BRKE II Nr. 49/2001 vom 13. März 2001 in BEZ 2001 Nr. 32 9. b) Der Gesetzgeber hat alle Sendeanlagen von zellularen Mobilfunknetzen mit einer äquivalenten Gesamtstrahlungsleistung von mindestens 6 WERP dem Vorsorgeprinzip unterstellt (Ziffern 61 und 64 Anhang 1 NISV) und in Konkretisierung von Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 4 Abs. 1 NISV Anlagegrenzwerte festgelegt. Der Anlagegrenzwert ist die Emissionsbegrenzung für die von der betreffenden Anlage allein erzeugte Strahlung (Art. 3 Abs. 6 NISV). Damit sind bestehende Mobilfunkantennen in der Umgebung einer zu prüfenden Anlage (anders als bei der Bestimmung der Immissionsgrenzwerte) nicht in die Anlagegrenzwertberechnung einzubeziehen. Unbestrittenermassen gelten hier die 9 Antennen der strittigen Anlage gesamthaft als "eine Anlage" im Sinne von Art. 3 Abs. 6 NISV in Verbindung mit Ziffer 62 Abs. 1 Anhang 1 NISV. Strittig ist jedoch, ob die auf dem Standortgebäude montierte Antenne für den Telepagedienst der X. AG (Antenne 1 auf Mast II) in die Anlagegrenzwertberechnung einzubeziehen sei. Die Vorinstanz hat dies bejaht und aus diesem Grund eine Überschreitung des Anlagegrenzwerts im Bereich einer auf einem Nachbargrundstück projektierten Überbauung festgestellt. Dies hat zur Verweigerung des Streitobjekts geführt. Der Telepage- oder Funkrufdienst der X. AG und damit die genannte Antenne 1 auf dem Standortgebäude sendet auf einer Frequenz von 160 MHz, also ebenso wie GSM- Netze im Hochfrequenzbereich. Im Gegensatz zur Mobilfunktechnologie arbeiten Paging-Systeme jedoch rein passiv, d.h. dem Empfänger einer (akustischen, numerischen oder alphanumerischen) Funkruf-Mitteilung ist es nicht möglich, mit dem Pager auch zu antworten. Der Nachteil solcher Einwegkommunikationssysteme wird dadurch aufgewogen, dass sie auch dort permanent betrieben werden können, wo eingeschaltete und daher elektromagnetische Strahlen verursachende Mobiltelefone nicht verwendet werden dürfen, weil dies die Umgebung stört bzw. beeinträchtigt. Dies gilt etwa für Spitäler, Labors oder für zahlreiche industrielle Betriebe. Diese technischen und betrieblichen Unterschiede rechtfertigen es, Mobilfunkantennen und Antennen für den Funkruf bei den Immissionsberechnungen gesondert zu behandeln. Eine auf dem Standortgebäude einer zu beurteilenden Mobilfunk-Basisstation oder in dessen Nähe situierte Funkrufantenne ist daher zwar im Sinne von Art. 8 USG in die Berechnungen für die Immissionsgrenzwerte einzubeziehen. Hingegen gilt sie nicht zusammen mit der betreffenden Mobilfunk-Basisstation als "eine (gesamthafte) Anlage" im Sinne von Art. 3 Abs. 6 NISV in Verbindung mit Ziffer 62 Abs. 1 Anhang 1 NISV und ist folglich für die Eruierung der Anlagegrenzwerte der Mobilfunk-Basisstation irrelevant. Aus der Definition von Ziffer 61 Anhang 1 NISV geht auch hervor, dass nur Einrichtungen für die drahtlose Mobiltelefonie als "eine (gesamthafte) Anlage" im genannten Sinne gelten können und die übrigen Funkanwendungen gemäss Ziffer 7 Anhang 1 NISV als eigene Anlagekategorie definiert werden. Zu diesem Schluss kommt auch das BUWAL in seinem Kreisschreiben vom 15. Februar 2000. Somit sind für die im folgenden vorzunehmenden Anlagegrenzwertberechnungen nur die auf den Frequenzbereichen 900/1800 MHz arbeitenden neun Mobilfunkantennen massgebend.
Zürich Baurekursgericht 13.03.2001 BRKE II Nr. 0049/2001
13. März 2001·Deutsch·Zürich·Baurekursgericht·PDF·456 Wörter·~2 min·4
Zusammenfassung
Mobilfunkbasisstationen. Relevanz von zusätzlicher Funkrufantenne (Telepageantenne) bei der Immissionsberechnung.