BRKE III Nr. 281 und 282/1991 vom 18. Dezember 1991 in BEZ 1992 Nr. 6 3. Die Rekurrenten wenden gegen die in der Nachbarschaft geplante Abstellfläche für 34 Personenwagen im wesentlichen ein, die Anlage bewirke unzumutbare Lärmimmissionen, zumal sie von den Schichtarbeitern der zugehörigen Industriebetriebe auch nachts rege benützt werde. Im gleichen Sinne störend würde sich die allfällige Vermietung oder unentgeltliche Überlassung der Abstellfläche für Grossanlässe wie Messen, Jahrmärkte usw. auswirken, weshalb eine derartige Nutzung vorsorglich zu verbieten sei. Gemäss der seit dem 1. Oktober 1990 in Kraft stehenden Vorschrift von Ziffer 1.2.2 des Anhanges zur Verordnung über das baurechtliche Verfahren vom 19. April 1978 (Bauverfahrensverordnung, BVV) fällt die Erteilung baurechtlicher Bewilligungen von Anlagen in Betrieben bezüglich ihrer Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Luftreinhaltung und den Lärmschutz - ausgenommen in den Städten Zürich und Winterthur - in die unmittelbare Zuständigkeit der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich (vgl. auch den Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 5. September 1990, RRB Nr. 2975/1990, Ziffer 11.3; Kreisschreiben der Direktion der öffentlichen Bauten vom 26. September 1990, Ziffer 3). Dies unabhängig davon, ob diese Betriebe der Arbeitsgesetzgebung unterstellt sind oder nicht. Von dieser Zuständigkeitsordnung erfasst werden zunächst alle herkömmlichen Industrie- und Gewerbebetriebe bezüglich sämtlicher Betriebsanlagen (Produktionsmaschinen, Werkstätten, Ventilatoren, Abluftanlagen, Werkplätze, Güterumschlagflächen, Garagen, Parkplätze etc.), und zwar unabhängig von der Grösse der Anlage. Zudem ist die Zuständigkeit der Volkswirtschaftsdirektion grundsätzlich auch bei der Beurteilung von Dienstleistungsbetrieben (Läden, Praxen, Büros, Ateliers etc.) gegeben, soweit sich Lärmschutz- und/oder Luftreinhaltefragen stellen. Ebenso fallen betriebsähnliche Anlagen wie Tankstellen, Autowaschanlagen, Glassammelstellen, Sportanlagen (Schwimmbäder, Tennisplätze etc.) in die Zuständigkeit der Volkswirtschaftsdirektion. Anlässlich der Revision der Bauverfahrensverordnung hielt der Regierungsrat denn auch fest, dass die beim Vollzug der Vorschriften über die Luftreinhaltung und den Lärmschutz, insbesondere aber auch bei Sanierungsanordnungen zu lösenden Sach- und Rechtsfragen oftmals auch bei kleinen Betrieben komplex seien. Viele Gemeinden könnten anhand der wenigen zu beurteilenden Betriebe nicht dasjenige Mass an Erfahrung sammeln, welches einen Vollzug der einschlägigen Erlasse ohne
- 2 unvertretbaren administrativen Aufwand erst ermögliche (vgl. RRB Nr. 2975/1990). In der Tat erheischt die sachgerechte und einheitliche Anwendung der komplexen Vorschriften des Umweltschutzrechts in aller Regel eine umfassende kantonale Zuständigkeit. Eine differenzierte Interpretation des in Ziffer 1.2.2 Anhang BVV verwendeten Begriffes "Anlagen in Betrieben" rechtfertigt sich daher nicht, sondern es ist die Zuständigkeitsfrage zur Beurteilung der oftmals schwierigen und heiklen Lärmschutz- und Luftreinhaltefragen ausgehend von der umweltschutzrechtlichen Problemstellung und nicht etwa von einer wirtschaftlichen oder anderen Definition des Anlage- bzw. Betriebsbegriffes her auszulegen. 4. Die vorliegend umstrittene Fahrzeugparkierungsanlage für 34 Personenwagen auf dem Fabrikareal der Weberei X. ist nordwestlich des bestehenden Gebäudekomplexes G2 und G5 vorgesehen. Die Abstellplätze sollen vorab den auf dem Baugrundstück angesiedelten Industriebetrieben dienen. Beim Bauvorhaben handelt es sich um eine neue ortsfeste Anlage, welche als verschiedenen Industriebetrieben zugehörig zu qualifizieren ist. Die Auswirkungen auf die Umwelt sind anhand der Vorschriften der Luftreinhalteverordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV) und der Lärmschutzverordnung vom 15. September 1986 (LSV) zu prüfen (vgl. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und 2 lit. a LSV sowie Art. 2 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 LRV). Die kommunale Baubehörde war demnach nur zur baurechtlichen Beurteilung des Parkplatzes zuständig und hätte bezüglich der Prüfung der Übereinstimmung des Projekts mit den Vorschriften des Lärmschutzes und der Luftreinhaltung in der Baubewilligung einen Bewilligungsvorbehalt zugunsten der Volkswirtschaftsdirektion statuieren und die Akten an die Kantonale Behörde überweisen müssen. 5. Demzufolge sind die Rekurse aus formellrechtlichen Gründen gutzuheissen, soweit darauf einzutreten war. Der Gemeinderat ist in Rückweisung der Akten einzuladen, den Beschluss vom 4. September 1991 durch den erwähnten Bewilligungsvorbehalt zu ergänzen.