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Zürich Baurekursgericht 01.03.2005 BRKE II Nr. 0039/2005

1. März 2005·Deutsch·Zürich·Baurekursgericht·PDF·328 Wörter·~2 min·2

Zusammenfassung

Umtriebsentschädigung. Voraussetzungen für die Zusprechung an die Gemeinden (Praxisänderung).

Volltext

BRKE II Nr. 0039/2005 vom 1. März 2005 in BEZ 2005 Nr. 15 8. b) Die Vorinstanz beantragt ebenfalls die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung. Gemäss § 17 Abs. 2 VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der Gegenpartei verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darstellung komplizierter Sachverhalte oder schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte (lit. a) oder wenn die Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren (lit. b). Nach der bisherigen Rechtsprechung der Baurekurskommissionen wurde Gemeinden auch im Falle ihres Obsiegens nur sehr zurückhaltend eine Umtriebsentschädigung zugesprochen; dies mit der Begründung, dass Behörden in gewissem Umfang auch eine intensive Beanspruchung durch die Bürger hinzunehmen hätten. Es gehöre zum normalen Aufgabenkreis der Verwaltungsbehörden, zuhanden von Rekursund Beschwerdeinstanzen Vernehmlassungen zu verfassen. Nur wenn Einwände zu behandeln seien, die weit über das hinausgingen, was üblicherweise im Baubewilligungsverfahren zu klären sei, rechtfertige es sich, unter dem Titel von § 17 Abs. 2 lit. a VRG eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. An dieser Rechtsprechung kann mit Blick auf die in jüngerer Zeit vermehrt angestrebte Kostentransparenz nicht uneingeschränkt festgehalten werden. Die Präsidentenkonferenz der vier Baurekurskommissionen hat deshalb beschlossen, die bisherige Praxis zu lockern. Allerdings werden Gemeinden im Falle des Obsiegens auch inskünftig nicht stets eine Umtriebsentschädigung erhalten, sondern nur nach Massgabe folgender Grundsätze: Erstens beschränkt sich ein potenzieller Entschädigungsanspruch in aller Regel auf Rekurse von Bauherren bzw. Grundeigentümern; ausgenommen bleiben Rekurse Dritter, weil Gemeinden in Verfahren, in welchen sich private Parteien mit gegensätzlichen Begehren gegenüberstehen, grundsätzlich auch nicht entschädigungspflichtig werden (§ 17 Abs. 3 VRG). Zweitens ist es in einfachen Fällen, die zu keinem relevanten Zusatzaufwand geführt haben, weiterhin nicht gerechtfertigt, Gemeinden eine Entschädigung zuzusprechen. Drittens erhalten Gemeinden auch in schwierigeren Fällen nur dann eine Entschädigung zugesprochen, wenn die Erstattung der Vernehmlassung mit einem gewissen Aufwand verbunden war. Dabei ist für die Zusprechung und Bemessung der Umtriebsentschädigung nicht massgebend, ob die Gemeinde einen Rechtsvertreter bzw. eine Rechtsvertreterin beigezogen hat oder nicht.

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