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Zürich Baurekursgericht 06.12.2006 BRKE III Nr. 0161/2006

6. Dezember 2006·Deutsch·Zürich·Baurekursgericht·PDF·930 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

Luftreinhaltung. Sanierung von Feuerungsanlage und Gasboiler. Gesetzliche Grundlagen.

Volltext

BRKE III Nr. 0161/2006 vom 6. Dezember 2006 in BEZ 2007 Nr. 29 (Bestätigt mit VB.2007.00065 vom 19. April 2007) 2. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Vorinstanz die Rekurrentin aufgefordert, die im streitbetroffenen Gebäude befindliche «Feuerungsanlage», bestehend aus: «Boiler: Typ Cipag, Jahrgang 1982 Feuerungswärmeleistung ca. 87 kW Heizung: Typ CTC, Jahrgang 1982 Feuerungswärmeleistung ca. 290 kW» bis spätestens 1. Mai 2006 so zu sanieren, dass die «Emissionsbegrenzungen der Luftreinhalteverordnung (LRV Änderung vom 20. November 1991) und des kantonalen Teilmassnahmenplanes ‚Feuerungen’ vom 4. März 1992 eingehalten werden». (…) 5. In der auf dem Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (USG) basierenden Luftreinhalteverordnung vom 16. Juni 1985 mit seitherigen Änderungen (LRV) werden Grenzwerte für die zulässige Belastung der Luft mit Schadstoffen festgelegt. Falls diese Grenzwerte nicht eingehalten werden können, sind die Kantone verpflichtet, weitere Massnahmen zur Reduktion des Schadstoffausschusses zu ergreifen und hierzu einen Massnahmenplan Lufthygiene im Sinne von Art. 32 LRV zu erstellen. Als Massnahmen kommen verkürzte Sanierungsfristen oder ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen in Frage (vgl. Art. 32 Abs. 1 lit. c LRV). Der Kanton Zürich hat unter dem Titel Luftprogramm, der aus dem Luft-Programm 1996 sowie verschiedenen Änderungen und Ergänzungen besteht, einen Massnahmenplan Luftreinhaltung festgesetzt. Das Luftprogramm zeigt auf, welche Schadstoffbelastungen über den zulässigen Immissionsgrenzwerten liegen und mit welchen Massnahmen Verbesserungen anzustreben sind. Bereits 1989 war der Teilmassnahmenplan Feuerungen beschlossen worden mit dem Ziel, die Stickoxid-Fracht der Feuerungen zu halbieren. Der Teilmassnahmenplan Feuerungen vom 14. Juni 1989 ist mit der Inkraftsetzung des Teilmassnahmenplans vom 4. März 1992 und dieser am 1. Juli 1996 mit dem Inkrafttreten des Teilmassnahmeplans Feuerungen vom 19. Juni 1996 aufgehoben worden. Seither sind in den Jahren 2002 und 2005 Änderungen erfolgt (für Einzelheiten, auch zum folgenden, vgl. die vom Amt für Abfall, Wasser, Energie

- 2 und Luft [AWEL], Abteilung Lufthygiene, unter www.luft.zh.ch veröffentlichten Zusammenstellungen). Gemäss dem nunmehr geltenden Teilmassnahmenplan Feuerungen und auch gemäss dessen früheren Fassungen dürfen Feuerungsanlagen, die mit Heizöl «extra leicht» betrieben werden, einen Stickoxid (NOx)-Grenzwert von 120 mg/m3 nicht überschreiten; für mit Gasbrennstoffe betriebene Anlagen beträgt der Stickoxid- Emissionsgrenzwert 80 mg/m3, wobei Gasboiler und Gasdurchflusserwärmer grundsätzlich keinen Grenzwerten unterliegen (vgl. die Aufstellung «Emissionsgrenzwerte und Fristen für Öl- und Gasfeuerungen, Dezember 2005, des AWEL unter www.luft.zh.ch). Bestehende Anlagen, welche die genannten NOx-Grenzwerte überschreiten, müssen saniert werden. Die hierfür geltenden Fristen variieren je nach Anlagegrösse und -alter; so gilt für Anlagen von über 70 kW, die vor dem 1. Juli 1992 installiert worden sind, eine Frist von zwei Jahren. 6. Bei den beanstandeten Anlagen handelt es sich einerseits um eine Heizungsanlage aus dem Jahre 1982 mit einer Feuerungswärmeleistung von 290 kW und andererseits um einen mit Gas betriebenen Boiler zur Warmwasseraufbereitung mit einer Leistung von 87 kW und dem Baujahr 1982. Wie bereits erwähnt unterliegen Gasboiler grundsätzlich keinen Grenzwerten, jedenfalls soweit es sich, wie offensichtlich hier, um keine gemischte, auch noch Heizzwecken dienende Anlage handelt. Demgemäss besteht für die von der Vorinstanz (auch) diesbezüglich angeordnete Sanierung überschrittener Stickoxidgrenzwerte wegen keine gesetzliche Grundlage. Hingegen erweist sich die verlangte Sanierung der Heizung Typ CTC, Jahrgang 1982, mit einer Feuerungswärmeleistung von ca. 290 kW, als rechtens. (…) Gemäss Art. 13 Abs. 3 LRV sind Feuerungen in der Regel alle zwei Jahre zu messen oder zu kontrollieren. So sind auch die streitbetroffenen Feuerungsanlagen am 28. April 2000 und am 12. November 2003 kontrolliert worden. Dabei sind mit Bezug auf die hier noch einzig in Rede stehende Heizungsanlage Stickoxid- Emissionswerte von 241 bzw. 222 mg/m3 gemessen worden, wohingegen nach dem Gesagten nur gerade 120 mg/m3 zulässig sind. Es ist daher ohne weiteres nachgewiesen, dass die Heizung nicht den gesetzlichen Normen entspricht. Zur Einhaltung des hier massgeblichen Stickoxid-Emissionsgrenzwertes bedarf es denn auch im Allgemeinen der im Hinblick auf eine effiziente Senkung dieses Schadstoffes entwickelten «Low-Nox-Brennertechnik». Herkömmliche Brenner vom Alter der streitbetroffenen Feuerungsanlage emittieren in der Regel ein mehreres, so dass die Sanierungsbedürftigkeit von nicht dergestalt ausgerüsteten Anlagen regelmässig auch ohne Messung von vornherein feststeht. Von den Behörden ist daher nicht bezüglich jeder einzelnen Anlage direkt nachzuweisen, dass die zulässigen Emissionsgrenzwerte überschritten werden. Vielmehr ist es diesfalls gemäss der in Art. 46 Abs. 1 USG sowie der in Art. 12 Abs. 1 LRV statuierten Mitwirkungspflicht Sache des Anlagebetreibers, eine gegenteilige Annahme zu belegen. Auch bei der Ermittlung von Emissionen aus Feuerungsanlagen gilt es, der Praktikabilität und Leistungsfähigkeit der Verwaltung ein hinreichendes Gewicht beizumessen (vgl. BGE 119 Ib 389 ff.; VB 91/0179 und VB.97.00080). Dementsprechend sieht Anhang 3 Ziffer 22 Abs. 2 LRV denn auch ausdrücklich vor, dass bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 350 kW oder weniger und somit auch im vorliegend interessierenden Bereich die

- 3 - Stickoxidemissionen nicht zwingend periodisch zu messen sind. Unter diesen Umständen steht der rekurrentische Einwand, die Messungen seien nicht bekannt gewesen, einer Sanierungspflicht zum vornherein nicht entgegen. Ein - wider Erwarten - korrekter Ausstoss dieses Schadstoffes wäre von der Anlagebetreiberin zu belegen, welchen Nachweis die Rekurrentin schuldig geblieben ist. Demgemäss hat es bei der von der Vorinstanz verfügten Pflicht zur Sanierung der Heizung Typ CTC zu bleiben. Die dabei zu erfüllenden Voraussetzungen sind ohne Weiteres den geltenden gesetzlichen Grundlagen zu entnehmen und sind denn auch der Rekurrentin bekannt; jedenfalls hatte sie bereits am 18. Mai 2005 ein entsprechendes Gesuch für den Ersatz des beanstandeten Heizkessels bei der Vorinstanz eingereicht, welches denn auch am 24. Mai 2005 bewilligt worden ist. 8. Diese Erwägungen führen im Ergebnis zur teilweisen Gutheissung des Rekurses und zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit damit die Sanierung des Boilers Typ Cipag, Jahrgang 1982, angeordnet worden ist; im Übrigen ist der Rekurs abzuweisen, soweit er sich gegen die Sanierung der Heizung Typ CTC, Jahrgang 1982, mit einer Feuerungswärmeleistung von ca. 290 kW richtet. (…)

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