BRKE II Nr. 176/2003 vom 2. September 2003 in BEZ 2003 Nr. 52 1. Das Baugrundstück liegt in der Zone für öffentliche Bauten im weiteren Umfeld der Schulhausanlage W. Die bestehende Skater-Anlage nordöstlich der W-strasse auf einer befestigten ebenen Fläche im Ausmass von rund 25 x 8 m ist mit 4 Hindernissen bestückt (bank, death box, slide rail, jump ramp). Neu hinzukommen soll südöstlich anschliessend eine Sprunganlage, welche nach einer Zufahrt von bis zu 70 m über die abschüssige W-strasse benützt werden soll. Die Skater würden gemäss den Ausführungen der Bauherrschaft je nach Mut und Können einen entsprechend langen Anlauf wählen und nach einem Sprung auf dem Platz landen. 3. Der Rekurrent rügt zunächst, dass die Baukommission X das Vorhaben der Volkswirtschaftsdirektion zur lärmrechtlichen Prüfung hätte vorlegen müssen. Gemäss Ziffer 3.1 des Anhanges zur Verordnung über das baurechtliche Verfahren (Bauverfahrensverordnung [BVV]; Fassung vom 13. September 2000) fällt die Überprüfung von ortsfesten Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft gemäss Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutzverordnung (LSV), die beim Betrieb Aussenlärm erzeugen, bezüglich ihrer Übereinstimmung mit den Vorschriften über den Lärmschutz ausgenommen in den Städten Zürich und Winterthur - in die unmittelbare Zuständigkeit des Amtes für Wirtschaft und Arbeit der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich (AWA). Diese Zuständigkeitsordnung beschränkt sich strikte auf die in Ziffer 3.1 Anhang BVV explizit erwähnten Industrie-, Gewerbe- und Landwirtschaftsbetriebe im Sinne von Art. 2 Abs. 1 LSV in Verbindung mit Anhang 6 LSV (vgl. BEZ 2002 Nr. 40, Praxisänderung) sowie auf ortsfeste Anlagen, welche eindeutig den im Anhang 6 LSV statuierten Belastungsgrenzwerten und dem entsprechenden Ermittlungsschema unterliegen. Nur bei der Beurteilung von ortsfesten Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft haben die kommunalen Baubehörden somit, soweit sich relevante Lärmfragen überhaupt stellen, im koordinierten Verfahren die Baugesuchsakten dem kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) zur lärmschutzrechtlichen Prüfung zu unterbreiten und dessen Verfügung zusammen mit der Baubewilligung zu eröffnen (vgl. Art. 25a RPG, § 318 und § 319 Abs. 2 PBG, §§ 7 ff. BVV). Wird eine neurechtliche ortsfeste Anlage geändert, erfolgt eine Gesamtbeurteilung, indem die Änderung zusammen mit der bestehenden Anlage an den Planungswerten gemessen wird (Art. 8 Abs. 4 i.V.m. Art. 7 LSV).
- 2 - In der Praxis hat sich bei der Beurteilung von Sportanlagen die «analoge» Anwendung der Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm (Anhang 6 LSV) eingebürgert. Nach Auffassung der Baurekurskommissionen heisst dies namentlich, dass bei der Festlegung der Pegelkorrekturen (Zuschläge für Ton- und Impulsgehalt) den Eigenheiten der betreffenden Anlage bzw. des von ihr ausgehenden Lärms Rechnung zu tragen ist (vgl. BRKE IV Nrn. 107+108/2002 Erw. 6.b betreffend Skateranlage in Y). Das Verwaltungsgericht hat sich im Zusammenhang mit einer Skateranlage in Z dahingehend geäussert, dass das bloss analoge Beiziehen der Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm nebst der Erstellung eines Lärmgutachtens für die einzelfallweise Beurteilung der Lärmimmissionen nicht genüge, sondern ein Augenschein bei Normalbetrieb der Anlage vorzunehmen sei. Nur auf diese Weise seien die Beurteilung des Gutachtens und die lediglich analoge Anwendung der Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm überhaupt möglich (VB.98.00316 E. 4.b). Zu erwähnen ist, dass in beiden genannten Fällen umfangreiche Gutachten eingeholt bzw. deren Ergänzung verlangt wurde. Es handelte sich aber um vergleichsweise grosse Anlagen, welche im Testbetrieb von 38 Skatern (Z) bzw. von 9-10 Skatern (ohne volle Auslastung, Y) benutzt wurden. Bei der vorliegend zu beurteilenden Rollsportanlage erübrigen sich aufgrund von deren bescheidener Grösse, Situierung und voraussichtlichen Benützungszeiten und intensität umfassende Lärmgutachten zwecks Prüfung der Übereinstimmung mit den Vorgaben von Anhang 6 LSV. Im Vordergrund steht hier offensichtlich die Frage nach emissionsregulierenden Betriebsvorschriften, welche im Rahmen der einzelfallweisen Würdigung nach Massgabe von Art. 15 USG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 3 LSV bzw. der Anwendung des Vorsorgeprinzips (Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV) erfolgen muss. In Betracht zu ziehen sind vorab Beschränkungen der Benutzungszeiten insbesondere zum Schutz der Nacht- oder Sonntagsruhe (vgl. hiezu auch die nachfolgenden Ausführungen sub Ziffer 4). Diese Beurteilung ist bei den kommunalen Behörden - gleich wie bei den häufig mit nämlicher Problemstellung zu prüfenden Gastwirtschaftsbetrieben aller Art sowie etwa bei Altstoffsammelstellen, welche alle dem Anhang 6 LSV nicht (mehr) unterstehen - gut aufgehoben. Das Vorhaben ist demnach der Volkswirtschaftsdirektion (AWA) nicht zu unterbreiten. 4. Der Rekurrent macht in der Sache selbst im wesentlichen geltend, die in der Baubewilligung vorbehaltenen Betriebszeitenbeschränkungen gewährleisteten den Schutz der Nachbarn nicht genügend. Es seien bauliche und gestalterische Massnahmen zur Lärmdämmung nötig. Die Baubehörde habe im übrigen ihre Ermittlungspflicht verletzt. Die Baubehörde hat im vorliegenden Fall im Hinblick auf die vorbehaltene Betriebszeitenregelung zunächst den Bedarf und die prospektive Beanspruchung der Rollsportanlage näher abzuklären bzw. abzuschätzen. Gemäss Angaben der Bauherrschaft soll die Anlage vorwiegend von Lehrlingen abends und an den Wochenenden benutzt werden. Bei dieser Sachlage steht die Regelung der Betriebszeiten zu Zeiten, in denen die Freizeitaktivitäten von Jugendlichen mit dem Ruhebedürfnis der Wohnbevölkerung kollidieren können, im Zentrum der vorzunehmenden Ermittlung. Zu beachten ist vorliegend indessen auch, dass das der Anlage nächst gelegene Wohnhaus 150 m entfernt ist und daraus nach den akustischen Gesetzmässigkeiten ei-
- 3 ne Abstandsdämpfung von 43.5 dB(A) resultiert (20 x log Abstand), was bei einem im Rahmen der einzelfallweisen Würdigung als Anhaltspunkt dienenden Planungswert von 55 dB(A) Tag/Empfindlichkeitsstufe II doch recht erheblich ist. Das Störpotential der Anlage ist zwar vorhanden; angesichts der eher kleinen Anlage drängen sich jedoch umfangreiche Gutachten hier nicht auf. Der Tageswert ist unschwer einzuhalten, da die Anlage in dieser Periode selten benützt werden soll. Auch der tiefere Nachtwert (Planungswert) von 45 dB(A) lässt sich bei allen Anlagen, welche während der von 19.00 bis 07.00 dauernden Nachtperiode nur in den Abendstunden benutzt werden, regelmässig problemlos einhalten, da nach dem System der Lärmschutzverordnung eine Verdünnung des Lärms erfolgen (Verteilung des Abendlärms auf die ganze Nacht) und somit nur über Vorsorgemassnahmen eingegriffen werden kann (vgl. VB.2001.00111 betreffend Autowaschcenter). Ganz abgesehen davon ist die Benützung der Anlage auch witterungsabhängig, was bei der Wertung des Störpotentials zu veranschlagen ist. Zu berücksichtigen ist weiter, dass angesichts der Topografie wirksame Wälle oder Wände Dimensionen annehmen müssten, welche einerseits dem Landschaftsbild abträglich wären und andererseits unverhältnismässige Kosten verursachen würden. Unter all diesen Umständen kommen weder eine Verweigerung der Anlage noch emissionsbeschränkende bauliche Massnahmen in Betracht. Die Baubehörde hat sich, wie dies im angefochtenen Beschluss im Ansatz richtig erkannt worden ist, auf die Festsetzung der Betriebszeiten zu konzentrieren. Sie hat sich aufgrund eines Augenscheins am Abend (Testbetrieb auf der bestehenden Anlage und mit provisorischer Installation der neuen Teile) über die Lärmentwicklung der Anlage ins Bild zu setzen und die Betriebszeiten unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren sowie in ausgewogener Berücksichtigung der gegenläufigen Interessen festzulegen. Die Baubehörde (und nicht etwa der Gemeinderat wie im angefochtenen Beschluss aufgeführt) hat weiter das vorgesehene Reglement zu genehmigen und alles den Dritten mit Hinweis auf die Anfechtungsmöglichkeiten zu eröffnen. Sodann erscheint es aus Gründen der Transparenz zur Gewährleistung eines ordnungsgemässen Betriebes sachgerecht, bei der Rollsportanlage eine geeignete Informationstafel zu platzieren, welche auf die Benützungszeiten und die allgemeinen Verhaltensregeln hinweist (vgl. BRKE I Nr. 183/2002 betreffend Hartplatz im Umfeld eines Schulhauses).