BRKE III Nrn. 0036 - 0038/2009 vom 18. März 2009 in BEZ 2009 Nr. 49 4.4. Bei der Frage, ob aus den (…) Abstellplätzen, die alle senkrecht zur Zufahrtsstrasse angeordnet sind und ohne Vorplatz direkt an diese angrenzen, rückwärts oder vorwärts ausgefahren werden müsse, ist wiederum auf die Technischen Anforderungen im Anhang der Verkehrssicherheitsverordnung abzustellen. Entsprechend der Bedeutung der Strasse ist vom Typ A auszugehen. Bei diesem Typ darf bei einzelnen Abstellplätzen rückwärts ausgefahren werden. An und für sich spricht nichts dagegen, jeden Abstellplatz, der für sich allein betrachtet direkt von der Strasse zugänglich ist, als «einzelnen» Abstellplatz zu qualifizieren. Das Problem besteht vielmehr darin, dass für jeden Abstellplatz auch die weiteren Mindestanforderungen der Verkehrssicherheitsverordnung erfüllt sein müssen. Dies gilt namentlich hinsichtlich der für die Verkehrssicherheit besonders wichtigen Sichtweite und Beobachtungsdistanz. Es kann offen bleiben, ob von den diesbezüglichen Anforderungen des Typs A aufgrund der Lage der Abstellplätze am Ende einer Stichstrasse gewisse Erleichterungen gewährt werden könnten; jedenfalls dürfen sie aber nicht einfach ignoriert werden. Aus den Planunterlagen erhellt, dass zumindest bei denjenigen Senkrechtabstellplätzen, die nicht überbreit sind (Behindertenplätze) und die beidseitig durch Hindernisse flankiert werden (parkierte Fahrzeuge), beim rückwärtigen Ausfahren so gut wie überhaupt keine Sicht besteht, bis die Fahrzeuge etwa zur Hälfte rückwärts ausgefahren sind; in diesem Fall befinden sie sich aber bereits mit dem Fahrzeugheck auf der Fahrbahn. Derartige Verhältnisse werden zwar bei Abstellplätzen in geschlossenen Parkierungsanlagen als unvermeidlich hingenommen; in solchen Anlagen bewegen sich die Fahrzeuge in den Fahrgassen jedoch in aller Regel sehr langsam und besteht das Verkehrsaufkommen nur aus Parkierenden. Wenn die rückwärtige Ausfahrt wie vorliegend unmittelbar auf eine dem allgemeinen Verkehr offen stehende Fahrbahn erfolgt, die zudem bekanntermassen auch regelmässigen Lastwagenverkehr aufweist, sind diese Verhältnisse aus der Sicht der Verkehrssicherheit nicht vertretbar. Sofern an Senkrechtparkplätzen festgehalten werden sollte, wären die Plätze daher so weit vom Fahrbahnrand wegzurücken, dass ein eine ausreichende Sicht gewährleistender Abstandsraum entsteht.
Zürich Baurekursgericht 18.03.2009 BRKE III Nrn. 0036-0038/2009
18. März 2009·Deutsch·Zürich·Baurekursgericht·PDF·310 Wörter·~2 min·3
Zusammenfassung
Verkehrssicherheit. Ausfahrt aus Parkplätzen. Sichtweite.