Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE140013-O U/ee
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Claudia Marti
Verfügung vom 27. Januar 2014
in Sachen
A._____, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt X._____
gegen
1. B._____, 2. BB._____ AG, 3. Kanton Bern, 4. C._____ AG, 5. D._____ AG, 6. E._____, Beklagte
betreffend Schutzschrift
- 2 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Die Klägerin hat am 27. Januar 2014 eine Schutzschrift eingereicht (act. 1). Das Gesuch wird gestützt auf Art. 270 ZPO gestellt. Der Einzelrichter verfügt: 1. Die Schutzschrift wird entgegengenommen und findet bis 28. Juli 2014 Beachtung. 2. Die Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 wird der Klägerin auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an die Klägerin. 4. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 30'000.00.
HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
Claudia Marti
Verfügung vom 27. Januar 2014 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Der Einzelrichter verfügt: 1. Die Schutzschrift wird entgegengenommen und findet bis 28. Juli 2014 Beachtung. 2. Die Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 wird der Klägerin auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an die Klägerin. 4. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...