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Zürich Baurekursgericht 09.08.2000 BRKE III Nr. 0111/2000

9. August 2000·Deutsch·Zürich·Baurekursgericht·PDF·176 Wörter·~1 min·2

Zusammenfassung

Begehren und Zustellung gemäss PBG 315 f. Versand von baurechtlichem Entscheid an Dritte per Nachnahme.

Volltext

BRKE III Nr. 111/2000 vom 9. August 2000 in BEZ 2000 Nr. 46 4. Schliesslich verlangt die Rekurrentin, die «Nachnahmegebühren» seien der Vorinstanz aufzuerlegen. Sie nimmt damit Bezug auf die von der Gemeinde per Nachnahme erhobene Gebühr für die Zustellung des angefochtenen Beschlusses. Baubehörden dürfen für die Zustellung von Beschlüssen, welche Nachbarn gestützt auf § 315 PBG anbegehrt haben, ein Entgelt verlangen. Die Gemeinden sind berechtigt, für ihre Amtshandlungen Gebühren zu erheben. Sogenannte Kanzleigebühren, die eine Gegenleistung für einfache, keinen besonderen Prüfungs- und Kontrollaufwand erfordernde Tätigkeiten der Verwaltung darstellen, dürfen auch ohne besondere gesetzliche Grundlage in Rechnung gestellt werden. Unzulässig war es jedoch im vorliegenden Falle, diese Gebühr per Nachnahme zu erheben, darf doch die Zustellung ordnungsgemäss verlangter Entscheide nicht von einer Bedingung – wie beispielsweise der Bezahlung der Gebühr – abhängig gemacht werden. Die Rekurrentin hat indessen die Nachnahmesendung in Empfang genommen und damit diese Art der Zustellung akzeptiert. Überdies ändert die Unzulässigkeit dieser Zustellungsmodalität nichts daran, dass die Gebühr zu Recht bei der Rekurrentin erhoben worden ist. Der Rekurs ist in diesem Punkt abzuweisen.

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