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Zürich Baurekursgericht 01.07.1998 BRKE III Nrn. 0083-0085/1998

1. Juli 1998·Deutsch·Zürich·Baurekursgericht·PDF·541 Wörter·~3 min·5

Zusammenfassung

Quartierplan. Grundsatz der Überführung der Erschliessungsanlagen in das Eigentum der Gemeinde. Geltung für bereits bestehende Erschliessungsanlagen.

Volltext

BRKE III Nrn. 83-85/1998 vom 1. Juli 1998 in BEZ 1998 Nr. 26 5.a) Strittig ist die Zuteilung des Teilstücks B der S.-strasse in das Miteigentum der Rekurrenten Nr. 1. Das als Stichstrasse ausgebildete Teilstück B weist eine Länge von rund 48 m und eine Breite von 4 m auf und dient der Erschliessung von drei Grundstücken in der zweiten Bautiefe der S.-strasse. Gegenwärtig befindet sich das Teilstück im Eigentum einer Erbengemeinschaft (Teil der Rekurrenten Nr. 2); es ist mit Fuss- und Fahrwegrechten zugunsten der Anstösser belastet. b) Nach § 171 PBG gehen die Erschliessungsanlagen nach ihrer Vollendung unentgeltlich in das Eigentum der Gemeinde oder des entsprechenden Werkträgers über, soweit das Eigentum – wie dies bei der Neuerstellung von Quartiererschliessungsanlagen zu geschehen hat (§ 143 PBG) – nicht schon aufgrund der Zuteilung übertragen worden ist. Erschliessungsanlagen im Sinne der erstgenannten Bestimmung sind auch bestehende Anlagen, welche im Rahmen eines (Teil-)Quartierplanverfahrens auf ihre ausreichende Dimensionierung und ihr Genügen unter Aspekten der Verkehrssicherheit überprüft und nötigenfalls ausgebaut werden. Es ist davon auszugehen, dass die Gemeinde zur Übernahme dieser Anlagen verpflichtet ist. Für die Grundeigentümer entstehen daraus eine Reihe von Vorteilen, sind sie doch von Unterhalt, Reinigung und Kosten der Strassenbeleuchtung befreit; ausserdem haften sie nicht mehr für Schäden, die durch den mangelhaften Unterhalt entstehen (Art. 58 des Obligationenrechtes). c) Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, wenn sie die Zuweisung der Stichstrasse B in das Miteigentum der Anstösser damit begründet, dass gemäss der Regelung von § 171 PBG nur solche Erschliessungsanlagen in das Eigentum der Gemeinde überführt werden sollen, deren Verkehrsbedeutung dies rechtfertige. Weder § 143 PBG noch § 171 PBG stellen auf die Verkehrsbedeutung der Zufahrten ab. Unzutreffend ist auch das Argument, dass sich die Situation wesentlich von derjenigen beim Teilstück A der S.-strasse unterscheide, da dieses eine höhere Verkehrsbedeutung aufweise. An das Teilstück B stossen fünf Grundstücke, an das etwas längere Teilstück A sieben Grundstücke, wovon indessen die drei noch unüberbauten in der Landwirtschaftszone liegen. Unter dem Aspekt der Verkehrsbedeutung handelt es sich bei beiden Teilstücken um Zufahrtswege (vgl. den Anhang der Zugangsnormalien vom 6. Dezember 1987). Ein Grund für eine unterschiedliche rechtliche Behandlung ist nicht ersichtlich. Dass die Stichstrasse A dereinst als Erschlies-

- 2 sung für die weiter östlich liegenden Grundstücke dienen soll, vermag angesichts von deren Lage in der Kantonalen Landwirtschaftzone jedenfalls nicht zu überzeugen. In der Literatur wird gelegentlich die Möglichkeit der Zuweisung von bloss untergeordneten Stichstrassen in das gemeinschaftliche Eigentum der Privaten vertreten (Müller/Rosenstock/Wipfli/Zuppinger, Kommentar zum Zürcher Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975, N 1 b zu § 171). Eine solche Zuweisung wäre allenfalls dann gerechtfertigt, wenn auch seitens der Privaten ein Interesse bestünde, die Erschliessung ihrer Grundstücke und den Unterhalt der Strasse selber zu regeln. Da sich vorliegend alle Anstösser gegen eine solche Lösung wenden, ist eine entsprechende Rücksichtnahme zum vornherein nicht angebracht. Der Antrag Nr. 1 der Rekurrenten Nr. 1 ist somit gutzuheissen und die Zuweisung des Grundstückes Kat.-Nr. 1233 in das Miteigentum der Anstösser ist aufzuheben. Auch das Teilstück B der S.-strasse ist demnach von der Gemeinde E. zu übernehmen, wobei die Quartierplanbehörde im Rahmen der Überarbeitung des Quartierplanes zu prüfen haben wird, ob das Teilstück B sanierungsbedürftig sei (Deckbelag usw.). Der Übergang der Erschliessungsanlagen in das Eigentum der Gemeinde setzt die normaliengerechte Instandstellung auf Kosten der pflichtigen Quartierplangenossen voraus (§ 171 PBG).

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