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Zürich Baurekursgericht 27.10.1998 BRKE II Nr. 0264/1998

27. Oktober 1998·Deutsch·Zürich·Baurekursgericht·PDF·338 Wörter·~2 min·4

Zusammenfassung

Gebühren. Natur- und Heimatschutz. Überwälzung der Kosten für Gutachten im Verwaltungsverfahren auf Grundeigentümer.

Volltext

BRKE II Nr. 264/1998 vom 27. Oktober 1998 in BEZ 1998 Nr. 25 6. a) Im Rekurs wird geltend gemacht, die Kosten für die detaillierte Prüfung des Provokationsbegehrens seien zu Unrecht dem Rekurrenten auferlegt worden. Einer derartigen Festlegung fehle die gesetzliche Grundlage. Die Untersuchung sei zwar durch den Rekurrenten ausgelöst worden; die Abklärung der Schutzwürdigkeit habe indessen einzig im öffentlichen Interesse stattgefunden. Die Gebührenverordnung enthalte keine Norm, welche sich auf die im Zusammenhang mit Unterschutzstellungen entstehenden Kosten beziehe. Die Vorinstanz ist der Auffassung, die Kosten seien aufgrund des Verursacherprinzips vom Grundeigentümer zu tragen, da dieser das Provokationsbegehren gestellt habe. Mangels besonderer Vorschriften kämen für die Bemessung der Gebühren die Ansätze für die allgemeine Verwaltung zur Anwendung (§ 1 lit. A Ziff. 5 Gebührenverordnung). b) Wie der Rekurrent zutreffend ausführt, enthält die kantonale Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden keine Bestimmung betreffend Gebühren im Zusammenhang mit Unterschutzstellungen. Die Kosten für die Einholung von Gutachten können aber auch nicht als allgemeine Verwaltungsaufwendungen im Sinne von § 1 lit. A Ziff. 5 der Gebührenverordnung dem Grundeigentümer überbunden werden. Nach dem Verursacherprinzip können einem Gesuchsteller nur dann Kosten auferlegt werden, wenn die verrechneten Verwaltungsaufwendungen im Interesse des Gesuchstellers erfolgten, was vorliegend nicht zutrifft, da Massnahmen des Natur- und Heimatschutzes ausschliesslich im öffentlichen Interesse liegen. Es wäre geradezu stossend, wenn der Grundeigentümer, der durch die Unterschutzstellung unter Umständen bereits eine erhebliche Einschränkung seiner Eigentumsrechte hinnehmen muss, auch noch die Kosten zu tragen hätte, welche durch die für die Unterschutzstellung erforderlichen Abklärungen entstanden sind. Aber auch der Einwand, der Rekurrent selber habe die Abklärungen der kommunalen Behörden durch sein Provokationsbegehren (vgl. § 213 PBG) ausgelöst, ist unbehelflich. Das genannte Begehren ist eine direkte Folge der von der kommunalen Behörde vorgängig vorgenommenen Inventarisierung des betroffenen Objekts und löste somit lediglich ein Verfahren aus, das letztlich auch ohne ein Provokationsbegehren von Amtes wegen hätte durchgeführt werden müssen. Schliesslich kommt die Einräumung eines Provokationsrechts auch den Gemeinden zugute, indem diese mit dem Entscheid über die endgültige Unterschutzstellung auch nach erfolgter Inventarisierung zuwarten können. Somit ist der Rekurs in diesem Punkt gutzuheissen.

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