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Zürich Handelsgericht 02.02.2015 HE140467

2. Februar 2015·Deutsch·Zürich·Handelsgericht·PDF·1,145 Wörter·~6 min·3

Zusammenfassung

Organisationsmangel

Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE140467-O U/ee

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Claudia Feier

Urteil vom 2. Februar 2015

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ AG, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keine gesetzmässige Revisionsstelle (Art. 727 ff.OR), − keinen eingetragenen Verzicht auf die (eingeschränkte) Revision (Art. 727a Abs. 2 OR). 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). 3. Unter dem 13. Januar 2015 zahlte die Genfer Kantonalbank namens B._____ einen Betrag von CHF 5'000 zugunsten der Beklagten bei der Obergerichtskasse ein (act. 6, act. 7). Das entspricht dem Vorschuss-Betrag, welcher bei Organisationsmängeln in der ersten Verfügung des Handelsgerichtes steht, und zwar für den Fall, dass das Gericht eine Revisionsstelle ernennen soll (vgl. Prot. S. 2, Verfügung vom 4. Dezember 2014, Disp.-Ziff. 4). 4. Mit Eingabe vom 14. Januar 2015 stellte Rechtsanwalt X._____ namens des einzigen Verwaltungsrates der Beklagten, C._____, ein Fristerstreckungsgesuch, falls sich die erwähnte Einzahlung verzögern sollte, was dann nicht der Fall war (act. 4). 5. Versehentlich wurde Rechtsanwalt X._____ als Vertreter der Beklagten ins Rubrum aufgenommen, was er mit Eingabe vom 28. Januar 2015 beanstandete (act. 10). Das Rubrum ist entsprechend zu korrigieren.

- 3 - 6. Mit Verfügung vom 20. Januar 2015 wurde der Beklagten Frist eingeräumt, um einen Vorschlag betreffend Revisionsstelle zu machen und die letzte Jahresrechnung einzureichen (act. 8). 7. Darauf bezugnehmend, schrieb C._____ unter dem 28. Januar 2015 namens der Beklagten an das Gericht (act. 11). Die Beklagte verzichtete in ihrem Schreiben auf einen Vorschlag betreffend Revisionsstelle, sie legte - ohne nähere Kommentierung - die geprüfte Jahresrechnung 2013 bei und wies abschliessend darauf hin, sie verfüge derzeit nicht über die Mittel, um die Kosten einer Revision begleichen zu können. 8. Es liegt im pflichtgemässen Ermessen des Gerichtes, was es bei bestehenden Organisationsmängeln anordnet (BSK OR II-Watter/Pamer, Art. 731b N 9). Die Ernennung einer Revisionsstelle durch das Gericht ist äusserst selten. In den allermeisten Fällen entscheidet sich die Gesellschaft für eine von zwei Varianten: Sie ernennt selber eine Revisionsstelle bzw. trägt einen Verzicht auf eingeschränkte Revision ins Handelsregister ein. Dann wird das Verfahren gegenstandslos. Oder dann lässt sie den Mangel bestehen, was zur Liquidation führt. 9. Vorliegend wäre nach Einzahlung des Vorschusses die Ernennung einer Revisionsstelle durch das Gericht möglich. Allerdings sind die geschäftlichen Verhältnisse bei der Beklagten derart undurchsichtig und ist ihre jetzige finanzielle Lage derart prekär, dass die Liquidation als die angemessenere Lösung erscheint. a) Der einzige Verwaltungsrat lässt ausführen, die Gesellschaft verfüge nicht über die Mittel, um die Kosten einer Revision begleichen zu können. Offenbar musste deshalb eine Drittperson den Vorschuss leisten. Die Beklagte ist demnach praktisch zahlungsunfähig. Es ist notorisch, dass mit einem Vorschuss von CHF 5'000 eine Revision nur in einfachen Fällen finanziert werden kann. Vorliegend sind die Verhältnisse aber alles andere als einfach. b) Dem eingereichten Bericht der bis Oktober 2014 im Amt gewesenen Revisionsstelle lässt sich bezüglich des Geschäftsjahres 2013 der Beklagten das

- 4 - Folgende entnehmen (act. 12): Von den ausgewiesenen Aktiven (rund CHF 16,5 Mio.) konnte die Revisionsstelle bei mehr als 99% die Werthaltigkeit nicht prüfen, obwohl man Informationen und Unterlagen verlangt habe. Selbiges gilt für die Verbindlichkeiten von rund CHF 2 Mio. Bei den erwähnten Aktiven (mehr als 99%) handelt es sich um nicht näher beschriebenen Forderungen gegenüber "related parties" und um "Investments". c) Es wurden keine Angaben gemacht, dass sich an dieser Situation im Jahre 2014 etwas geändert hat. Die vom einzigen Verwaltungsrat zumindest indirekt eingestandene Illiquidität der Beklagten zeigt das klar auf. d) Gesamthaft hat die Beklagte inhaltlich zur Klage keine Stellung genommen. Ihr Verhalten erweckt unüberwindliche Zweifel an der Möglichkeit bzw. am Willen, eine Geschäftstätigkeit auszuüben und vernünftig ihre Bücher zu führen. e) Von daher ist die Liquidation als die beste Lösung anzusehen und entsprechend anzuordnen. f) Da der von B._____ für einen bestimmten Zweck geleistete Vorschuss keine entsprechende Verwendung findet, ist der Betrag nach Rechtskraft dieses Entscheides zurückzuerstatten. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt Thalwil wird mit dem Vollzug beauftragt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

- 5 - 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Der von B._____ geleistete Kostenvorschuss wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides durch die Kasse des Obergerichtes zurückerstattet (Kantonalbank Genf, Contrat …, lautend auf B._____). 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Thalwil und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt Thalwil. Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt. 8. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000.00.

Zürich, 2. Februar 2015

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiberin:

Claudia Feier

- 6 -

Urteil vom 2. Februar 2015 Rechtsbegehren: (act. 1) Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  keine gesetzmässige Revisionsstelle (Art. 727 ff.OR),  keinen eingetragenen Verzicht auf die (eingeschränkte) Revision (Art. 727a Abs. 2 OR). Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt Thalwil wird mit dem Vollzug beauftragt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Der von B._____ geleistete Kostenvorschuss wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides durch die Kasse des Obergerichtes zurückerstattet (Kantonalbank Genf, Contrat …, lautend auf B._____). 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Thalwil und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt Thalwil. Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder... 8. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

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