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Zürich Baurekursgericht 08.12.1992 BRKE II Nr. 0260/1992

8. Dezember 1992·Deutsch·Zürich·Baurekursgericht·PDF·1,063 Wörter·~5 min·5

Zusammenfassung

Begehren und Zustellung gemäss PBG 315 f. Zustellungspflicht bei verspätetem Gesuch.

Volltext

BRKE II Nr. 260/1992 vom 8. Dezember 1992 in BEZ 1993 Nr. 10 2. Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens ist die Frage, ob die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, der Rekurrentin den anbegehrten Bauentscheid mit Planunterlagen trotz unbenützten Ablaufs der 20-tägigen Frist (seit der öffentlichen Bekanntmachung des Bauvorhabens) zuzustellen. Die Rekurrentin beruft sich zur Begründung ihrer Rekursanträge auf Art. 4 BV sowie auf § 8 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) und rügt eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie vertritt die Auffassung, es könne ihr das Recht, sich über das Bauvorhaben zu informieren, nicht einfach unter Hinweis auf die Verwirkung des Rekursrechts abgesprochen werden. Das Recht auf Akteneinsicht werde von der Verwirkung des Rekursrechts nicht berührt. Der Umfang des Anspruches auf Akteneinsicht bestimmt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung primär nach den kantonalen Verfahrensvorschriften. Art. 4 BV schliesst eine Minimalgarantie in sich; das kantonale Recht kann darüber hinausgehende Regelungen treffen (BGE 108 la 5 ff.). Soweit sich die Rekurrentin auf Art. 4 BV und § 8 VRG beruft, ist vorweg festzuhalten, dass der aus diesen Bestimmungen fliessende Anspruch auf Akteneinsicht gemäss konstanter Rechtsprechung noch kein Recht auf Zustellung oder Herausgabe bestimmter Aktenstücke beinhaltet. Das Recht auf Akteneinsicht umfasst lediglich den Anspruch, die Akten am Sitz der betreffenden Amtsstelle einzusehen und davon Notizen zu machen (BGE 108 la 5 ff.). Das Akteneinsichtsrecht besteht dabei unabhängig von einem hängigen Verwaltungsprozess, soweit der Gesuchsteller schutzwürdige Interessen nachzuweisen vermag. Von der Frage der Akteneinsicht zu trennen ist der einem Gesuchsteller in den §§ 315 ff. PBG unter bestimmten Voraussetzungen zustehende Anspruch auf Zustellung baurechtlicher Entscheide. Ob die Vorinstanz der Rekurrentin zu Recht die Zustellung des baurechtlichen Entscheides verweigert habe oder ob sie in Gutheissung des Hauptantrages hiezu einzuladen sein werde, ist deshalb im Lichte der §§ 315 f. PBG zu beurteilen. 3. Nach dieser Vorschrift hat, wer Ansprüche aus dem Planungs- und Baugesetz wahrnehmen will, innert 20 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung des Bauvorhabens bei der örtlichen Baubehörde schriftlich die Zustellung der baurechtlichen Entscheide zu verlangen. Hat der Gesuchsteller die baurechtlichen Entscheide nicht rechtzeitig verlangt, verwirkt er das Rekursrecht (§ 316 Abs. 1 PBG). Ist dagegen das Begehren rechtzeitig angebracht worden, sind dem Gesuchsteller alle baurechtlichen Entscheide über das Vorhaben zuzustellen, solange keine neue Aussteckung und Bekanntmachung erfolgt ist (§ 316 Abs. 2 PBG). Entgegen der rekurrentischen Auffassung trifft § 315 Abs. 1 PBG keine Unterscheidung zwischen der Interessenlage beliebiger Dritter und derjenigen von Nachbarn. Der Anspruch auf Zustellung des Bauentscheides wird auch nicht vom Nach-

- 2 weis schutzwürdiger Interessen oder von der Geltendmachung irgendwelcher Beeinträchtigungen abhängig gemacht. Diese von der Rekurrentin angesprochene Differenzierung ist nur im Zusammenhang mit der Legitimationsfrage im Rechtsmittelverfahren von Belang (§ 338a PBG). 4. Vorliegend ist erstellt, dass die öffentliche Bekanntmachung des Bauvorhabens am 5. Juni 1992 im regionalen und kantonalen Publikationsorgan erfolgt ist. Das schriftliche Zustellungsbegehren der Rekurrentin datiert vom 6. Juli 1992; es ist daher offenkundig erst nach Ablauf der 20-tägigen Frist gestellt worden und somit verspätet. Dies hat nach der seit der Revision des Planungs- und Baugesetzes vom 1. September 1991 (in Kraft getreten am 1. Februar 1992) geltenden Regelung zunächst zur Folge, dass das Rekursrecht der Rekurrentin verwirkt ist, sofern keine Gründe für eine Wiederherstellung der Gesuchsfrist gegeben sind. Mit der Rekurrentin ist festzuhalten, dass, da es dabei um die Zulassung zum Rekursverfahren geht, über die Frage der Fristeinhaltung die Baurekurskommissionen zu befinden hätten. Schon aus diesem Grunde verbietet sich die Auffassung der Vorinstanz, das Rekursrecht sei bereits dann verwirkt - und mithin der Zustellungsanspruch erloschen - wenn das Zustellungsbegehren nach Ablauf der Frist gestellt werde. Es kommt hinzu, dass der baurechtliche Entscheid in aller Regel beträchtliche Zeit nach der Publikation des Projekts ergeht. Würde der vorinstanzlichen Auffassung gefolgt, so müssten alle Personen, deren Zustellungsbegehren nach Ablauf der 20-tägigen Auflagefrist eingereicht werden (Poststempel), den baurechtlichen Entscheid unter Nachweis schutzwürdiger Interessen am Sitz der Baubehörden einsehen. Dies würde die Gesuchsteller vor beinahe unüberwindbare Probleme stellen, da nach Ablauf der Auflagefrist der baurechtliche Entscheid eben gerade noch nicht vorliegt und demzufolge bei den Bauakten der Baubehörde gar nicht eingesehen werden kann. Da der Zeitpunkt der Beschlussfassung für die Gesuchsteller unvorhersehbar ist, wären sie gezwungen, sich während einer unbestimmbaren Zeit zwischen Ablauf der Auflagefrist und Versand des Beschlusses (was Monate dauern kann, § 319 Abs. 1 PBG) immer wieder nach dem Bauentscheid zu erkundigen, um diesen einsehen und über das weitere Vorgehen entscheiden zu können. Ein erhebliches Rechtsschutzinteresse, trotz Säumnis der Frist von § 315 Abs. 1 PBG sichere Kenntnis vom Zeitpunkt der Beschlussfassung und des Versandes sowie vom Inhalt des Bauentscheides zu erlangen, ist aber - wie vorstehend erwähnt - in den Fällen gegeben, in denen die Gesuchsteller für die Säumnis der Frist von § 315 Abs. 1 PBG Wiederherstellungsgründe geltend machen können. Sie für ein Wiederherstellungsgesuch auf den Rechtsmittelweg gegen einen das Zustellungsbegehren abweisenden Entscheid der Baubehörde zu verweisen, erscheint weder sinnvoll noch praktikabel, weil vor der Beschlussfassung über das Bauvorhaben nicht abschätzbar ist, ob gegen den (noch unbekannten) Bauentscheid überhaupt Rekurs erhoben werden soll. Somit besteht auch an einer rekursweisen Beurteilung der Wiederherstellungsfrage und damit des Rekursrechtes vor dem Bauentscheid noch kein rechtserhebliches Interesse. Ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist von § 315 Abs. 1 PBG wäre sinnvollerweise erst zusammen mit einem Rekurs gegen die baurechtliche Bewilligung innert der bezüglich des Bauentscheides laufenden Rechtsmittelfrist einzureichen. Um diese Rekursfrist überhaupt wahren zu können, muss daher auch nach Ablauf der 20-tägigen Auflagefrist gewährleistet bleiben, dass Gesuchsteller trotz verspätetem Zustellungsbegehren vom Bauentscheid und der auch für sie massgebenden Rechtsmittelfrist Kenntnis erhalten. Ob ein entsprechendes

- 3 - Wiederherstellungsgesuch gutgeheissen und insofern auf den Rekurs eingetreten werden könnte, wäre allein durch die Rechtsmittelinstanzen zu prüfen und ist nicht etwa Sache der Verwaltungsbehörden. Insgesamt erscheint es zweckmässig, wenn die örtliche Baubehörde bis zur Eröffnung des Baubeschlusses den Begehren um Zustellung des Bauentscheides entspricht. Nach diesem Zeitpunkt stellt das Akteneinsichtsrecht die Rechtswahrung in hinreichendem Umfang sicher, kann doch diesfalls der Beschluss als Bestandteil der Bauakten bei den Baubehörden eingesehen werden. Im Ergebnis käme das Vorgehen der Vorinstanz der Prüfung von Prozessvoraussetzungen durch eine Verwaltungsbehörde gleich, was nicht zulässig ist. Zu keiner anderen Beurteilung führt auch § 316 Abs. 2 PBG, wonach die Zustellung baurechtlicher Entscheide an ein rechtzeitig gestelltes Begehren geknüpft ist. Rechtzeitig in diesem Sinne bedeutet unter Berücksichtigung allfälliger Fristwiederherstellungen. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rekurs gutzuheissen und der angefochtene Beschluss aufzuheben ist. Die Vorinstanz ist einzuladen, der Gesuchstellerin gemäss § 315 f. PBG den anbegehrten baurechtlichen Entscheid zuzustellen.

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