Skip to content

Zürich Handelsgericht 05.05.2014 HE140101

5. Mai 2014·Deutsch·Zürich·Handelsgericht·PDF·841 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Bauhandwerkerpfandrecht

Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE140101-O U/mb

Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler sowie Gerichtsschreiberin Claudia Feier

Urteil vom 5. Mai 2014

in Sachen

A._____ AG, Klägerin

gegen

B._____ AG, Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Bauhandwerkerpfandrecht

- 2 - Nach Einsicht in das folgende Rechtsbegehren der Klägerin vom 4. April 2014 (Datum Poststempel; act. 1): " 1. Es sei das Grundbuchamt Riesbach-Zürich anzuweisen, auf dem Grundstück C._____-Strasse ..., ... Zürich, Kataster Nr. ... (Grundbuchblatt, Grundbuch Riesbach-Zürich) ein Bauhandwerkerpfandrecht zu Gunsten der Klägerin in der Höhe von CHF 7'896'040.96 zzgl. 5 % Zins auf CHF 1'080'000 exkl. MwSt. seit 25. Februar 2013, 5 % Zins auf 1'019'520.00 seit 31. August 2013, 5 % Zins auf CHF 978'480.00 exkl. MwSt. seit 18. Dezember 2013 und 5 % Zins auf 4'610'907.96 seit 4. April 2014 provisorisch einzutragen. 2. Es sei dem Begehren gemäss Ziff. 1 im Sinne einer superprovisorischen Anordnung ohne Anhörung des Beklagten zu entsprechen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten." mit den Hinweisen, dass das Einzelgericht des Handelsgerichts des Kantons Zürich das Bauhandwerkerpfandrecht mit Verfügung vom 7. April 2014, wie beantragt, vorläufig im Grundbuch eintragen liess und die Beklagte in der ihr angesetzten Frist keine Stellungnahme zum Begehren einreichte, da aufgrund der Eingabe der Klägerin und der eingereichten Unterlagen weder ausgeschlossen noch höchst unwahrscheinlich erscheint, - dass sie für die superprovisorisch eingetragene Pfandsumme auf dem Grundstück der Beklagten im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Material geliefert und Arbeit geleistet hat, - dass die Klägerin (unter anderem) am 10. Dezember 2013 Arbeiten am Bauwerk ausgeführt hat, die Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der vorläufigen Eintragung am 7. April 2014 somit gewahrt ist, da die Beklagte keine Parteientschädigung verlangt, unter Hinweis auf Art. 961 Abs. 3 ZGB,

- 3 erkennt das Einzelgericht: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt Riesbach-Zürich gemäss Verfügung vom 7. April 2014 wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB, mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses, auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. …, C._____-Strasse ..., ... Zürich, für eine Pfandsumme von CHF 7'896'040.96 nebst Zins zu 5 % − auf CHF 1'080'000.– seit 25. Februar 2013, − auf CHF 1'019'520.– seit 31. August 2013, − auf CHF 978'480.– seit 18. Dezember 2013 und − auf CHF 4'610'907.96 seit 4. April 2014. 2. Der Klägerin wird eine Frist von 60 Tagen ab Zustellung dieses Urteils angesetzt, um direkt beim zuständigen Gericht eine Klage auf Feststellung der Forderung als Pfandsumme und definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säumnis kann die Beklagte beim Handelsgericht des Kantons Zürich den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 2'000.–. 4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv- Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten definitiv auferlegt. 5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten.

- 4 - 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt Riesbach-Zürich. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 7'896'040.96.

Zürich, 5. Mai 2014

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiberin:

Claudia Feier

Hinweis: Als zureichende Gründe für eine Fristerstreckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden nur entweder die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe anerkannt. Eine Fristerstreckung müsste in einem kostenpflichtigen Nachverfahren behandelt und geprüft werden.

Urteil vom 5. Mai 2014 erkennt das Einzelgericht: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt Riesbach-Zürich gemäss Verfügung vom 7. April 2014 wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB, mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäs...  auf CHF 1'080'000.– seit 25. Februar 2013,  auf CHF 1'019'520.– seit 31. August 2013,  auf CHF 978'480.– seit 18. Dezember 2013 und  auf CHF 4'610'907.96 seit 4. April 2014. 2. Der Klägerin wird eine Frist von 60 Tagen ab Zustellung dieses Urteils angesetzt, um direkt beim zuständigen Gericht eine Klage auf Feststellung der Forderung als Pfandsumme und definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Be... 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 2'000.–. 4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhän... 5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt Riesbach-Zürich. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

HE140101 — Zürich Handelsgericht 05.05.2014 HE140101 — Swissrulings