Skip to content

Zürich Baurekursgericht 21.07.1992 BRKE II Nr. 0163/1992

21. Juli 1992·Deutsch·Zürich·Baurekursgericht·PDF·1,207 Wörter·~6 min·7

Zusammenfassung

Energierecht. Freiluftbad. Beheizung bei Ersatz der Ölfeuerungsanlage.

Volltext

BRKE II Nr. 163/1992 vom 21. Juli 1992 in BEZ 1992 Nr. 23 1. Der Rekurrent macht geltend, dass er nicht die gesamte Heizanlage, sondern lediglich den Heizkessel, d.h. einen einzelnen Heizungsteil seiner Ölfeuerungsanlage ersetzt habe, was keiner Bewilligung bedurft habe. Da somit keine bewilligungspflichtige Änderung an der Heizanlage erfolgt sei, könne dem Rekurrenten das anlässlich der Bewilligung der Heizungsanlage im Jahre 1977 zugestandene Recht zur Beheizung des Freiluftbades nicht untersagt werden. Im übrigen verlange § 12 des Energiegesetzes vom 19. Juni 1983 lediglich, dass Freiluftbäder nach Möglichkeit mit erneuerbaren Energien oder nicht anders nutzbarer Abwärme zu ,beheizen seien. Sonnenkollektoren, Holzfeuerungen und Wärmepumpen stellten nicht nur finanziell, sondern auch technisch, ästhetisch und ökologisch unzumutbare und in diesem Sinne vom Energiegesetz selbst nicht gewollte Lösungen dar. 2.a) Gemäss § 12 des Energiegesetzes bedürfen Installation und Ersatz von Heizungen von Freiluftbädern einer Bewilligung der Gemeinden. Anlagen, Ausstattungen und Ausrüstungen, zu welchen auch Heizanlagen zählen, sind gemäss § 309 Abs. 1 lit. d PBG bewilligungspflichtig. Einrichtung und Umbauten von Heizungen für das bediente Gebäude unterstehen gemäss § 4 Abs. 2 lit. f der Bauverfahrensverordnung (BVV) dem vereinfachten Baubewilligungsverfahren, bei welchem nach § 5 BVV im Gegensatz zum ordentlichen Verfahren die Pflicht zur Aussteckung und zur öffentlichen Bekanntmachung des Bauvorhabens entfällt. Die Baubewilligung ist die behördliche Feststellung, dass einem Bauvorhaben keine öffentlichrechtlichen Hindernisse namentlich aus dem Baupolizeirecht entgegenstehen. Bei technischen Ausrüstungen wird im Bewilligungsverfahren insbesondere geprüft, ob sie den einschlägigen technischen Anforderungen genügen. Feuerungsanlagen regelnde Vorschriften zielen darauf hin, dass der Brennstoff optimal ausgenützt und der Ausstoss von schädlichen oder lästigen Stoffen auf ein Mindestmass beschränkt wird. Gegenstand der Bewilligung ist eine in ihrer konkreten Ausgestaltung und Ausführung genau bezeichnete Feuerungsanlage, die daraufhin geprüft wird, ob sie mit den luftreinhalte- und energierechtlichen Bestimmungen des Bundes und des Kantons Zürich in Einklang stehe. Es wird also nicht etwa eine Bewilligung für irgendeine, sondern für eine in ihren Einzelteilen genau umschriebene Heizölfeuerungsanlage erteilt, bestehend aus Feuerungsaggregat, Rauchrohr und Kamin. Wichtigste Bestandteile des Feuerungsaggregates sind namentlich Kessel und Brenner. Sie sind neben der Kaminanlage für den Energieverbrauch und die Menge der in die Luft abgegebenen Schadstoffe massgebend. Die vom Rekurrenten getätigten Installationen (Ersatz des Kessels und des Kamins) stellen somit klarerweise keine untergeordneten Sanierungs- und Reparaturarbeiten mehr dar. Vielmehr werden dadurch neue Verhältnisse begründet, die

- 2 aus den genannten Gründen eine Neubeurteilung der gesamten Heizungsanlage erfordern. Dementsprechend sind auch die inzwischen erfolgten rechtlichen Änderungen zu beachten. Massgebend ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des feuerpolizeilichen Entscheides. b) Gemäss der auf der Grundlage des Energiegesetzes auf den 1. Juli 1986 in Kraft gesetzten Bestimmung von § 47 Abs. 2 der Besonderen Bauverordnung I (BBV I) dürfen Öl, Gas und Strom nicht zum Beheizen von Freiluftbädern verwendet werden, soweit eine Beheizung mit erneuerbarer Energie oder mit nicht anders nutzbarer Abwärme möglich ist. Der Betrieb elektrischer Wärmepumpen ist jedoch jeweils vom 1. Mai bis zum 30. September zugelassen. Ausserdem ist zur Beheizung von Freiluftbädern der Einsatz von Holz gestattet (vgl. den Vollzugsordner Energie, Abschnitt 7.2, S. 1; beachte aber die Erwägungen unter lit. d betreffend die neue Energienutzungsverordnung des Bundes). Als erneuerbare Energie zählt die Gewinnung der Umweltwärme. Diese erfolgt entweder direkt mit Sonnenkollektoren oder indirekt mit einer Wärmepumpe, welche die in Wasser, Luft und Erde gespeicherte Energie nutzt. Der Rekurrent stellt die Möglichkeit der Beheizung seines Freiluftschwimmbades mit erneuerbarer Energie nicht in Abrede, und es sind denn auch keine Gründe auszumachen, die auf die technische und betriebliche Unmöglichkeit der Verwendung erneuerbarer Energie schliessen liessen. Vielmehr macht der Rekurrent sinngemäss geltend, dass vorliegend die zur Gewinnung von erneuerbarer Energie aufzubringenden Investitionen in keinem Verhältnis zum Ertrag, der Ersparnis an fossilen Brennstoffen stünden und zudem der Eingriff unzumutbare Auswirkungen zeitige, weshalb die verfügte Abtrennung des Freiluftbades von der Anlage gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstosse. c) Das Verhältnismässigkeitsprinzip ist ein ungeschriebener Verfassungsgrundsatz, an dem alles staatliche Handeln, insbesondere die Eingriffsverwaltung, zu messen ist. Damit eine staatliche Massnahme proportional ist, müssen - ein öffentliches Interesse an ihrem Zweck vorausgesetzt - drei Voraussetzungen erfüllt sein, nämlich die Eignung zur Erreichung des verfolgten Zwecks (Zwecktauglichkeit), die Erforderlichkeit der konkreten Massnahme (Zweckangemessenheit) und die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne. Die Beurteilung des letzteren Kriteriums bedingt eine Güterabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Realisierung der Massnahme und den mit ihr verbundenen Nachteilen für den unmittelbar davon Betroffenen. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen darüber, dass die vorliegend statuierte Massnahme aus energie- und umweltpolitischen Gründen erforderlich (vgl. den Bundesbeschluss für eine sparsame und rationelle Energienutzung vom 14. Dezember 1990) und zur Erreichung des damit verfolgten Zwecks geeignet ist. Auch wenn in casu der Beitrag zur sparsamen und rationellen Energienutzung und der daraus resultierende Umweltnutzen als relativ gering erscheinen mögen, so ist dennoch zu berücksichtigen, dass die vorliegend zur Anwendung gelangende Bestimmung lediglich eine von zahlreichen Vorschriften des Luftreinhalte- und Energierechts darstellt, das, um Erfolg zu zeitigen, möglichst lückenlos und umfassend zur Durchführung zu gelangen hat. Insofern kommt auch der einzelnen Anordnung entscheidendes Gewicht zu.

- 3 - Der Rekurrent bringt in keiner Art und Weise Gründe vor, welche auf die Unverhältnismässigkeit der statuierten Anordnung schliessen liessen. Die geltend gemachten Einwände, eine Solaranlage auf dem Dach wirke störend und es habe deren Installation neben dem Freiluftbad eine nicht unerhebliche Reduktion des Baumbestandes zur Folge, sind durch nichts belegt. Zudem hätte der Rekurrent, würde er sich für den Einbau einer Wärmepumpe entschliessen, den Umstand, dass die erst kürzlich umgebaute Heizanlage wieder demontiert werden müsste, selber zu verantworten, liess er doch den Heizkessel einbauen, ohne die von der Vorinstanz an den Baubeginn geknüpfte Auflage der Einreichung eines Vorschlages betreffend die Beheizung des Freiluftbades zu erfüllen. Im übrigen hat der Rekurrent die mit der statuierten Massnahme verbundenen Investitionskosten für die Installation einer Anlage zur Verwendung erneuerbarer Energie nicht einmal beziffert. Erfahrungsgemäss erreichen diese Kosten nicht eine Höhe, welche bei der Abwägung der Interessen zugunsten des Inhabers der bis anhin mit Öl beheizten Freiluftbadanlage ins Gewicht fallen könnten. Die von der Vorinstanz getroffene Anordnung erweist sich folglich als rechtmässig und insbesondere auch als verhältnismässig. Dies führt zur Abweisung des Rekurses. d) Bemerkungsweise sei erwähnt, dass der Schweizerische Bundesrat gestützt auf die Artikel 3, 6, 13 und 22 des Bundesbeschlusses vom 14. Dezember 1990 für eine sparsame und rationelle Energienutzung (Energienutzungsbeschluss) die Verordnung über eine sparsame und rationelle Energienutzung (Energienutzungsverordnung, ENV) vom 22. Januar 1992 erlassen hat. Gemäss deren Art. 13 Abs. 2 darf die nach kantonalem Recht zuständige Behörde eine Bewilligung für heizbare Freiluftbäder nur noch erteilen, wenn das heizbare Freiluftbad ausschliesslich mit Sonnenenergie, Geothermie oder nicht anders nutzbarer Abwärme betrieben wird. Darauf hinzuweisen ist, dass eine Beheizung mittels Wärmepumpen oder an Heizkesseln angeschlossenen Wärmetauschern nicht (mehr) erlaubt ist. Heizbare Freiluftbäder mit einer gesamten Wasserfläche von über 200 m2 können bewilligt werden, wenn sie mindestens zur Hälfte mit Sonnenenergie, Geothermie oder nicht anders nutzbarer Abwärme betrieben werden. Eine Abdeckung gegen Wärmeverluste ist in diesem Fall erforderlich (Art. 13 Abs. 3 ENV). Bis zum 1. März 1997 müssen die Betreiber von heizbaren Freiluftbädern den nach kantonalem Recht zuständigen Behörden Konzepte vorlegen, die aufzeigen, wie diese Anlagen den genannten Anforderungen angepasst werden können (Art. 34 Abs. 1 ENV). Die Kantone legen den Zeitpunkt fest, bis zu welchem bestehende Anlagen den Anforderungen entsprechen müssen (Art. 34 Abs. 2 ENV). Der Rekurrent hätte daher ohnehin und ungeachtet von Änderungen an seiner Heizungsanlage mit der Aufforderung zur Abtrennung seines Freiluftbades- von der Ölfeuerungsanlage rechnen müssen.

BRKE II Nr. 0163/1992 — Zürich Baurekursgericht 21.07.1992 BRKE II Nr. 0163/1992 — Swissrulings