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Zürich Baurekursgericht 08.04.1994 BRKE I Nr. 0084/1994

8. April 1994·Deutsch·Zürich·Baurekursgericht·PDF·760 Wörter·~4 min·5

Zusammenfassung

Nutzungsplanung. Streit-, Verfahrensgegenstand. Anfechtungsobjekt im Rechtsmittelverfahren bei Teilrevision.

Volltext

BRKE I Nr. 84/1994 vom 8. April 1994 in BEZ 1994 Nr. 10 2. Die Rekurrentin führt auf ihrem Grundstück einen Steinbruch- und Steinverarbeitungsbetrieb. Gemäss Verfügung der Direktion der öffentlichen Bauten liegt das Grundstück in der Landwirtschaftszone. Auch mit der revidierten Zonenordnung ist das Grundstück nicht einer Bauzone zugewiesen worden. 3.a) Gegenstand des Rekursverfahrens kann einzig sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Anordnung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche auf kommunaler Ebene zu Recht nicht entschieden worden ist, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rekursbehörde, ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit der erstinstanzlich verfügenden Behörde eingegriffen würde (Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Vorbem. zu §§ 19 - 28, N. 19). Dies gilt auch dann, wenn wie hier nicht eine Verwaltungsverfügung, sondern der Beschluss eines kommunalen Legislativorganes angefochten wird. Demnach fragt sich, ob die Gemeindeversammlung X. im Rahmen der Revision der Bau- und Zonenordnung auch bezüglich des streitbetroffenen Grundstücksteiles neu beschlossen (und dabei die Einzonung abgelehnt) habe. Ist diese Frage zu verneinen, so wäre die Rekurrentin von der Zonenplanänderung überhaupt nicht betroffen und damit nicht rekurslegitimiert. b) Die Rekurrentin lässt diesbezüglich ausführen, sie habe mit Eingabe vom 21. September 1992 an den Gemeinderat einen Antrag auf Einzonung des fraglichen Gebietes gestellt. Sodann habe die Rekurrentin im Anschluss an eine vom Gemeinderat durchgeführte Orientierungsversammlung über die Revision der Bau- und Zonenordnung ihr Begehren mit Schreiben vom 16. Oktober 1992 an den Präsidenten der Planungskommission wiederholt. Am 22. Oktober 1992 habe der Gemeinderat der Rekurrentin mitgeteilt, dass die Berücksichtigung ihres Begehrens im Rahmen der laufenden Ortsplanungsrevision nicht möglich sei, sondern eine Revision der kantonalen und kommunalen Richtpläne voraussetze. Dementsprechend habe die Behörde darauf verzichtet, der Gemeindeversammlung eine Einzonung des rekurrentischen Areals vorzuschlagen, und der angefochtene Beschluss enthalte diesbezüglich keine Festsetzung. Der Gemeinderat führt dazu aus, der Rekurs sei abzuweisen, da die Rekurrentin weder innert der Auflagefrist Einwendung erhoben habe noch an der Gemeindeversammlung entsprechende Anträge gestellt worden seien. c) Nach § 48 GG beschliesst die Gemeindeversammlung in der Regel auf einen Antrag der Exekutive hin, welcher vor Durchführung der Versammlung den Stimmbe-

- 2 rechtigten zur Einsicht aufzulegen ist (Abs. 1). Sodann ist jeder an der Gemeindeversammlung anwesende Stimmberechtigte befugt, Anträge auf Abänderung, Verwerfung oder Verschiebung des Verhandlungsgegenstandes zu stellen (Abs. 2). Daneben kennt das Gemeindegesetz das Initiativrecht (§ 50 GG). Danach kann jeder Stimmberechtigte über einen in die Befugnisse der Gemeindeversammlung fallenden Gegenstand bei der Exekutive schriftlich eine Initiative einreichen. Die Gemeindevorsteherschaft legt die Initiative mit ihrem Antrag innert drei Monaten der Gemeindeversammlung zur Beschlussfassung vor. d) Vorliegend ergibt sich aus dem beleuchtenden Bericht zur Neufassung der Bau- und Zonenordnung vom 19. April 1993 sowie aus dem Protokoll der Gemeindeversammlung, dass der Gemeinderat keine Totalrevision der Bau- und Zonenordnung beantragt hatte. Es handelte sich vielmehr nur um eine "kleine Revision" mit dem Ziel, die im revidierten Planungs- und Baugesetz vorgesehenen Erleichterungen und Vorteile hinsichtlich des verdichteten Bauens in das kommunale Recht umzusetzen. Die Aenderungen der Bauordnung sind im wesentlichen auf diese Zielsetzung ausgerichtet. In der Revisionsvorlage wurden lediglich vier untergeordnete, mit den vorliegenden Rekursanträgen in keiner Beziehung stehende Aenderungen vorgesehen; einen der Anträge zog der Gemeinderat an der Gemeindeversammlung wieder zurück. Im beleuchtenden Bericht wurde die Absicht kundgetan, nach einer Revision der Richtpläne die Nutzungsplanung erneut anzupassen. Beinhaltete die Vorlage somit keine Totalrevision der Bau- und Zonenordnung, so erfasste sie nicht (stillschweigend) alle Grundstücke innerhalb des Gemeindebanns, sondern nur diejenigen, über deren Zonierung ein Antrag vorlag. Die Zoneneinteilung des rekurrentischen Areals war weder Gegenstand der Revisionsvorlage, noch wurde sie gestützt auf § 48 Abs. 2 GG an der Gemeindeversammlung beantragt. Die Rekurrentin hatte auch nicht im Rahmen der öffentlichen Auflage Einwendungen etwa des Inhaltes erhoben, ihr Areal sei einer Bauzone zuzuweisen (§ 7 Abs. 2 PBG); diesfalls wäre die Nichteinzonung des fraglichen Areals zumindest Gegenstand des der Gemeindeversammlung ebenfalls zur Beschlussfassung vorgelegten Berichtes über die nicht berücksichtigten Einwendungen gewesen. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Gemeindeversammlung auch über die Frage, ob das streitbetroffene Areal einer Bauzone zuzuweisen sei, ausdrücklich oder stillschweigend Beschluss gefasst hätte. Die Belassung des Areals ausserhalb der Bauzonen war nicht Gegenstand des angefochtenen Festsetzungsbeschlusses. Demnach kann auch nicht rekursweise verlangt werden, die "Nichteinzonung" sei zu Gunsten der Zuweisung des Areals zu einer Bauzone aufzuheben, oder es sei zumindest die Gemeinde zur Festsetzung eines öffentlichen Gestaltungsplanes einzuladen; hinsichtlich aller dieser Anträge fehlt es klarerweise am erforderlichen Anfechtungsgegenstand. e) Demnach ist auf den Rekurs nicht einzutreten. Ob der Gemeinderat gehalten gewesen wäre, die Eingaben der Rekurrentin vom 21. September und 16. Oktober 1992 als Initiative entgegenzunehmen und der Gemeindeversammlung vorzulegen, ist eine Frage, die dem zuständigen Bezirksrat hätte unterbreitet werden müssen, was nicht geschehen ist.

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