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Zürich Handelsgericht 31.07.2012 HE120275

31. Juli 2012·Deutsch·Zürich·Handelsgericht·PDF·728 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Bauhandwerkerpfandrecht

Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE120275-O U/ei

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Heinrich Andreas Müller, Vizepräsident, sowie die Gerichtsschreiberin Claudia Marti

Urteil vom 31. Juli 2012

in Sachen

A._____ AG, …, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____ AG, Beklagte

betreffend Bauhandwerkerpfandrecht

- 2 - Nach Einsicht in das nachfolgende Rechtsbegehren der Klägerin vom 11. Juli 2012 (act. 1 S. 1 f.): "1. Das Grundbuchamt C._____, … [Adresse], sei anzuweisen, zu Lasten des Grundstücks in C._____, an der …strasse …, Grundbuch Blatt Nr. …, Kataster-Nr. …, zu Gunsten der gesuchstellenden Partei ein Bauhandwerkerpfandrecht für die Pfandsumme von CHf 162'000.– nebst Zins zu 5 % seit 28. April 2012 vorläufig als Vormerkung einzutragen. 2. Die Anweisung sei superprovisorisch (d.h. sofort nach Eingang des Gesuchs ohne Anhörung der Gegenpartei) zu verfügen und dem Grundbuchamt unverzüglich mitzuteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei."

mit dem Hinweis, - dass das Handelsgericht des Kantons Zürich das beantragte Bauhandwerkerpfandrecht mit Verfügung vom 13. Juli 2012 für eine Pfandsumme von CHF 162'000.– nebst Zins zu 5 % seit 28. April 2012 auf der Liegenschaft Kat. Nr. …, GBBl. …, …strasse …, C._____, vorläufig im Grundbuch eintragen liess (act. 5, 8), und - dass innert Frist keine Stellungnahme der Beklagten eingegangen ist, weshalb aufgrund der Akten zu entscheiden ist (act. 5 S. 2), da aufgrund der Eingabe der Klägerin und der eingereichten Unterlagen (act. 1 - 4) als glaubhaft erscheint, - dass sie für die eingetragene Pfandsumme auf dem Grundstück der Beklagten im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Material geliefert und Arbeit geleistet hat, und - dass die Klägerin die Arbeiten am 15. März 2012 abgeschlossen hat, die Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der vorläufigen Eintragung am 13. Juli 2012 (act. 8) somit gewahrt ist,

- 3 erkennt der Einzelrichter: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 13. Juli 2012 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses auf der Liegenschaft Kat. Nr. …, GBBl. …, …strasse …, C._____ für eine Pfandsumme von CHF 162'000.– nebst Zins zu 5 % seit 28. April 2012. 2. Der Klägerin wird eine Frist von 60 Tagen ab Zustellung dieses Urteils angesetzt, um eine Klage auf Feststellung der Forderung als Pfandsumme und definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säumnis kann die Beklagte den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 3'750.–. 4. Die Kosten werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, wird ihr die Entscheidgebühr definitiv auferlegt. 5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt C._____. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 4 - Zürich, 31. Juli 2012

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Claudia Marti

Urteil vom 31. Juli 2012 erkennt der Einzelrichter: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 13. Juli 2012 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Disposi... 2. Der Klägerin wird eine Frist von 60 Tagen ab Zustellung dieses Urteils angesetzt, um eine Klage auf Feststellung der Forderung als Pfandsumme und definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säumnis kann die Beklagte den ... 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 3'750.–. 4. Die Kosten werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, wird ihr die Ent... 5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt C._____. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

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