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Zürich Baurekursgericht 15.02.2006 BRKE III Nr. 0009/2006

15. Februar 2006·Deutsch·Zürich·Baurekursgericht·PDF·772 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Mobilfunkbasisstationen. Anordnung von Kontroll- und Abnahmemessungen nach Inbetriebnahme einer bewilligten Anlage.

Volltext

BRKE III Nr. 0009/2006 vom 15. Februar 2006 in BEZ 2006 Nr. 24 Hauptstreitpunkt sind die jährlichen Kontrollmessungen, welche die kommunale Baubehörde gestützt auf § 321 Abs. 1 PBG angeordnet hat. Aus den Erwägungen: 11.2. (…) Gemäss Art.12 NISV überwacht die zuständige Behörde die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen (Abs. 1). Zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwerts führt sie Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das BUWAL/BAFU empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden (Abs. 2). Periodische Messungen sind gemäss NISV nur dann vorgesehen, wenn der gesetzliche Anlagegrenzwert wegen gewährten Ausnahmen überschritten wird (Abs. 3). Solche Ausnahmen sind jedoch für Mobilfunk-Basisstationen (im Gegensatz etwa zu Wechselstromanlagen von Eisenbahnen oder Transformatorenstationen) nicht zugelassen, weshalb Art. 12 Abs. 3 NISV vorliegend keine Bedeutung haben kann. Selbst die Vorinstanz geht davon aus, dass es keine explizite gesetzliche Grundlage für die angeordneten Kontrollmessungen gibt. Sie beruft sich jedoch in allgemeiner Art auf die Umweltschutzgesetzgebung und zieht Analogieschlüsse zu anderen Immissionsarten. Als Vergleich bemüht sie zur Hauptsache die gesetzlich vorgeschriebenen regelmässigen Feuerungskontrollen bei Heizungsanlagen sowie die Abgasmessungen bei Baumaschinen oder die regelmässige Kontrolle von Abfallanlagen. Dieser Analogieschluss hält einer eingehenden Prüfung jedoch nicht stand. Anders als bei der Verbrennung fossiler Energieträger (Kohle, Erdöl, Erdgas) oder bei der Abfallentsorgung entstehen bei der Emittierung hochfrequenter elektromagnetischer Wellen, welche – wie bei Mobilfunk- Basisstationen – über entsprechende Steuerungsmodule präzis ausgesendet werden, grundsätzlich stets die gleichen Immissionen. Deren Intensität und Einwirkung auf einen bestimmten Ort hängt nur von der Antennenausrichtung (Hauptstrahlrichtungen) sowie von der Antennenleistung ab. Weil aber die Standortdatenblattberechnungen immer auf der bewilligten Maximalleistung basieren und jede Änderung der Antennenhauptstrahlrichtungen zwingend einer neuen Baubewilligung bedarf (u.a. BRKE III Nr. 0064/2004 vom 21. April 2004, E. 10.6), genügt es in der Regel, die Einhaltung eines rechnerisch am Limit liegenden Anlagegrenzwerts mittels einer einmaligen Abnahmemessung zu verifizieren. Ohne (bewilligungspflichtige) Änderung der Basisstation werden auch ein Jahr später keine höheren elektrischen Gesamtfeldstärken resultieren. Die Vorinstanz dürfte bei ihrer Argumentation nicht berücksichtigt haben, dass die Resultate – welche nur den während der Messperiode abgewickelten Datenverkehr widerspiegeln – jeweils auf die bewilligte Anlageleistung hochgerechnet werden. Angesichts dieses Umstandes sind jährliche Kontrollmes-

- 2 sungen bei Mobilfunkanlagen untaugliche Mittel des Immissionsschutzes. Damit entfällt das zentrale Argument, das zur strittigen Nebenbestimmung geführt hat. Nachdem die Vorinstanz überdies erklärt hat, die Messungen dienten nicht dem Schutz vor einer unrechtmässigen Leistungserhöhung oder sonst wie eigenmächtigen Anlageänderungen durch die X AG – für welche auch keinerlei Anhaltspunkte bestehen – fehlen sachliche und rechtliche Gründe zur Statuierung der strittigen Nebenbestimmung. Ist letztere weder notwendig noch geeignet, die Erhaltung des rechtmässigen Zustands zu sichern, muss sie als unverhältnismässig und rechtswidrig qualifiziert werden. Für die periodische Kontrolle der bewilligungskonformen Nutzung einer Mobilfunk-Basisstation gibt es ohnehin geeignetere Mittel. So sind die kommunalen Baubehörden etwa jederzeit befugt, unangemeldet die Anlageeinstellungen bei den Mobilfunkgesellschaften zu überprüfen. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, kommunale Anordnungen, welche ohne genügende Rechtsgrundlage quasi einzig als psychologische «Beruhigungspille» die Ängste eines Teils der Bevölkerung vor der Mobilfunkstrahlung reduzieren sollen, zu sanktionieren. Aus dem Umstand, dass die Anordnung solcher periodischer Kontrollmessungen – aus welchen Gründen auch immer – in der Vergangenheit schon unangefochten geblieben sind und damit in Einzelfällen akzeptiert wurden, kann die Vorinstanz ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es bleibt den Mobilfunkgesellschaften ohnehin unbenommen, periodisch freiwillig Kontrollmessungen durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. An der Rechtswidrigkeit solcher Nebenbestimmungen ändert sich damit nichts. 11.3. Die strittige Nebenbestimmung ist überdies noch aus einem anderen Grund rechtswidrig. Während in die Immissionsgrenzwertberechnungen grundsätzlich die gesamte vorhandene Hochfrequenzstrahlung einzubeziehen ist (Art. 5 Abs. 1 NISV; Entscheid der Baurekurskommission I in BEZ 2000 Nr. 48, E. 13a; BUWAL, Vollzugsempfehlung zur NISV, S. 19, Ziff. 2.2.1), ist der Anlagegrenzwert die Emissionsbegrenzung für die von der projektierten Anlage allein erzeugten Strahlung (Art. 3 Abs. 6 NISV). Gemäss Ziffer 62 Abs. 1 Anhang 1 NISV gelten als eine (gesamthafte) Anlage alle Sendeantennen für Funkdienste, die auf demselben Mast angebracht sind oder die in einem engen räumlichen Zusammenhang, namentlich auf dem Dach des gleichen Gebäudes stehen. Die jährlich vorzunehmenden Kontrollmessungen könnten nach Auffassung der Vorinstanz aber in der Form einer Breitbandmessung vorgenommen werden. Damit würde einzig die elektromagnetische Gesamtbelastung eruiert; eine Zuordnung an den einzelnen Emittenten wäre dabei nicht möglich. Ein solches Vorgehen käme allenfalls bei einer Überprüfung des rechnerischen Immissionsgrenzwerts, der aber vorliegend nicht streitig ist, in Betracht. Dies aber auch nur unter der Voraussetzung, dass die Breitbandmessung auf die Hochfrequenzstrahlung beschränkt würde. Bei der messweisen Eruierung des Anlagegrenzwerts verbietet sich jedoch jeder Einbezug anderer Emittenten, sofern sie nicht den (räumlichen) Kriterien von Art. 3 Abs. 6 NISV in Verbindung mit Ziffer 62 Abs. 1 Anhang 1 NISV entsprechen. (Mit dieser Begründung ist die von der X AG angefochtene Nebenbestimmung aufgehoben worden.)

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