BRKE III Nr. 190/1997 vom 22. Oktober 1997 in BEZ 1997 Nr. 25 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Umnutzung eines bestehenden, eine Fläche von zirka 57 m2 aufweisenden Gartensitzplatzes in eine Gartenwirtschaft. 4. Der Rekurs richtet sich gegen die Lärmemissionen dieser Gartenwirtschaft, die Bestandteil des bestehenden Gasthofes X ist. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit eine Baute bzw. Anlage, in der ein «gewerbliches» Unternehmen betrieben wird, das Lärmemissionen verursacht. Soweit die Emissionen nach aussen dringen (Aussenlärmemissionen), fallen sie in den Regelungsbereich der Lärmschutzverordnung (Art. 1 Abs. 2 lit. a LSV), während der Innenlärm nur teilweise in der genannten Verordnung geregelt ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. d und Abs. 3 lit. a LSV). Somit handelt es sich bei der streitbetroffenen Gastwirtschaft um eine Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) und Art. 2 Abs. 1 LSV, die den bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz unterliegt. Entgegen der von der Vorinstanz geäusserten Auffassung wird das Bauvorhaben somit nicht bloss von den Bestimmungen des allgemeinen Polizeirechts erfasst. 5. Die Bestimmungen über den Umweltschutz sollen u.a. Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen (Art. 1 Abs. 1 USG). Bei der Bestimmung der Anforderungen an die Begrenzung der Lärmemissionen knüpfen Umweltschutzgesetz und Lärmschutzverordnung an den Zeitpunkt der Erstellung der Anlage an. Während die Sanierung von Anlagen, die vor Inkrafttreten der vorgenannten Normen bereits bestanden hatten (sog. Altanlagen), nur angeordnet wird, wenn die Anlage wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beiträgt (Art. 13 Abs. 1 LSV), werden an die Erstellung von neuen Anlagen bzw. an die Änderung von bestehenden Anlagen höhere Anforderungen gestellt. So dürfen die Lärmemissionen neuer Anlagen die Planungswerte grundsätzlich nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG, Art. 7 Abs.
- 2 - 1 lit. b LSV) und müssen wesentlich geänderte Anlagen die Immissionsgrenzwerte respektieren (Art. 8 Abs. 2 LSV). Bei untergeordneten Änderungen an bestehenden Anlagen sind die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nur soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 8 Abs. 1 LSV). Als bestehend gelten gemäss neuester Rechtsprechung des Bundesgerichts alle Anlagen, die vor dem 1. Januar 1985 errichtet wurden (BGE 1 A.82/1996 vom 14. Juli 1997 in URP/DEP 1997 S. 484 ff.). Unter den Begriff der neuen Anlage fallen alle neu erstellten Anlagen sowie alle bestehenden Anlagen, die baulich oder betrieblich derart weitgehend verändert werden, dass das Alte gegenüber dem Neuen in lärmmässiger Hinsicht nur noch von untergeordneter Bedeutung ist («übergewichtige Anlage»; vgl. dazu BGE 115 Ib 466) oder deren Zweck vollständig geändert wird (Art. 2 Abs. 2 LSV; zum Ganzen vgl. Walker in: URP/DEP 1994 S. 432 ff.). Vorliegend ist eine Erweiterung einer seit dem Jahre 1904 bestehenden und in den Jahren 1990/91 umgebauten Gastwirtschaft durch eine Gartenterrasse zu beurteilen. Dabei handelt es sich um eine für die Aussenlärmbelastung relevante Änderung, weshalb das streitbetroffene Bauvorhaben als geänderte ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 8 LSV zu qualifizieren ist. Da die Umnutzung zudem aller Voraussicht nach zu wahrnehmbar stärkeren Lärmimmissionen führen wird, ist die Änderung als wesentlich im Sinne von Art. 8 Abs. 2 LSV zu qualifizieren. Somit wären für die Beurteilung der Aussenlärmemissionen an sich die Immissionsgrenzwerte massgebend (Art. 8 Abs. 2 LSV). 6. Die Vollzugsbehörde beurteilt die Aussenlärmemissionen ortsfester Anlagen primär anhand der Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen 3 bis 8 zur Lärmschutzverordnung. Der Bundesrat hat in Anhang 6 zur Lärmschutzverordnung Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm festgesetzt. Wie das Bundesgericht wiederholt festgestellt hat, sind diese Lärmarten indessen auf typischen Industrie- und Gewerbelärm zugeschnitten und lassen sich nicht auf Gaststättenlärm übertragen. Dies im wesentlichen deshalb, weil der Gaststättenlärm überwiegend durch menschliches Verhalten verursacht wird, dessen Störwirkung sich nicht ohne weiteres mit demjenigen der Gewerbe- und Industrieanlagen im engeren Sinne vergleichen lässt. Abgesehen davon, dass sich der dem menschlichen Lärm immanente Informationsgehalt, der sehr störend wirken kann, nicht mit Belastungsgrenzwerten erfassen lässt, müsste — bei allen methodologischen Bedenken gegenüber einem solchen Vorgehen — das Störpotential aufgrund von breit angelegten soziopsychologischen Umfragen ermittelt werden, was bis heute nicht geschehen ist. Überdies erscheint es als fraglich, ob der gemäss Anhang 6 zur Lärmschutzverordnung massgebliche Mittelungspegel die nach Art und Stärke sehr unterschiedlichen und unregelmässigen menschlichen Geräusche überhaupt adäquat erfassen kann. Aus diesen Gründen ist Anhang 6 zur Lärmschutzverordnung weder direkt noch indirekt auf die Emissionen von Gaststätten anzuwenden, auch wenn solche Einwirkungen formell als «Gewerbelärm» qualifiziert werden könnten (BGE i.S. F.B. vom 28. März 1996, URP 1997 S. 197 ff.; BGE 1A.86/1996 vom 24. Juni 1997 in URP/DEP 1997 S. 495 ff.). 7. Fehlen Belastungsgrenzwerte, haben die Vollzugsbehörden im Einzelfall zu