BRKE IV Nr. 170/1997 vom 16. Oktober 1997 in BEZ 1997 Nr. 26 Die Vorinstanz hat vom Rekurrenten verlangt, den bestehenden, die Emissionen der Heizung seines Einfamilienhauses ableitenden und eine Höhe von zirka 1 m aufweisenden Kamin dergestalt zu erhöhen, dass die Mündung den höchsten Gebäudeteil um mindestens 0,5 m überragt. Die Befolgung dieser Anordnung bedingte bei der vorhandenen Situierung des Kamins dessen Erhöhung auf insgesamt 4,2 m. 4. Bestehende Anlagen, welche den bundesrechtlichen Umweltschutzvorschriften nicht genügen, müssen saniert, das heisst nachträglich angepasst werden (Art. 16 Abs. 1 USG). Nach Art. 16 Abs. 2 USG erlässt der Bundesrat dazu nähere Vorschriften. In diesem Sinne bestimmt Art. 7 LRV, dass die Vorschriften über die vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei neuen stationären Anlagen (Art. 3, 4 und 6 LRV) auch für bestehende Anlagen gelten. Diesen Vorschriften ist zu entnehmen, welche Anlagen in welchem Umfang saniert werden müssen. Altanlagen sind insofern und insoweit sanierungspflichtig, als sie den Anforderungen nicht genügen, welche die Luftreinhalteverordnung an Neuanlagen stellt. Im Rahmen der Vorsorge darf indessen die Emissionsbegrenzung nur so weit gehen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (vgl. Art. 11 Abs. 2 USG). Ausserdem ist dem Vertrauen des Anlagebetreibers in die Geltungsdauer der Vorschriften Rechnung zu tragen, indem ihm ausreichende Sanierungsfristen eingeräumt werden. Entstehen dennoch Härtefälle, lässt Art. 11 LRV Erleichterungen zu. Mildere Emissionsbegrenzungen kommen hierbei nur sekundär in Frage; in erster Linie sind längere Anpassungsfristen einzuräumen. 5. Hauptmassnahme bei der vorsorglichen Emissionsbegrenzung bildet die Festlegung und Anwendung von Emissionsgrenzwerten (Art. 3 LRV). Ergänzend im Sinne baulicher Massnahmen schreibt Art. 6 LRV vor, dass Emissionen möglichst nahe und vollständig am Ort ihrer Entstehung erfasst und in der Regel so abgeleitet werden, dass keine übermässigen Immissionen entstehen (Abs. 1). Diese müssen in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden (Abs. 2). Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaften (BUWAL) hat gestützt auf Art. 36 Abs. 3 LRV am 15. Dezember 1989 Empfehlungen über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach erlassen. Nach Anhang 2 Ziffer 2.25 BBV 1 sind diese Empfehlungen als Richtlinien zu beachten; es kommt ihnen keine Gesetzeskraft zu, aber sie gelten im konkreten Fall so lange als richtige Auslegung und Anwendungsregel des Gesetzes, als nicht begründet wird, eine andere Lösung sei besser bzw. richtiger (vgl. U. Brunner, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, N 14 zu Art. 39). Gemäss Ziffer 13 der Empfehlungen über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach gelten die Empfehlungen unbesehen der feuerpolizeilichen Anordnungen; im Einzelfall ist
- 2 jeweils die strengere der beiden Bestimmungen massgebend. Ziffer 32 der Empfehlungen schreibt für Feuerungsanlagen von der hier interessierenden Grösse vor, dass die Kaminmündung den höchsten Gebäudeteil (z.B. Dachfirst) um mindestens 0,5 m überragen müsse. 6. Der streitbetroffene Kamin ist praktisch bündig zur Südwestfassade des ein Giebeldach aufweisenden rekurrentischen Gebäudes angeordnet und weist eine Höhe von zirka 1 m auf; damit übersteigt er den Dachfirst bei weitem nicht und verstösst daher gegen die vorstehend genannten Anforderungen. Als ortsfeste Anlage fällt der Kamin ohne weiteres unter den Anlagenbegriff im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung (vgl. Art. 7 Abs. 7 USG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 LRV). Da er vor Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes errichtet worden ist, gilt er unabhängig davon, dass die feuerpolizeilichen Bedingungen eingehalten sind, als sanierungspflichtige Altanlage. 7. Art. 6 Abs. 2 LRV verlangt einen Ausstoss der Emissionen über Dach nur «in der Regel», so dass — jedenfalls im Rahmen von Sanierungen — insbesondere auch Ausnahmen aus Gründen der Ästhetik möglich sind. Ob die verlangte Erhöhung des Kamins eine im Rahmen der vorsorglichen Emissionsbegrenzung zulässige Sanierungsmassnahme sei, beurteilt sich sodann nach Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 LRV in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 LRV, das heisst insbesondere nach der wirtschaftlichen Tragbarkeit. 8. Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Dabei ist der rechtlich relevante Umgebungsbereich je nach Art des Projektes von unterschiedlicher Ausdehnung. Je ausgeprägter die optischen Auswirkungen von Bauten und Anlagen oder Teilen hievon auf die Umgebung sind, desto mehr ist das Bauvorhaben auch unter dem Aspekt der Fernwirkung zu prüfen. Sind dagegen von ihrer optischen Bedeutung her nur untergeordnete Bauten und Anlagen oder gar nur Teile von Gebäuden und Anlagen zu beurteilen, so steht die Frage im Vordergrund, ob sich das Bauvorhaben befriedigend in die nähere Umgebung bzw. in das Gebäudeganze einordne. Mit dem angefochtenen Beschluss verlangt die Vorinstanz, der Kamin sei so zu erhöhen, dass die Kaminmündung den höchsten Gebäudeteil um mindestens 0,5 m überragt. Die Befolgung dieser Anordnung würde bei der vorhandenen Situierung des Kamins dessen Erhöhung auf insgesamt 4,2 m bedingen. Ein Kamin von solcher Abmessung kommt dem Schornstein einer Fabrik nahe und korrespondiert mit der Kubatur des eingeschossigen Einfamilienhauses ganz und gar nicht. Insbesondere die innerhalb der Dachlandschaft des rekurrentischen Gebäudes vorgegebene periphere Lage eines derart hohen Kamins würde die Erscheinungsweise des gesamten Gebäudes empfindlich stören. Eine Versetzung und eine dadurch möglich werdende geringere Dimensionierung des Kamins kommt angesichts der seit Errichtung des Gebäudes im Jahre 1971 bestehenden und einer Änderung allein schon aus Gründen der Zumutbarkeit nicht zugänglichen Lage des Heizungsraumes nicht in Frage und wird denn auch von der Vorinstanz nicht verlangt.
- 3 - Die Einordnung eines Kamins in dem von der Vorinstanz verlangten Ausmass von mindestens 4,2 m kann demzufolge bereits mit Blick auf das rekurrentische Gebäude selbst nicht als befriedigend bezeichnet werden. Eine Beurteilung unter dem Aspekt der Fernwirkung erübrigt sich unter diesen Umständen. Der Rekurs ist gutzuheissen, was zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führt. Bei dieser Sachlage kann eine Überprüfung der von der Vorinstanz angeordneten Massnahme unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Tragbarkeit unterbleiben.