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Zürich Handelsgericht 28.01.2015 HE140358

28. Januar 2015·Deutsch·Zürich·Handelsgericht·PDF·3,765 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

Bauhandwerkerpfandrecht

Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr. HE140358-O/ U/ee

Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Vizepräsident, sowie Gerichtsschreiberin Isabelle Monferrini

Urteil vom 28. Januar 2015

in Sachen

A._____ AG, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

B._____ AG, Beklagte

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____

sowie

C._____ AG, Nebenintervenientin

betreffend Bauhandwerkerpfandrecht

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Das Grundbuchamt D._____ sei richterlich anzuweisen, auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin, Grundbuch Blatt ..., Kataster Nr. ..., ... [Adresse], ein Bauhandwerkerpfandrecht vorläufig einzutragen im Betrag von CHF 1'634'043.95 (recte: 1'634'034.95) zuzüglich MwSt. von 8 % sowie Verzugszins zu 5 % Rg. Nr. ... auf CHF 399'600.00 seit 01.09.2014 Rg. Nr. ... auf CHF 24'967.70 seit 10.11.2013 Rg. Nr. ... auf CHF 18'607.20 seit 10.06.2014 Rg. Nr. … auf CHF 5'763.00 seit 11.06.2014 Rg. Nr. … auf CHF 50'292.60 seit 11.07.2014 Rg. Nr. … auf CHF 44'516.55 seit 12.08.2014 Rg. Nr. … auf CHF 43'180.90 seit 11.09.2014

Rg. Nr. … auf CHF 221'744.45 seit 10.08.2013 Rg. Nr. … auf CHF 148'253.25 seit 10.05.2014 Rg. Nr. … auf CHF 46'831.95 seit 10.05.2014 Rg. Nr. … auf CHF 65'356.20 seit 11.06.2014 Rg. Nr. … auf CHF 35'421.50 seit 11.06.2014 Rg. Nr. … auf CHF 31'057.30 seit 11.07.2014 Rg. Nr. … auf CHF 10'078.70 seit 11.07.2014 Rg. Nr. … auf CHF 124'200.00 seit 11.07.2014 Rg. Nr. … auf CHF 1'235.50 seit 12.08.2014 Rg. Nr. … auf CHF 9'348.70 seit 11.09.2014

Rg. Nr. … auf CHF 73'802.95 seit 10.11.2013 Rg. Nr. … auf CHF 2'729.50 seit 10.11.2013 Rg. Nr. … auf CHF 25'500.00 seit 10.02.2014 Rg. Nr. … auf CHF 4'614.95 seit 10.02.2014 Rg. Nr. … auf CHF 42'378.05 seit 10.04.2014 Rg. Nr. … auf CHF 34'019.25 seit 11.06.2014 Rg. Nr. … auf CHF 5'743.50 seit 11.06.2014 Rg. Nr. … auf CHF 69'162.00 seit 11.06.2014 Rg. Nr. … auf CHF 9'271.50 seit 11.07.2014 Rg. Nr. … auf CHF 16'333.65 seit 11.07.2014 Rg. Nr. … auf CHF 15'480.05 seit 12.08.2014 Rg. Nr. … auf CHF 12'932.25 seit 12.08.2014 Rg. Nr. … auf CHF 3'705.25 seit 12.08.2014 Rg. Nr. … auf CHF 8'041.80 seit 11.09.2014 Rg. Nr. … auf CHF 1'789.25 seit 11.09.2014

Rg. Nr. … auf CHF 11'403.30 seit 11.05.2014 Rg. Nr. … auf CHF 9'631.85 seit 11.06.2014.

- 3 - 2. Die vorläufige Eintragung sei unverzüglich zur Wahrung der Viermonatsfrist durch eine superprovisorische Verfügung anzuordnen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf Die Klägerin reichte ihr Gesuch mit Eingabe vom 1. Oktober 2014 hierorts ein (Datum Eingang: 3. Oktober 2014; act. 1). Mit superprovisorischer Verfügung vom 6. Oktober 2014 (act. 4) wurde das Grundbuchamt D._____ zur vorläufigen Eintragung einer Pfandsumme von CHF 1'634'034.95 nebst Zins zu 5 % auf Teilbeträgen auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ..., ... [Adresse], angewiesen. Im Mehrumfang ("zuzüglich MwSt. von 8 %") wurde das Begehren abgewiesen. Mit derselben Verfügung wurde der Beklagten Frist zur Stellungnahme angesetzt. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 (Datum Eingang: 28. Oktober 2014, act. 8) reichte die Beklagte ihre Stellungnahme ein, in welcher sie die Abweisung des Gesuchs der Klägerin und die Löschung des vorläufig eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechts beantragte sowie auf die Nebenintervention der C._____ AG hinwies. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 (act. 11) stellte Letztere das Begehren, im vorliegenden Verfahren als Nebenintervenientin im Sinne von Art. 74 ff. ZPO zur Unterstützung der Beklagten zugelassen zu werden. Gleichzeitig reichte sie zu Gunsten der Klägerin die Zahlungsgarantie Nr. ... vom 24. Oktober 2014 der E._____ AG (nachfolgend Garantin) ein (act. 13) und beantragte unter anderem, es sei im Betrag von CHF 1'234'434.95 nebst Zins zu 5 % auf den einzelnen Teilbeträgen festzustellen, dass die Nebenintervenientin der Klägerin hinreichende Sicherheit i.S.v. Art. 839 Abs. 3 ZGB geleistet habe. Im Betrag von CHF 399'600.– nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2014 sei das Gesuch der Klägerin dagegen abzuweisen. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2014 (act. 21) erklärte sich die Klägerin mit dem Gesuch um Nebenintervention einverstanden und beantragte, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Nebenintervenientin den Betrag von CHF 399'600.–

- 4 auf Anrechnung an die sicherzustellende Forderung bezahlt habe (act. 21 S. 2). Weiter erklärte die Klägerin, es sei die Zahlungsgarantie Nr. ... vom 24. Oktober 2014 (act. 13) als nicht hinreichende Sicherheit zu erachten (act. 21 S. 5 ff.). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 (act. 22) wurde die C._____ AG als Nebenintervenientin zur Unterstützung der Beklagten zugelassen. Im Umfang von CHF 399'600.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. September 2014 wurde das Verfahren als gegenstandslos geworden erledigt abgeschrieben. Das Grundbuchamt D._____ wurde angewiesen, das vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht auf der eingangs genannten Liegenschaft neu auf eine Pfandsumme von CHF 1'234'434.95 nebst Zins zu 5 % (vgl. betreffend Zins die Verfügung vom 4. Dezember 2014, act. 22) zu reduzieren. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2014 (act. 25) beantragte die Nebenintervenientin, es sei festzustellen, dass die Zahlungsgarantie Nr. ... vom 24. Oktober 2014 (act. 13) eine hinreichende Sicherheit sei, weshalb das Grundbuchamt D._____ anzuweisen sei, die vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts auf dem Grundstück der Beklagten zu löschen. Eventualiter sei festzustellen, dass die von ihr neu eingereichte Zahlungsgarantie Nr. ... vom 18. Dezember 2014 (act. 26) eine hinreichende Sicherheit sei. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2014 (act. 27) beantragte die Beklagte, es sei das Grundbuchamt D._____ anzuweisen, die vorläufige Eintragung des Pfandrechts auf dem Grundstück der Beklagten zu löschen. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2014 (act. 28) wurde der Klägerin Frist zur Stellungnahme zu den Eingaben der Beklagten und Nebenintervenientin angesetzt. Mit Eingabe vom 20. Januar 2015 (Datum Eingang: 21. Januar 2015) kam die Klägerin ihrer Aufforderung nach. 2. Garantie als hinreichende Sicherheit 2.1. Gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB kann die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer oder ein Dritter für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet. Ein bereits eingetragenes Pfandrecht ist in diesem Fall zu löschen. Sofern der Unternehmer die Sicherheit nicht als genügend anerkennt, stellt das Gericht fest, ob die Sicherheit für die angemeldete Forderung hinreichend im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB ist (vgl. SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl., N 1314 f.). Inhaltlich ist die

- 5 - Sicherheit hinreichend, wenn sie die Forderung voll und ganz sichert. Die Vergütungsforderung umfasst in der Regel einen Kapitalbetrag und Verzugszinsen. Letztere sind ohne zeitliche Beschränkung pfandberechtigt (SCHUMACHER, a.a.O., N 1254 ff.). 2.2. Zahlungsgarantie der E._____ AG vom 24. Oktober 2014 (act. 13) 2.2.1. Die Klägerin wendet gegen die Zahlungsgarantie vom 24. Oktober 2014 ein, dass sie in quantitativer und qualitativer Hinsicht nicht hinreichend sei (act. 21 S. 6 ff.). Sie macht unter anderem sinngemäss geltend, dass für den Fall, dass die Verzugszinsen in einem Vergleich oder Urteil auf einen Kapitalbetrag und nicht auf einzelnen Teilbeträgen zugesprochen werde, die Inanspruchnahme der Zahlungsgarantie aufgrund der folgenden Klausel ausgeschlossen sei:

2.2.2. Die Beklagte und die Nebenintervenientin erachten die Zahlungsgarantie vom 24. Oktober 2014 (act. 13) als hinreichend (act. 25 S. 7 ff.; act. 27 Rz. 2 ff.).

- 6 - 2.2.3. Es erscheint nicht abwegig, dass Verzugszinsen in einem Vergleich oder Urteil auf einen bestimmten Kapitalbetrag und nicht auf einzelnen Teilbeträgen zugesprochen werden könnten. In diesem Fall könnte die Garantin die Leistung gestützt auf die Zahlungsgarantie aufgrund der streitgegenständlichen Klausel verweigern, selbst wenn der zugesprochene Verzugszins auf einen bestimmten Kapitalbetrag kleiner ausfallen sollte als auf den einzelnen Teilbeträgen. Die Zahlungsgarantie der E._____ AG Nr. ... vom 24. Oktober 2014 der Garantin (act. 13) ist nach dem Gesagten als nicht hinreichend im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB zu erachten. 2.3. Zahlungsgarantie der E._____ AG vom 18. Dezember 2014 (act. 26) 2.3.1. Die Klägerin erachtet die zu ihren Gunsten von der Nebenintervenientin eingereichte Zahlungsgarantie Nr. ... vom 18. Dezember 2014 weitgehend als hinreichende Sicherheit (act. 30 S. 3 ff.). Die Klägerin stört sich einzig an folgender Klausel:

Sie wendet ein, dass sich die Garantin gestützt auf diese Klausel auf den Standpunkt stellen könnte, die Zahlungsgarantie sei nicht in Kraft getreten, wenn das zuständige Gericht nicht in Form einer Verfügung oder Zwischenverfügung festgehalten habe, ob und welche Zahlungsgarantie hinreichend sei, sondern ein Urteil gefällt habe (act. 30 S. 4). 2.3.2. Die Beklagte und die Nebenintervenientin erhoben keine grundsätzliche Einwendungen gegen die Löschung des Bauhandwerkerpfandrechts gestützt auf die Zahlungsgarantie Nr. ... vom 18. Dezember 2014 (act. 26). 2.3.3. In der Zahlungsgarantie Nr. ... vom 18. Dezember 2014 wurde die in Ziffer 2.2.1. hiervor genannte Klausel korrigiert. Damit ist die Vergütungsforderung (inkl.

- 7 - Verzugszins) der Klägerin unbestrittenermassen hinreichend sichergestellt. Mit der von der Klägerin beanstandeten Klausel (Ziffer 2.3.1. hiervor) wird zum Ausdruck gebracht, dass ein Entscheid eines staatlichen Gerichts vorzuliegen habe, damit die besagte Zahlungsgarantie in Kraft tritt. Die Garantin würde sich rechtsmissbräuchlich verhalten, wenn sie die Zahlung gestützt auf ein Urteil verweigern würde, zumal es sich hierbei ebenfalls um einen Entscheid eines staatlichen Gerichts handelt. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Garantin die Zahlung gestützt auf ein Urteil verweigern würde. Die Zahlungsgarantie der E._____ AG Nr. ... vom 18. Dezember 2014 (act. 26) ist nach dem Gesagten als hinreichende Sicherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB zu erachten. 2.3.4. Mit Leistung einer hinreichenden Sicherheit wird der Streit nur dann beendet, wenn die Sicherheit definitiv bestellt wird. Im vorliegenden Fall leistete die Nebenintervenientin die Sicherheit nur zur Ablösung des vorläufig eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechts. Sie und die Beklagte bestreiten einen definitiven Anspruch auf Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts bzw. nunmehr auf Inanspruchnahme der Sicherheit ausdrücklich (act. 25 S. 12; act. 27 S. 3 ff.), weshalb der Streit fortdauert. Die Prosequierungslast trifft dabei nach wie vor die Klägerin. An die Stelle des Grundstückes als Sicherheit tritt jedoch die gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB zu leistende Sicherheit. Der Klägerin ist daher Frist anzusetzen, um beim zuständigen Gericht auf definitive Bestellung und Inanspruchnahme der Sicherheit zu klagen. Es liegt aber in der Verantwortung der Klägerin, ob sie die Klage gegen die Sicherheit leistende Nebenintervenientin und / oder die Beklagte (Grundeigentümerin) einreicht; die Parteirollenzuteilung liegt damit in der Verantwortung der Klägerin und wird deshalb vom Gericht nicht fixiert, nachdem hierzu in der Lehre und Rechtsprechung divergierende Ansichten bestehen (SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, Zürich/Basel/Genf, 3. Aufl. 2008, N. 1306; Urteil des Handelsgerichts HE140120 vom 24. Juli 2014, Erw. 7 [auf www.gerichte-zh.ch und in Swisslex publiziert]).

- 8 - Die Prosequierungsfrist ist praxisgemäss auf 60 Tage festzulegen. Eine Verlängerung dieser Frist ist möglich, bedarf aber eines gesonderten und begründeten Gesuches (Art. 144 Abs. 2 ZPO) und wird praxisgemäss in einem kostenpflichtigen Nachverfahren behandelt. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Obergerichts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Es ist von einem Streitwert von CHF 1'764'757.75 auszugehen (CHF 1'634'034.95 + 8 % MwSt.; Art. 91 Abs. 1 ZPO), wobei die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG auf CHF 13'000.– zu reduzieren ist. 3.2. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2014 (act. 1) beantragte die Klägerin die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts im Umfang von CHF 1'634'034.95 zuzüglich MwSt. von 8 % sowie Verzugszins zu 5 % gemäss Rechtsbegehren. Da die Klägerin in ihrem Rechtsbegehren die Mehrwertsteuer von 8 % auf den Betrag von CHF 1'634'034.95 bereits bei der Berechnung des Gesamtbetrages berücksichtigt hatte, wurde das Begehren der Klägerin mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 (act. 4) im Umfang der beantragten Mehrwertsteuer von 8 % abgewiesen. In diesem Umfang unterliegt die Klägerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb sie kostenpflichtig wird. Nach dem Gesagten sind ihr Kosten im Umfang von CHF 1'000.– definitiv aufzuerlegen. Die Klägerin ist zudem zu verpflichten, der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 und § 9 AnwGebV ebenfalls auf CHF 1'000.– festzusetzen ist. Praxisgemäss wird Nebenparteien grundsätzlich keine Parteientschädigung zugestanden, weshalb der Nebenintervenientin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. 3.3. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 wurde das Verfahren im Umfang von CHF 399'600.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. September 2014 als gegenstandslos

- 9 geworden erledigt abgeschrieben (act. 22). Die Prozesskostenregelung wurde dem Endentscheid vorbehalten. Wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben, und sieht das Gesetz nichts anderes vor, liegt die Verteilung der Prozesskosten im Ermessen des Gerichts (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Bei Gegenstandslosigkeit berücksichtigt das Gericht, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat und wie der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre. Dabei sind die Prozessaussichten ohne Verursachung weiterer Umtriebe aufgrund der Aktenlage zu prüfen. Lässt sich der mutmassliche Ausgang des Verfahrens nicht ohne Weiteres feststellen, wird in erster Linie jene Partei entschädigungspflichtig, die das gegenstandslose Verfahren veranlasst hat oder bei welcher die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (URWYLER, in: DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N. 8). Mangels anderweitiger Hinweise ist davon auszugehen, dass die Nebenintervenientin die klägerischen Rechnungen im Umfang von CHF 399'600.– bezahlt hat, weil diese geschuldet waren, weshalb von einem mutmasslichen Prozessausgang zugunsten der Klägerin auszugehen ist. Indem die Nebenintervenientin diese Zahlung nach Eintritt der Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens am 1. Oktober 2014 leistete, hat sie sowohl Anlass für das klägerische Begehren gegeben als auch die teilweise Gegenstandslosigkeit des Prozesses herbeigeführt. Nach dem Gesagten sind ihr Kosten in der Höhe von CHF 3'000.– definitiv aufzuerlegen. Die Nebenintervenientin ist zudem zu verpflichten, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 und § 9 AnwGebV ebenfalls auf CHF 3'000.– festzusetzen ist. 3.4. Im Umfang von CHF 1'234'434.95 ist über den Pfand- bzw. Sicherstellungsanspruch der Klägerin noch nicht definitiv entschieden. Es wird im ordentlichen Verfahren erst noch festzustellen sein, ob die Klägerin endgültig obsiegt. Daher rechtfertigt es sich, im vorliegenden Verfahren, mit Ausnahme der Kosten gemäss Ziffer 3.2 und Ziffer 3.3 hiervor, welche definitiv aufzuerlegen sind, lediglich eine

- 10 einstweilige Kostenregelung zu treffen. Gemäss ständiger Praxis des Handelsgerichts Zürich werden die Gerichtskosten im Verfahren betreffend die vorläufige Eintragung des Pfandrechts von der Klägerin bezogen, wobei der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren vorbehalten bleibt. Demgemäss verfügt der Einzelrichter: 1. Es wird festgestellt, dass die Nebenintervenientin mit Zahlungsgarantie der E._____ AG Nr. ... vom 18. Dezember 2014 hinreichende Sicherheit geleistet hat für die zur Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts angemeldete Forderung. 2. Das Grundbuchamt D._____ wird angewiesen, das aufgrund der Verfügungen des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Oktober 2014 und vom 4. Dezember 2014 vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist vollumfänglich zu löschen auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ..., ... [Adresse] auf eine Pfandsumme von CHF 1'234'434.95 nebst Zins zu 5 % auf CHF 24'967.70 seit 10.11.2013 auf CHF 18'607.20 seit 10.06.2014 auf CHF 5'763.00 seit 11.06.2014 auf CHF 50'292.60 seit 11.07.2014 auf CHF 44'516.55 seit 12.08.2014 auf CHF 43'180.90 seit 11.09.2014 auf CHF 221'744.45 seit 10.08.2013 auf CHF 148'253.25 seit 10.05.2014 auf CHF 46'831.95 seit 10.05.2014 auf CHF 65'356.20 seit 11.06.2014 auf CHF 35'421.50 seit 11.06.2014 auf CHF 31'057.30 seit 11.07.2014

- 11 auf CHF 10'078.70 seit 11.07.2014 auf CHF 124'200.00 seit 11.07.2014 auf CHF 1'235.50 seit 12.08.2014 auf CHF 9'348.70 seit 11.09.2014 auf CHF 73'802.95 seit 10.11.2013 auf CHF 2'729.50 seit 10.11.2013 auf CHF 25'500.30 seit 10.02.2014 auf CHF 4'614.95 seit 10.02.2014 auf CHF 42'378.05 seit 10.04.2014 auf CHF 34'019.25 seit 11.06.2014 auf CHF 5'743.50 seit 11.06.2014 auf CHF 69'162.00 seit 11.06.2014 auf CHF 9'271.50 seit 11.07.2014 auf CHF 16'333.65 seit 11.07.2014 auf CHF 15'480.05 seit 12.08.2014 auf CHF 12'932.25 seit 12.08.2014 auf CHF 3'705.25 seit 12.08.2014 auf CHF 8'041.80 seit 11.09.2014 auf CHF 1'789.25 seit 11.09.2014 auf CHF 11'403.30 seit 11.05.2014 auf CHF 9'631.85 seit 11.06.2014 3. Die Obergerichtskasse des Kantons Zürich wird angewiesen, die Bankgarantie der E._____ AG Nr. ... vom 18. Dezember 2014 (act. 30) nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Klägerin herauszugeben. 4. Die Obergerichtskasse des Kantons Zürich wird angewiesen, die Bankgarantie der E._____ AG Nr. ... vom 24. Oktober 2014 (act. 13) nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Nebenintervenientin zurückzugeben. 5. Der Klägerin wird eine Frist bis 14. April 2015 angesetzt, um beim zuständigen Gericht eine Klage auf Feststellung der Forderung als Pfandsumme sowie des Rechtes auf Inanspruchnahme der Sicherheit anzuheben, unter der Androhung, dass sonst Verzicht auf die Sicherstellung angenommen wird

- 12 und die Beklagte/die Nebenintervenientin die Freigabe der Sicherheit verlangen kann. 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 13'000.–. Die weiteren Kosten betragen: CHF 305.– (Rechnung Nr. … des Grundbuchamtes D._____ vom 28. Oktober 2014). 7. Im Umfang von CHF 1'000.– werden die Kosten der Klägerin definitiv auferlegt. 8. Im Umfang von CHF 3'000.– werden die Kosten der Nebenintervenientin definitiv auferlegt. 9. Im Umfang von CHF 9'305.– werden die Kosten von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren gemäss Dispositiv-Ziffer 5. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 5 die Klage nicht anhängig macht, wird ihr die Entscheidgebühr in diesem Umfang definitiv auferlegt. 10. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'000.– definitiv zu bezahlen. 11. Die Nebenintervenientin wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'000.– definitiv zu bezahlen. 12. Die weitere Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt die Klägerin jedoch die ihr in Dispositiv-Ziffer 5 angesetzte Frist zur Anhebung der Klage, wird sie verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 9'000.– zu bezahlen. 13. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Nebenintervenientin, an die Beklagte und an die Nebenintervenientin unter Beilage eines Doppels der Eingabe der Klägerin vom 20. Januar 2015 (act. 30), sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Grundbuchamt D._____ und an die Obergerichtskasse

- 13 zur Veranlassung (Ziffern 3 und 4; Achtung: die Bankgarantien tragen die gleichen Nummern, sind aber anders datiert). 14. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 1'764'757.75. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).

Zürich, 28. Januar 2015

HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht

Die Gerichtsschreiberin:

Isabelle Monferrini

Hinweis: Als zureichende Gründe für eine Fristerstreckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden nur entweder die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe anerkannt. Eine Fristerstreckung müsste in einem kostenpflichtigen Nachverfahren behandelt und geprüft werden.

Urteil vom 28. Januar 2015 Rechtsbegehren: Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf 2. Garantie als hinreichende Sicherheit 2.2. Zahlungsgarantie der E._____ AG vom 24. Oktober 2014 (act. 13) 2.2.1. Die Klägerin wendet gegen die Zahlungsgarantie vom 24. Oktober 2014 ein, dass sie in quantitativer und qualitativer Hinsicht nicht hinreichend sei (act. 21 S. 6 ff.). Sie macht unter anderem sinngemäss geltend, dass für den Fall, dass die Verz... 2.2.2. Die Beklagte und die Nebenintervenientin erachten die Zahlungsgarantie vom 24. Oktober 2014 (act. 13) als hinreichend (act. 25 S. 7 ff.; act. 27 Rz. 2 ff.). 2.2.3. Es erscheint nicht abwegig, dass Verzugszinsen in einem Vergleich oder Urteil auf einen bestimmten Kapitalbetrag und nicht auf einzelnen Teilbeträgen zugesprochen werden könnten. In diesem Fall könnte die Garantin die Leistung gestützt auf die... 2.3. Zahlungsgarantie der E._____ AG vom 18. Dezember 2014 (act. 26) 2.3.1. Die Klägerin erachtet die zu ihren Gunsten von der Nebenintervenientin eingereichte Zahlungsgarantie Nr. ... vom 18. Dezember 2014 weitgehend als hinreichende Sicherheit (act. 30 S. 3 ff.). Die Klägerin stört sich einzig an folgender Klausel: 2.3.2. Die Beklagte und die Nebenintervenientin erhoben keine grundsätzliche Einwendungen gegen die Löschung des Bauhandwerkerpfandrechts gestützt auf die Zahlungsgarantie Nr. ... vom 18. Dezember 2014 (act. 26). 2.3.3. In der Zahlungsgarantie Nr. ... vom 18. Dezember 2014 wurde die in Ziffer 2.2.1. hiervor genannte Klausel korrigiert. Damit ist die Vergütungsforderung (inkl. Verzugszins) der Klägerin unbestrittenermassen hinreichend sichergestellt. Mit der v... 2.3.4. Mit Leistung einer hinreichenden Sicherheit wird der Streit nur dann been-det, wenn die Sicherheit definitiv bestellt wird. Im vorliegenden Fall leistete die Nebenintervenientin die Sicherheit nur zur Ablösung des vorläufig eingetragenen Bauha... 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Demgemäss verfügt der Einzelrichter: 1. Es wird festgestellt, dass die Nebenintervenientin mit Zahlungsgarantie der E._____ AG Nr. ... vom 18. Dezember 2014 hinreichende Sicherheit geleistet hat für die zur Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts angemeldete Forderung. 2. Das Grundbuchamt D._____ wird angewiesen, das aufgrund der Verfügungen des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Oktober 2014 und vom 4. Dezember 2014 vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist ... auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ..., ... [Adresse] auf eine Pfandsumme von CHF 1'234'434.95 nebst Zins zu 5 % auf CHF 24'967.70 seit 10.11.2013 auf CHF 18'607.20 seit 10.06.2014 auf CHF 5'763.00 seit 11.06.2014 auf CHF 50'292.60 seit 11.07.2014 ... 3. Die Obergerichtskasse des Kantons Zürich wird angewiesen, die Bankgarantie der E._____ AG Nr. ... vom 18. Dezember 2014 (act. 30) nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Klägerin herauszugeben. 4. Die Obergerichtskasse des Kantons Zürich wird angewiesen, die Bankgarantie der E._____ AG Nr. ... vom 24. Oktober 2014 (act. 13) nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Nebenintervenientin zurückzugeben. 5. Der Klägerin wird eine Frist bis 14. April 2015 angesetzt, um beim zuständigen Gericht eine Klage auf Feststellung der Forderung als Pfandsumme sowie des Rechtes auf Inanspruchnahme der Sicherheit anzuheben, unter der Androhung, dass sonst Verzicht... 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 13'000.–. Die weiteren Kosten betragen: CHF 305.– (Rechnung Nr. … des Grundbuchamtes D._____ vom 28. Oktober 2014). 7. Im Umfang von CHF 1'000.– werden die Kosten der Klägerin definitiv auferlegt. 8. Im Umfang von CHF 3'000.– werden die Kosten der Nebenintervenientin definitiv auferlegt. 9. Im Umfang von CHF 9'305.– werden die Kosten von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren gemäss Dispositiv-Ziffer 5. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziff... 10. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'000.– definitiv zu bezahlen. 11. Die Nebenintervenientin wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'000.– definitiv zu bezahlen. 12. Die weitere Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt die Klägerin jedoch die ihr in Dispositiv-Ziffer 5 angesetzte Frist zur Anhebung der Klage, wird sie verpflichtet, der Beklagten eine Pa... 13. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Nebenintervenientin, an die Beklagte und an die Nebenintervenientin unter Beilage eines Doppels der Eingabe der Klägerin vom 20. Januar 2015 (act. 30), sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das G... 14. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 f... Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).

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