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Zürich Baurekursgericht 06.05.2008 BRKE II Nrn. 0072-0073/2008

6. Mai 2008·Deutsch·Zürich·Baurekursgericht·PDF·424 Wörter·~2 min·1

Zusammenfassung

Mobilfunkbasisstationen. Einstufung von Wintergärten als OMEN.

Volltext

BRKE II Nrn. 0072 und 0073/2008 vom 6. Mai 2008 in BEZ 2009 Nr. 40 (Bestätigt mit VB.2008.00251 = BEZ 2009 Nr. 05) 16.4.1 Die Rekurrierenden rügen die Nichtberücksichtigung der Wintergärten bei den streitbetroffenen Wohnliegenschaften als Orte mit empfindlicher Nutzung. Als OMEN gelten gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten. Gestützt auf diesen Wortlaut gelten Aussenbereiche wie Terrassen, Balkone, Dachzinnen oder Gartensitzplätze nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung nicht als Orte mit empfindlicher Nutzung im Sinne der NISV, weshalb dort der Anlagegrenzwert nicht eingehalten werden muss (u.a. BGr 1A.264/2000 vom 24. September 2002, E. 6.1; BGr 1A.054/2006 vom 10. Oktober 2006, E. 4.3.4). Demgegenüber hatten die Baurekurskommissionen des Kantons Zürich nach dem Inkrafttreten der NISV am 1. Februar 2000 zuerst (…) eine andere Rechtsauffassung vertreten und von Personen regelmässig frequentierte Balkone, Terrassen und Gartensitzplätze als Orte mit empfindlicher Nutzung qualifiziert, sofern sie räumlich und funktionell eng mit einer Wohnnutzung zusammenhingen und damit eine Ergänzung der Wohnräume im Aussenbereich darstellten, was bei den genannten Einrichtungen in aller Regel der Fall ist (u.a. BRKE II Nrn. 236 und 237/2001= BEZ 2001 Nr. 62; www.brk.zh.ch). Den Baurekurskommissionen ging es bei der Auslegung von Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV darum, einen möglichst umfassenden Immissionsschutz zu gewährleisten, weil die Bestimmungen des USG und der NISV das Ziel haben, nicht primär Räume, sondern Menschen vor zu hoher elektromagnetischer Strahlung zu schützen; dies legt auch den Einbezug von mit der Wohnnutzung in Zusammenhang stehenden Bereichen nahe, die keinen vollständigen Witterungsschutz bieten und insoweit nicht Raumcharakter aufweisen, dessen ungeachtet aber ebenfalls häufig frequentiert werden können. Das Bundesgericht teilte diese Betrachtungsweise indes nicht. Aufgrund der höchstrichterlichen Auffassung bleibt für die Baurekurskommissionen kein Raum mehr, ihre Praxis weiterzuführen (BRKE II Nrn. 0193 und 0194/2003 vom 30. September 2003, E. 8.1). Vorliegend geht es allerdings nicht um offene, sondern um verglaste und damit witterungsgeschützte Aufenthaltsbereiche, nämlich um die Wintergärten, die an die Gebäude angebaut sind und Teil des Wohnbereiches bilden. In Wintergärten können sich die Bewohner während des ganzen Jahres und damit regelmässig über längere Zeit aufhalten, weswegen sie auch nicht als Besondere Gebäude eingestuft werden (VB 34/1988 = RB 1988 Nr. 79). Die fragliche bundesgerichtliche Rechtsprechung ist somit bezüglich Wintergärten nicht einschlägig; dies sowohl vom Wortlaut wie erst recht auch von der Zwecksetzung des USG und der NISV her betrachtet. Diese Überlegungen führen dazu, die vorliegend immissionsbetroffenen Wintergärten als Räume im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV zu qualifizieren, womit dort die Anlagegrenzwerte der NISV einzuhalten sind. www.brk.zh.ch).

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