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Zürich Handelsgericht 30.01.2013 HE130002

30. Januar 2013·Deutsch·Zürich·Handelsgericht·PDF·764 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Bauhandwerkerpfandrecht

Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE130002-O U/ei

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Heinrich Andreas Müller, Vizepräsident, sowie der Gerichtsschreiber Dr. Matthias Nänni

Urteil vom 30. Januar 2013

in Sachen

A._____ AG, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

gegen

B._____ AG, Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,

betreffend Bauhandwerkerpfandrecht

- 2 - Nach Einsicht in das nachfolgende Rechtsbegehren der Klägerin vom 7. Januar 2013 (act. 1 S. 2): "1. Es sei das Grundbuchamt C._____, D._____-Strasse ..., E._____, gerichtlich anzuweisen, auf dem der Beklagten gehörenden Grundstück Grundbuch Blatt ..., Liegenschaft Kat.-N. ..., F._____, das Bauhandwerkerpfandrecht mit der Pfandsumme von Fr. 154'920.55 nebst Zins zu 5 % seit 10. Dezember 2012 zugunsten der Klägerin vorläufig einzutragen. 2. Die Anweisung an das Grundbuchamt C._____, D._____-Strasse ..., E._____, habe im Sinne einer superprovisorischen Verfügung sofort zu erfolgen. 3. Der Klägerin sei ein angemessene Frist, gerechnet ab Rechtskraft des Entscheides betreffend vorläufige Eintragung der Bauhandwerkerpfandrechte, anzusetzen, um Klage auf definitive Eintragung der Bauhandwerkpfandrechte sowie auf Feststellung der Forderungen als Pfandsummen einzureichen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."

mit dem Hinweis, - dass das Handelsgericht des Kantons Zürich das beantragte Bauhandwerkerpfandrecht mit Verfügung vom 8. Januar 2013 für eine Pfandsumme von Fr. 154'920.55 nebst Zins zu 5 % seit 10. Dezember 2012 auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ..., F._____ vorläufig im Grundbuch eintragen liess (act. 4), - dass der Beklagten gleichzeitig Frist zu Stellungnahme zum klägerischen Begehren angesetzt wurde (act. 4), - und dass innert Frist keine Stellungnahme der Beklagten eingegangen ist, weshalb aufgrund der Akten zu entscheiden ist (act. 4 S. 2), da aufgrund der Eingabe der Klägerin und der eingereichten Unterlagen (act. 1 und 3/1-7) als glaubhaft erscheint,

- 3 - - dass sie für die eingetragene Pfandsumme auf dem Grundstück der Beklagten im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Material geliefert und Arbeit geleistet hat, und - dass die Klägerin die Arbeiten am 12. November 2012 abgeschlossen hat, die Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der vorläufigen Eintragung am 9. Januar 2013 (act. 6) somit gewahrt ist; erkennt das Einzelgericht: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 8. Januar 2013 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ..., F._____, für eine Pfandsumme von Fr. 154'920.55 nebst Zins zu 5 % seit 10. Dezember 2012. 2. Der Klägerin wird Frist bis 15. April 2013 angesetzt, um eine Klage auf Feststellung der Forderung als Pfandsumme und definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säumnis kann die Beklagte den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt Fr. 3'000. 4. Die Kosten werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, wird ihr die Entscheidgebühr definitiv auferlegt. 5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten.

- 4 - 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt C._____. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt Fr. 154'920.55.

Zürich, 30. Januar 2013

HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Der Gerichtsschreiber:

Dr. iur. Matthias Nänni

Urteil vom 30. Januar 2013 erkennt das Einzelgericht: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 8. Januar 2013 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dispos... 2. Der Klägerin wird Frist bis 15. April 2013 angesetzt, um eine Klage auf Feststellung der Forderung als Pfandsumme und definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säumnis kann die Beklagte den vorläufigen Eintrag (Disposi... 3. Die Gerichtsgebühr beträgt Fr. 3'000. 4. Die Kosten werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, wird ihr die Ent... 5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt C._____. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

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