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Zürich Handelsgericht 29.01.2013 HE120523

29. Januar 2013·Deutsch·Zürich·Handelsgericht·PDF·737 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Bauhandwerkerpfandrecht

Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE120523-O U/dz

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Heinrich Andreas Müller, Vizepräsident, sowie die Gerichtsschreiberin Claudia Marti

Urteil vom 29. Januar 2013

in Sachen

A._____ AG, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. X._____

gegen

B._____ AG, Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Bauhandwerkerpfandrecht

- 2 - Nach Einsicht in das nachfolgende Rechtsbegehren der Klägerin vom 19. Dezember 2012 (act. 1 S. 2): "1. Das Grundbuchamt C._____ sei richterlich anzuweisen, auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin, Parzellen Nr. …, Grundbuch C._____, …, … [Adresse], ein Bauhandwerkerpfandrecht für eine Pfandsumme von CHF 188'324.50 nebst 5 % Zins ab 9. Januar 2013 zugunsten der Gesuchstellerin vorläufig einzutragen. 2. In einer superprovisorischen Verfügung sei das Grundbuchamt C._____ anzuweisen, das in Ziffer 1 beantragte Bauhandwerkerpfandrecht sofort vorläufig im Grundbuch einzutragen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin."

mit dem Hinweis, - dass der Antrag um superprovisorische Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 abgewiesen und der Beklagten Frist zur Stellungnahme zum klägerischen Begehren angesetzt wurde (act. 4), - und dass innert erstreckter Frist (Prot. S. 2) keine Stellungnahme der Beklagten eingegangen ist, weshalb aufgrund der Akten zu entscheiden ist (act. 4 S. 2), da aufgrund der Eingabe der Klägerin und der eingereichten Unterlagen (act. 1 und 3/2-6) als glaubhaft erscheint, - dass sie für die beantragte Pfandsumme auf dem Grundstück der Beklagten im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Material geliefert und Arbeit geleistet hat, deren Zahlung ausstehend ist, und - dass die Klägerin die Arbeiten am 15. November 2012 abgeschlossen hat, die Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der mit vorliegender Verfügung veranlassten Vormerkung somit gewahrt ist, da es sich vorliegend um ein Gestaltungsurteil handelt, bei welchem die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss Art. 103 Abs. 2 lit. c BGG aufschiebende

- 3 - Wirkung hat, weshalb es sich nunmehr rechtfertigt, die vorläufige Eintragung sofort (superprovisorisch) anzuordnen; erkennt das Einzelgericht: 1. Das Grundbuchamt C._____ wird im Sinne von Art. 961 ZGB angewiesen, zugunsten der Klägerin ein Pfandrecht sofort vorläufig im Grundbuch einzutragen auf Liegenschaft Kat. Nr. Nr. …, GBBl. …, … [Adresse], für eine Pfandsumme von CHF 188'324.50 nebst Zins zu 5 % seit 9. Januar 2013. 2. Der Klägerin wird Frist bis 15. April 2013 angesetzt, um eine Klage auf Feststellung der Forderung als Pfandsumme und definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säumnis kann die Beklagte den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 4'000.–. 4. Die Kosten werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, wird ihr die Entscheidgebühr definitiv auferlegt. 5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt C._____, an das Grundbuchamt C._____ vorab per E-Mail. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

- 4 - 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 188'324.50.

Zürich, 29. Januar 2013

HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH EINZELGERICHT

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Claudia Marti

Urteil vom 29. Januar 2013 erkennt das Einzelgericht: 1. Das Grundbuchamt C._____ wird im Sinne von Art. 961 ZGB angewiesen, zugunsten der Klägerin ein Pfandrecht sofort vorläufig im Grundbuch einzutragen auf Liegenschaft Kat. Nr. Nr. …, GBBl. …, … [Adresse], für eine Pfandsumme von CHF 188'324.50 nebst ... 2. Der Klägerin wird Frist bis 15. April 2013 angesetzt, um eine Klage auf Feststellung der Forderung als Pfandsumme und definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säumnis kann die Beklagte den vorläufigen Eintrag (Disposi... 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 4'000.–. 4. Die Kosten werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, wird ihr die Ent... 5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt C._____, an das Grundbuchamt C._____ vorab per E-Mail. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

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