Nachlass von Dr. B._____ zu liquidieren hat, damit auch seine Stammanteile als alleiniger Gesellschafter der Beklagten, rechtfertigt es sich, das Konkursamt Höngg - Zürich schon jetzt als Vertreter der Beklagten ins Rubrum aufzunehmen. Die Einholung einer Stellungnahme erübrigt sich. Antragsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern.

- 3 - Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt Höngg - Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (zuhanden der Beklagten und für sich selber an das Konkursamt Höngg - Zürich) und an das Betreibungsamt Zürich 10, an das Konkursamt mit einem Doppel von act. 1. Weitere Akten würden auf Wunsch zugestellt. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000.00.

Zürich, 26. März 2015

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Dr. David Egger

Urteil vom 26. März 2015 Rechtsbegehren: (act. 1) Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt Höngg - Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (zuhanden der Beklagten und für sich selber an das Konkursamt Höngg - Zürich) und an das Betreibungsamt Zürich 10, an das Konkursamt mit einem Doppel von act. 1. Weitere Akten würden auf Wunsch zugestellt. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

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