Skip to content

Zürich Handelsgericht 09.08.2013 HE130218

9. August 2013·Deutsch·Zürich·Handelsgericht·PDF·589 Wörter·~3 min·1

Zusammenfassung

Bauhandwerkerpfandrecht

Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE130218-O U/mb

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Heinrich Andreas Müller, Vizepräsident, sowie der Gerichtsschreiber Christian Fischbacher

Urteil vom 9. August 2013

in Sachen

A._____ AG, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____

gegen

Baugenossenschaft B._____, Beklagte

betreffend Bauhandwerkerpfandrecht

- 2 - Das Einzelgericht zieht in Erwägung: Mit Eingabe vom 31. Juli 2013 (Datum Poststempel) stellte die Klägerin ein Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf der Liegenschaft Kat. Nr. …, GBBl. …, C._____-Strasse ... und ..., … Zürich, für eine Pfandsumme von CHF 111'405.65 (inkl. MwSt. von 8%) zuzüglich Zins zu 5% seit 26. Juni 2013 (act. 1, siehe insb. den Rechnungsfehler in Rz. 6). Dem Gesuch wurde mit Verfügung vom 2. August 2013 einstweilen ohne Anhörung der Gegenpartei entsprochen und das Grundbuchamt angewiesen, das Pfandrecht vorläufig im Grundbuch einzutragen. Gleichzeitig wurde der Beklagten Frist zur Stellungnahme zum klägerischen Begehren angesetzt (act. 4; Dispositivziffern 1 und 2). Mit Eingabe vom 7. August 2013 teilte die Klägerin mit, die Beklagte habe die dem Pfandrecht zugrunde liegenden Forderung per 7. August 2013 beglichen, weshalb sie ihr Gesuch zurückziehe und beantrage, es sei das Grundbuchamt anzuweisen, das vorläufig eingetragene Pfandrecht wieder zu löschen (act. 7). Das Verfahren ist daher als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Ausgangsgemäss wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 111'405.65. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 2'000.– festzusetzen. Der Beklagten ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil ihr im vorliegenden Verfahren keine wesentlichen Umtriebe angefallen sind. Das Einzelgericht erkennt: 1. Das Geschäft wird abgeschrieben.

- 3 - 2. Das Grundbuchamt D._____ wird angewiesen, das aufgrund der Verfügung vom 2. August 2013 zugunsten der Klägerin und zulasten des Grundstücks der Beklagten vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht vollumfänglich zu löschen auf Liegenschaft Kat. Nr. …, GBBl. …, C._____-Strasse ... und ..., … Zürich, für eine Pfandsumme von CHF 111'405.65 nebst Zins zu 5 % seit 26. Juni 2013. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 2'000.–. 4. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt. 5. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt D._____. 7. Gegen den Kostenentscheid ist eine bundesrechtliche Beschwerde innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert des Kostenentscheids entspricht der Gerichtsgebühr.

Zürich, 9. August 2013

HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Der Gerichtsschreiber:

lic.iur. Christian Fischbacher

Urteil vom 9. August 2013 Das Einzelgericht zieht in Erwägung: Das Einzelgericht erkennt: 1. Das Geschäft wird abgeschrieben. 2. Das Grundbuchamt D._____ wird angewiesen, das aufgrund der Verfügung vom 2. August 2013 zugunsten der Klägerin und zulasten des Grundstücks der Beklagten vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht vollumfänglich zu löschen auf Liegenschaft Kat.... 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 2'000.–. 4. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt. 5. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt D._____. 7. Gegen den Kostenentscheid ist eine bundesrechtliche Beschwerde innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72...