BRKE I Nr. 44/2000 vom 3. März 2000 in BEZ 2000 Nr. 14 9. Der Bundesrat erliess am 23. Dezember 1999 die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV). Die Verordnung steht seit 1. Februar 2000 in Kraft und regelt vorab die Begrenzung der Emissionen von elektrischen und magnetischen Feldern mit Frequenzen von 0 Hz bis 300 GHz (niederfrequente und hochfrequente Strahlung), welche durch den Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt werden (Art. 2 Abs. 1 lit. a NISV). Die Verordnung statuiert Immissionsgrenzwerte und auf das Vorsorgeprinzip gestützte Anlagegrenzwerte. Die Immissionsgrenzwerte berücksichtigen das Schutzbedürfnis der betroffenen Allgemeinbevölkerung, sowie von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit (Kinder, Schwangere, Kranke und Betagte usw.). Nach dem Stande der Wissenschaft oder der Erfahrung soll sichergestellt werden, dass Menschen, ihre Lebensgemeinschaft und Lebensräume nicht gefährdet werden und die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört wird (Art. 13 Abs. 2 und 14 USG; BGE 124 11 230 Erw. 7a; BRKE II Nr. 0113/2000). Nach dem Wortlaut von Art. 1 NISV beschränkt sich die Anwendung der Verordnung zwar auf den Schutz von Menschen. Die übrige Umwelt (Pflanzen und Tiere) wird aber indirekt ebenfalls hinreichend geschützt, weil sie nach dem heutigen Wissensstand nicht empfindlicher auf nichtionisierende Strahlung reagiert als der Mensch (BUWAL, Erläuterungen zur NISV vom 23. Dezember 1999, S. 9). Die Verordnung berücksichtigt auch den Umstand, dass die wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Auswirkungen elektromagnetischer Nieder- und Hochfrequenzfelder auf den menschlichen Körper derzeit noch wenig gefestigt sind. So fehlen bezüglich der im vorliegenden Verfahren strittigen hochfrequenten Strahlen insbesondere repräsentative medizinische bzw. epidemiologische Langzeituntersuchungen (Biologische Auswirkungen nichtionisierender elektromagnetischer Strahlung auf den Menschen und seine Umwelt, BUWAL, Schriftenreihe Umweltschutz Nr. 121, Bern 1990, S. 26 und 29; BUWAL, Schriftenreihe Umweltschutz Nr. 302, Nichtionisierende Strahlung, Bern 1998, S. 25).
- 2 - 10. a) Bei der Statuierung der Immissionsgrenzwerte hat sich der Gesetzgeber im Wesentlichen auf die Richtlinien der internationalen Strahlenschutzvereinigung (International Non-lonizing Radiation Committee of the International Radiation Protection Association [IRPA]) bzw. der daraus hervorgegangenen International Commission on Non-lonizing Radiation Protection (ICNIRP) abgestützt, welche u.a. auf Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) basieren und letztmals im Jahre 1998 überarbeitet worden sind (BUWAL, Erläuterungen zur NISV vom 23. Dezember 1999, S. 5). Diese IRPA- oder ICNIRP-Richtlinien wurden in der Schweiz schon vor Inkraftsetzung der NISV regelmässig zur Beurteilung elektromagnetischer Felder herangezogen (BGE 117 Ib 32 E. 4b; 124 II 230 Erw. b.aa; Robert Wolf, Elektrosmog: Zur Rechtslage bei Erstellung und Betrieb von ortsfesten Anlagen, URP 1996, S. 109 ff., Erw. 2.1.2.b). Die von der ICNIRP empfohlene Grenzwertregelung basiert auf dem aktuellsten allgemeingültigen Wissensstand über die erwiesenen biologischen Auswirkungen nichtionisierender Strahlen, die in experimentellen Untersuchungen wiederholt und reproduzierbar erzeugt werden konnten und für den menschlichen Körper ein Gesundheitsrisiko darstellen (URP 1996, S. 674 und 1997, S. 253; BUWAL, Schriftenreihe Umweltschutz Nr. 302, a.a.O., S. 17). Der Verordnungsgeber hatte deshalb keine Veranlassung, andere – teilweise sehr spekulative – Berechnungsarten und Wirkungsmodelle als Grundlage für die NISV und die dort statuierten Grenzwerte zu verwenden (BGE 124 II 231; Jürg Baumann, Elektrosmog, BUWAL-Bulletin 2/97; Robert Wolf, a.a.O., S. 111 f.; Helmut Krueger, Elektrosmog, URP 1996, S. 37 ff.; BUWAL, Erläuterungen zur NISV vom 23. Dezember 1999, a.a.O., S. 5). b) Ausgangspunkt für die Festlegung der Immissionsgrenzwerte im vorliegend relevanten Hochfrequenzbereich war die spezifische Absorptionsrate (SAR). Mit dieser dosimetrischen Grösse wird die durch elektromagnetische Felder verursachte thermische Belastung des Körpers in W/kg (Watt pro kg Körpergewicht) definiert. Die ICNIRP-Richtlinien und damit auch die Immissionsgrenzwerte der NISV schützen demnach den menschlichen Körper vor einer unzulässigen Erwärmung durch hochfrequente Strahlen. Die sogenannte Ganzkörper-SAR stellt einen repräsentativen, über den ganzen Körper gemittelten Wert dar; die aktuelle Wissenschaft geht bei Menschen von einer Gefährdungsschwelle (auch als Basisgrenzwert bezeichnet) von 4 W/kg aus (Anton Stettler, Rechtsgrundlagen bezüglich Elektrosmog, URP 1996, S. 154). Die bis anhin nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden durchgeführten Untersuchungen konnten keine nachteiligen nicht-thermischen Auswirkungen hochfrequenter Felder auf den menschlichen Körper nachweisen. Insbesondere ergibt sich aus der unbestrittenen Erkenntnis, dass solche Felder auf gewisse Teile des menschlichen Körpers (Augen, Blut- und Immunsystem, Herz- und Kreislauf, Fortpflanzungsorgane, Zentralnervensystem usw.) wahrnehmbar stärker einwirken als auf andere, in keiner Weise zwingend, dass an diesen Körperteilen dadurch nachweisbar physische Schädigungen verursacht werden (u.a. URP, 1999, S. 821). Nach dem Wortlaut von Art. 14 USG können zwar Erfahrungen, also etwa die Berufs- oder Lebenserfahrung oder auch andere Wahrnehmungen, bei der Grenzwertfestlegung berücksichtigt werden. Obwohl der Einbezug solcher Erfahrungen keine wissenschaftlichen Erklärungen voraussetzt, diese somit durchaus auf subjektiven Wertungen beruhen können, darf - auch im Sinne einer einheitlichen Rechtsanwendung - bei der Beurteilung von Immissionen nicht auf die persönlichen Eindrücke