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Zürich Handelsgericht 25.07.2013 HE130191

25. Juli 2013·Deutsch·Zürich·Handelsgericht·PDF·717 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Bauhandwerkerpfandrecht

Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE130191-O U/ee

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Heinrich Andreas Müller, Vizepräsident, sowie die Gerichtsschreiberin Azra Hadziabdic

Urteil vom 25. Juli 2013

in Sachen

A._____ AG, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____ AG, Beklagte

betreffend Bauhandwerkerpfandrecht

- 2 - Nach Einsicht in das nachfolgende Rechtsbegehren der Klägerin vom 4. Juli 2013 (act. 6 S. 2): "1. Das Grundbuchamt C._____ sei im Sinne von Art. 961 ZGB einstweilen anzuweisen, zugunsten der Klägerin und zulasten des Grundstücks der Beklagten ein Pfandrecht vorläufig im Grundbuch vorzumerken auf der Liegenschaft …, Grundregisterblatt …, Kataster Nr. …, … [Adresse], für eine Pfandsumme von CHF 65'153.15 nebst Zins zu 5 %. 2. Diese Vormerkung sei superprovisorisch vorzunehmen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."

mit dem Hinweis, - dass das Handelsgericht des Kantons Zürich das beantragte Bauhandwerkerpfandrecht mit Verfügung vom 5. Juli 2013 für eine Pfandsumme von CHF 65'153.15 auf Liegenschaft Kat. Nr. …, GBBl. …, … [Adresse], vorläufig im Grundbuch eintragen liess (act. 8), - dass gleichzeitig der Beklagten Frist zur Stellungnahme zum klägerischen Begehren angesetzt wurde (act. 8) und - dass innert Frist keine Stellungnahme der Beklagten eingegangen sei, weshalb androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden ist (act. 8 S. 2), da aufgrund der Eingabe der Klägerin und der eingereichten Unterlagen (act. 6, 7/1, 7/3-12) als glaubhaft erscheint, - dass sie für die eingetragene Pfandsumme auf dem Grundstück der Beklagten im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Material geliefert und Arbeit geleistet hat, und - dass die Klägerin die Arbeiten am 23. April 2013 abgeschlossen hat, die Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der vorläufigen Eintragung am 5. Juli 2013 (act. 10) somit gewahrt ist;

- 3 - Das Einzelgericht erkennt: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 5. Juli 2013 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses auf Liegenschaft Kat. Nr. …, GBBl. …, … [Adresse], für eine Pfandsumme von CHF 65'153.15. 2. Der Klägerin wird Frist bis 14. Oktober 2013 angesetzt, um eine Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säumnis kann die Beklagte den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 2'300.–; die weiteren Kosten betragen CHF 56.– für die grundbuchamtliche Gebühr und Auslagen. 4. Die Kosten werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, wird ihr die Entscheidgebühr definitiv auferlegt. 5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt C._____. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 65'153.15.

- 4 -

Zürich, 25. Juli 2013

HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Azra Hadziabdic

Urteil vom 25. Juli 2013 Das Einzelgericht erkennt: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 5. Juli 2013 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Disposit... 2. Der Klägerin wird Frist bis 14. Oktober 2013 angesetzt, um eine Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säumnis kann die Beklagte den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 2'300.–; die weiteren Kosten betragen CHF 56.– für die grundbuchamtliche Gebühr und Auslagen. 4. Die Kosten werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, wird ihr die Ent... 5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt C._____. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

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