Baurekursgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
G.-Nr. R4.2014.00010 BRGE IV Nr. 0015/2014
Entscheid vom 20. Februar 2014
Mitwirkende Abteilungsvizepräsidentin Margrit Manser, Baurichter Reto Philipp, Baurichter Béla Berke, Gerichtsschreiber Daniel Schweikert
in Sachen Rekurrent U. E., [….]
gegen Rekursgegnerin Stadt Kloten, Kirchgasse 7, 8302 Kloten
betreffend Verfügung der Stadt Kloten vom 20. Januar 2014; Aufforderung zur Einreichung eines Baugesuchs für Nutzungsänderung (sexgewerbliche anstelle Wohnnutzung) und Nutzungsverbot _______________________________________________________
R4.2014.00010 Seite 2 hat sich ergeben: A. Mit Verfügung vom 20. Januar 2014 stellte die Baupolizei der Stadt Kloten fest, dass in der Liegenschaft Y-Strasse auf dem in der Wohnzone mit Gewerbeerleichterung (WG4) gelegenen Grundstück Z eine baurechtlich relevante Nutzungsänderung (Bordell anstelle Wohnung) stattgefunden habe und forderte zur Einreichung eines entsprechenden Baugesuchs auf (Dispositivziffern 1 und 2). Sodann wurde als vorsorgliche Massnahme ein Nutzungsverbot für die Betreibung des Bordells ausgesprochen und dieses per sofort in Kraft gesetzt (Dispositivziffer 3). Einem allfälligen Rekurs gegen Dispositivziffer 3 wurde schliesslich die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositivziffer 5, am Ende). B. Hiergegen wandte sich U. E. als Mieter der besagten Wohnung mit Eingabe vom 5. Februar 2014 fristgerecht an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte: "1. Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben. 2. Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung sei vorsorglich sofort aufzuheben. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." C. Mit Verfügung vom 10. Februar 2014 wurde vom Rekurseingang Vormerk genommen, auf die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens verzichtet und der Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses betreffend Ziff. 3 der Verfügung einstweilen (beziehungsweise, da nunmehr der Endentscheid ergeht, endgültig) bestätigt. D. Auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und die Ausführungen in der Rekursschrift wird nachfolgend, soweit entscheidnotwendig, Bezug genommen.
R4.2014.00010 Seite 3 Es kommt in Betracht: 1. Der Rekurrent ist als Mieter der streitbetroffenen Wohnung in seinen Interessen legitimationsbegründend beeinträchtigt und deshalb zur Rekurserhebung legitimiert (§ 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes [PBG]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten. 2. Der Rekurrent erklärt, er betreibe nicht eigentlich ein Bordell; die Wohnung sei nur ausgelegt für die Tätigkeit von zwei bis drei Damen. Im Gegensatz zu einem Bordellbetrieb würden Gäste nur auf Anmeldung hin empfangen. Es gäbe keinen bordelltypischen Laufverkehr und der Salon sei von aussen in keiner Weise erkennbar. Irgendwelche Beanstandungen seitens der Nachbarschaft seien bislang nie erfolgt. Gleichwohl werde er aufforderungsgemäss und fristgerecht bei der Vorinstanz ein Baugesuch für die "geringfügige" Umnutzung einreichen. Es gehe aber nicht an, ohne Vorwarnung und ohne Einräumung des rechtlichen Gehörs einen Betrieb per sofort zu schliessen, wenn er, wie in casu, durchaus bewilligungsfähig sei und wenn keinerlei bauliche Massnahmen getroffen worden seien. Der sofortige Schliessungsentscheid sei aufzuheben, da der Betrieb ja seit Mai 2013 klaglos laufe. 3.1. Ob bauliche Massnahmen oder Nutzungsänderungen bewilligungspflichtig sind, ist im baurechtlichen Verfahren zu klären. Bei der Frage, ob ein solches Verfahren überhaupt einzuleiten ist, steht der Baubehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Bestehen Anhaltspunkte, dass ein bewilligungspflichtiger Sachverhalt vorliegen könnte, wird sie im Zweifelsfall ein Bewilligungsverfahren einzuleiten haben; vor allem bei Nutzungsänderungen bestehender Bauten oder Anlagen ergibt oft erst eine genauere Untersuchung, ob die Zweckänderung der baurechtlichen Bewilligungspflicht untersteht (VB.2004.00074 in BEZ 2004 Nr. 47 = RB 2004 Nr. 75, vom Bun-