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Zürich Handelsgericht 19.07.2013 HE130190

19. Juli 2013·Deutsch·Zürich·Handelsgericht·PDF·785 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Bauhandwerkerpfandrecht

Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE130190-O U/mb

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Heinrich Andreas Müller, Vizepräsident, sowie die Gerichtsschreiberin Azra Hadziabdic

Urteil vom 19. Juli 2013

in Sachen

A._____, Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____, Beklagter

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend Bauhandwerkerpfandrecht

- 2 - Nach Einsicht in das nachfolgende Rechtsbegehren des Klägers vom 25. Februar 2013 (act. 1 S. 1): "1. Es sei zu Gunsten des Gesuchstellers und zu Lasten des im Eigentum des Gesuchsgegners stehende Grundstücks Kat.-Nr. …, Grundbuchblatt …, Liegenschaft … … [Adresse], ein Bauhandwerkerpfandrecht vorläufig zu errichten für eine Pfandsumme von Fr. 34'857.85 nebst 5 % Zins seit 8. April 2013, und es sei demgemäss das Grundbuchamt C._____ richterlich anzuweisen, dieses Pfandrecht im Sinne von Art. 961 ZGB vorläufig im Grundbuch einzutragen." 2. Es sei die Eintragung superprovisorisch, d.h. ohne Anhörung des Gesuchsgegners vorzunehmen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners."

mit dem Hinweis, - dass das Handelsgericht des Kantons Zürich das beantragte Bauhandwerkerpfandrecht mit Verfügung vom 25. Juni 2013 für eine Pfandsumme von CHF 34'857.85 nebst Zins zu 5 % seit 8. April 2013 auf Liegenschaft Kat. Nr. …, GBBl. …, … [Adresse] vorläufig im Grundbuch eintragen liess (act. 4), - dass der Beklagte in seiner Eingabe vom 18. Juli 2013 – unter Vorbehalt der Geltendmachung aller Einreden und Einwendungen im Hauptverfahren – den Verzicht auf eine Stellungnahme im vorliegenden Verfahren erklärte (act. 12), da aufgrund des am 25. Juni 2013 mündlich zu Protokoll gegebenen Gesuchs und der eingereichten Unterlagen (Prot. S. 2 f.; act. 1, 2 und 3/1-9) als glaubhaft erscheint, - dass der Kläger für die eingetragene Pfandsumme auf dem Grundstück des Beklagten im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Material geliefert und Arbeit geleistet hat, und

- 3 - - dass der Kläger seine Arbeiten am 26. Februar 2013 abgeschlossen hat (Prot. S. 3; act. 3/8), die Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der vorläufigen Eintragung am 25. Juni 2013 (act. 7) somit gewahrt ist, erkennt das Einzelgericht: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 25. Juni 2013 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses auf Liegenschaft Kat. Nr. …, GBBl. …, … [Adresse] für eine Pfandsumme von CHF 34'857.85 nebst Zins zu 5 % seit 8. April 2013. 2. Dem Kläger wird Frist bis 28. Oktober 2013 angesetzt, um eine Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen den Beklagten anzuheben. Bei Säumnis kann der Beklagte den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 1'400.–; die weiteren Kosten betragen CHF 55.– für die grundbuchamtliche Gebühr und Auslagen. 4. Die Kosten werden vom Kläger bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass der Kläger innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, wird ihm die Entscheidgebühr definitiv auferlegt. 5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt C._____, an den Kläger unter Beilage von act. 12. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 4 schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 34'857.85.

Zürich, 19. Juli 2013

HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Azra Hadziabdic

Urteil vom 19. Juli 2013 erkennt das Einzelgericht: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 25. Juni 2013 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Disposi... 2. Dem Kläger wird Frist bis 28. Oktober 2013 angesetzt, um eine Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen den Beklagten anzuheben. Bei Säumnis kann der Beklagte den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 1'400.–; die weiteren Kosten betragen CHF 55.– für die grundbuchamtliche Gebühr und Auslagen. 4. Die Kosten werden vom Kläger bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass der Kläger innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, wird ihm die Entscheidge... 5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt C._____, an den Kläger unter Beilage von act. 12. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

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