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Zürich Baurekursgericht 25.01.2007 BRKE IV Nr. 0004/2007

25. Januar 2007·Deutsch·Zürich·Baurekursgericht·PDF·1,046 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

Lärmschutz. Emissionen von Gastwirtschaftsbetrieben. Erweiterung Gartenrestaurant. Wesentliche/nicht wesentliche Änderung. Massnahmen gemäss Vorsorgeprinzip.

Volltext

BRKE IV Nr. 0004/2007 vom 25. Januar 2007 in BEZ 2007 Nr. 28 Streitbetroffen war ein Restaurant mit Gartenwirtschaft in der Wohnzone W2 (Empfindlichkeitsstufe II). Die private Rekursgegnerschaft hatte die Gartenwirtschaft eigenmächtig um eine Pergola erweitert, auf der ein Witterungsschutz ausgefahren werden konnte und an der westseitig zwei Absenkvolants mit einer Breite von je 4 m montierbar waren. Gegen die nachträgliche Bewilligung dieser Pergola erhoben Nachbarn Rekurs. Aus den Erwägungen: 6.1. Beim rekursbetroffene Gartenrestaurant handelt sich es um einen gewerblichen Betrieb, der Lärmemissionen verursacht. Folglich ist die Gartenwirtschaft als (ortsfeste) Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes (USG) und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutzverordnung (LSV) zu qualifizieren, die den bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz unterliegt. Die Lärmschutzverordnung soll die Bevölkerung vor schädlichem und lästigem Lärm schützen, der beim Betrieb neuer und bestehender Anlagen nach Art. 7 USG erzeugt wird. Umweltschutzgesetz und Lärmschutzverordnung stellen unterschiedliche Anforderungen, je nach dem ob es sich um eine bei Inkrafttreten des Gesetzes (am 1. Januar 1985) bzw. der Verordnung (am 1. April 1987) bestehende, eine neue oder eine geänderte Anlage handelt: Während die Lärmemissionen neuer Anlagen die Planungswerte grundsätzlich nicht überschreiten dürfen (Art. 25 Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV) und wesentlich geänderte Anlagen die Immissionsgrenzwerte respektieren müssen (Art. 8 Abs. 2 LSV), ordnet die Vollzugsbehörde die Sanierung einer Altanlage nur an, wenn diese wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beiträgt (Art. 13 Abs. 1 LSV). Das rekursbetroffene Gartenrestaurant besteht gemäss den Angaben der Bauherrschaft seit Mitte der 1960er Jahre. Umweltschutzrechtlich stellt die strittige Pergolakonstruktion somit eine Änderung der Gartenwirtschaft als bestehende altrechtliche Anlage gemäss Art. 8 der Lärmschutzverordnung (LSV) dar. Danach müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile in erster Linie so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung beste-

- 2 hender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Zudem ist der Vorsorgegrundsatz zu beachten (Art. 11 Abs. 1 und 2 USG). Die Lärmimmissionen eines Gartenrestaurants werden überwiegend durch menschliches Verhalten verursacht (Unterhaltungen der Gäste, Ausrufe, Lachen, Klirren der Gläser und Besteck usw.). Für derartigen Lärm lässt sich nicht aufgrund von Messungen ein Beurteilungspegel bestimmen, anhand dessen die Einhaltung der massgeblichen Belastungsgrenzwerte gemäss Anhang 6 (Industrie- und Gewerbelärm) der Lärmschutzverordnung überprüft werden könnte, da diese Grenzwerte auf typischen Industrielärm zugeschnitten sind (BGE 123 II 325 ff. mit Verweisen). Fehlen somit direkt anwendbare Belastungsgrenzwerte, haben die Vollzugsbehörden gemäss Art. 40 Abs. 3 LSV unter Orientierung an den Kriterien der Art. 15, 19 und 23 des Umweltschutzgesetzes im Einzelfall zu beurteilen, ob eine unzumutbare Störung vorliege. Dabei sind der Charakter des Lärms, der Zeitpunkt und die Häufigkeit des Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit und die Lärmvorbelastung der Zone, in der die Immissionen auftreten, zu berücksichtigen. Bei solchen einzelfallweisen Beurteilungen stellt sich wie auch bei der Anwendung des Vorsorgeprinzips häufig die Frage nach emissionsbeschränkenden Betriebsvorschriften. In Betracht zu ziehen sind dabei vorab Beschränkungen der Betriebs-, Öffnungs- und Benutzungszeiten, insbesondere zum Schutz der Nacht-, Mittags- oder Sonntagsruhe. 6.2. Das Baugrundstück und auch das Grundstück der Rekurrentin befinden sich in einer der Empfindlichkeitsstufe II zugewiesen Wohnzone und somit in einer lärmempfindliche Zone. Die bestehende Gartenwirtschaft umfasst rund 80 Plätze, wovon sich ca. 44 unter der strittigen Pergola befinden. Die Anzahl der Sitzplätze blieb unverändert. Der äusserste Tisch des Aussenrestaurants weist zu den nächstgelegenen lärmempfindlichen Räumlichkeiten des rekurrentischen Gebäudes einen Abstand von rund 10 m auf. Wie die Bauherrschaft zu Recht geltend macht, wird mit zwei montierbaren Absenkvolants auf der Westseite der Pergola ein gewisser Windschutz erreicht. Einen Kälteschutz bieten demgegenüber weder die Absenkvolants noch die mit einer ausfahrbaren wasserfesten Plane versehene Pergola. Es ist notorisch, dass es bei schlechter Witterung auch unter einer gedeckten Pergola rasch kalt und unbehaglich wird. Ebenso wenig würde vorliegend der Einsatz mobiler Heizgeräte einen wetterunabhängigen Betrieb erlauben, zumal die Pergola mit montierten Absenkvolants auf der Westseite zu einem Drittel und auf der Südseite vollumfänglich offen stünde. Aus klimatischen Gründen ist damit der Betrieb trotz gedecktem Aussenbereich nur beschränkt möglich und praktisch – entgegen der rekurrentischen Auffassung – auf die schönen Tage der Sommermonate begrenzt. Die Erfahrung spricht jedoch dafür, dass die gedeckte Pergola immerhin während der warmen Jahreszeit geringfügig längere Benützungszeiten ermöglicht, da bei unsicherer Witterung oder leichtem Regen der Betrieb unter dem gedeckten Aussenbereich aufrechterhalten werden kann. Insgesamt ist jedoch gegenüber der heutigen Situation, zumal die Gartenwirtschaft selbst keine Erweiterung erfährt, nicht mit wahrnehmbar stärkeren Lärmimmissionen im Sinne von Art. 8 Abs. 3 LSV zu rechnen. Damit stellt die Errichtung der strittigen Pergola keine wesentliche Änderung einer bestehenden altrechtlichen Anlage dar. Folglich gelangt lediglich Art. 8 Abs. 1 LSV zur Anwendung, wonach die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile so weit zu begrenzen sind, als dies

- 3 technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Diese Bestimmung wiederholt das unter Art. 11 Abs. 2 USG statuierte Vorsorgeprinzip. 6.3. Es ist somit als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die bestehende Gartenwirtschaft grundsätzlich Bestandesgarantie geniesst. Emissionsbegrenzende Massnahmen sind somit für den gedeckten Aussenbereich zu prüfen, wobei nach dem Gesagten weniger strenge Anforderungen gelten als für eine wesentlich geänderte Anlage oder die Errichtung einer Neuanlage. In betrieblicher Hinsicht fällt zunächst die Begrenzung der Öffnungszeit in Betracht. Angesichts der geringfügig längeren Benützungszeiten, welche die strittige Pergola erlaubt, erscheint eine Verschärfung der allgemeinen Schliessungszeit von 24.00 Uhr (§ 15 Gastgewerbegesetz) als unverhältnismässig. Hingegen sind vorliegend unter dem Aspekt des Vorsorgeprinzips bauliche Schallschutzmassnahmen zur Eindämmung der Emissionen in Betracht zu ziehen. So vermöchte aufgrund der kurzen Distanz zwischen dem rekurrentischen Wohnhaus und der Lärmquelle bereits eine rund 2,5 - 3 m hohe Schirmwand entlang der nordwestlichen Grundstücksgrenze eine deutliche lärmreduzierende Wirkung in den Wohnräumen des Erdgeschosses zu erzielen (vgl. das Berechnungsmodul zu Lärmschutzwänden bei Strassenlärm unter www.laermorama.ch/laermorama/berechnungsmodelle/laermschutzwand.html). Die Kosten für eine solche Schallschutzmassnahme halten sich in Grenzen und erscheinen unter den gegebenen Umständen als zumutbar und verhältnismässig. Auch unter dem Gesichtspunkt der Einordnung erwiese sich eine entsprechende Lärmschutzwand als bewilligungsfähig. Demgemäss ist die Baubewilligung mit einer Auflage zu ergänzen, wonach die Bauherrschaft ein Projekt für eine Lärmschutzwand entlang der nordwestlichen Grundstücksgrenze auszuarbeiten und bewilligen zu lassen hat.

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