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Zürich Baurekursgericht 29.11.2006 BRKE I Nrn. 0295-0296/2006

29. November 2006·Deutsch·Zürich·Baurekursgericht·PDF·454 Wörter·~2 min·3

Zusammenfassung

Gemeindeinterne Zuständigkeit zur Erteilung von Baubewilligungen.

Volltext

BRKE I Nrn. 0295/2006 und 0296/2006 vom 29. November 2006 in BEZ 2007 Nr. 26 5.3. § 318 PBG schreibt einzig vor, dass im ordentlichen Baubewilligungsverfahren die örtliche Baubehörde über Baugesuche zu entscheiden habe. Dass es sich hierbei um die Exekutive oder einen Ausschuss davon handeln muss, hat der kantonale Gesetzgeber entgegen rekurrentischem Vorbringen gerade nicht festgelegt. Hätte er dies beabsichtigt, hätte er explizit den Gemeinderat (vgl. § 3 Abs. 4 PBG) als zuständig erklärt. Er hat es mithin vielmehr den Gemeinden überlassen, die zuständige Behörde zu bestimmen. Massgebend ist somit die in der Gemeindeordnung (und in deren weiterführenden Erlassen) getroffene Zuständigkeitsordnung. Anderes lässt sich auch nicht e contrario aus § 325 Abs. 2 PBG ableiten, welcher dem Gemeinderat für das Anzeigeverfahren die Kompetenz erteilt, die Entscheidungsbefugnis dem Bauvorstand oder einem sachkundigen Beamten zu übertragen. § 325 Abs. 2 PBG ermöglicht vielmehr dem Gemeinderat in eigener Kompetenz – also ohne entsprechende Ermächtigung in der Gemeindeordnung – bei Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung eine Delegation vorzunehmen. Die vorliegend massgebende Gemeindeordnung sieht im Sinne eines Grundsatzes vor, dass der Gemeinderat seine Aufgaben als Kollegialbehörde erfüllt (Art. 14 Abs. 1 der Gemeindeordnung). Zu diesen ist als Folge der in § 64 Ziff. 2 GG sowie in Art. 17 Ziff. 5 der Gemeindeordnung statuierten Kompetenzvermutung zugunsten des Gemeinderates zweifelsohne auch die Erteilung von Baubewilligungen zu zählen. Die Gemeindeordnung überlässt es in der Folge jedoch dem Gemeinderat, in der Geschäftsordnung Geschäfte oder Geschäftsfelder an einzelne Mitglieder oder Ausschüsse zu delegieren (Art. 14 Abs. 2 der Geschäftsordnung). Im Anhang V der Geschäftsordnung, auf welchen Art. 40 derselben verweist, wird festgelegt, dass der Bauvorstand für sämtliche Verfahrensstufen des baurechtlichen Verfahrens sowie für Rechtshandlungen im Rahmen des Rekursverfahrens vor den Baurekurskommissionen zuständig ist. Daraus ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu schliessen, dass der Gemeinderat im Rahmen der Geschäftsordnung die Kompetenz zur Erteilung von Baubewilligungen dem Bauvorstand delegiert hat. Die Rekurrentinnen (…) sind jedoch der Auffassung, dass eine derartige Kompetenzdelegation bereits in der Gemeindeordnung zu erfolgen hätte. Auch dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Gemäss dem klaren Wortlaut von § 57 GG, welcher die Kompetenzdelegation an Verwaltungsvorstände und Ausschüsse normiert, hat die Gemeindeordnung lediglich die Ermächtigung zur Kompetenzdelegation zu enthalten. Dies im Gegensatz zur Übertragung von Verwaltungszweigen an besondere Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen (§ 56 GG), wo eine entsprechende Delegation bereits in der Gemeindeordnung zu erfolgen hat (vgl. hierzu auch H.R. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., 2000, § 57 Ziff. 1). Wie vorstehend dargelegt wurde, enthält Art. 14 Abs. 2 der fraglichen Gemeindeordnung eine entsprechende Ermächtigung zur Kompetenzdelegation. Die kommunale Regelung genügt damit dem übergeordneten kantonalen Recht.

- 2 - Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Erteilung der Baubewilligung durch den Bauvorstand rechtens ist, so dass die entsprechende formellrechtliche Rüge ins Leere stösst.

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