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Zürich Baurekursgericht 11.07.2008 BRKE I Nr. 0165/2008

11. Juli 2008·Deutsch·Zürich·Baurekursgericht·PDF·3,245 Wörter·~16 min·3

Zusammenfassung

Abfall. Kehrichtbeseitigung. Anordnung eines Containerabstellplatzes für Züri-Sack-Kunststoffcontainer. Gesetzliche Grundlage. Zuständigkeiten im Verwaltungs- und im Rechtsmittelverfahren.

Volltext

BRKE I Nr. 0165/2008 vom 11. Juli 2008 in BEZ 2008 Nr. 62 Der Vorsteher des Tiefbau- und Entsorgungsdepartementes der Stadt Zürich hatte einen Grundeigentümer verpflichtet, auf seinem Grundstück den Platz für einen Züri-Sack-Kunststoffcontainer zur Verfügung zu stellen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde ihm die Ersatzvornahme angedroht. Gegen diese Verfügung erhob der Grundeigentümer entsprechend der Rechtsmittelbelehrung Einsprache beim Stadtrat von Zürich. Dieser wies die Einsprache mit gemäss Rechtsmittelbelehrung beim Bezirksrat Zürich anfechtbarem Beschluss vom 5. September 2007 ab. Gegen diesen Beschluss wandte sich der Grundeigentümer an die Baurekurskommission I. Aus den Erwägungen: 1.2. Eine andere Frage ist, worüber die Meinungen der Parteien diametral auseinandergehen, ob die Baurekurskommission I zur Beurteilung des vorliegenden Streitfalls sachlich zuständig sei. Hierzu kann ohne nähere Befassung mit den Argumenten der Parteien und insbesondere den massgeblichen Vorschriften nicht Stellung genommen werden. Die Beantwortung dieser Frage erfolgt daher im Rahmen der nachstehenden, (auch) die Streitsache selbst betreffenden Erwägungen. 2.1. Der vorliegende Fall hat folgende Vorgeschichte: Im letzten Drittel des Jahres 2006 bzw. im ersten Quartal des Jahres 2007 wurde der Rekurrent von der zum Tiefbau- und Entsorgungsdepartement der Stadt Zürich gehörenden Dienstabteilung «Entsorgung + Recycling Zürich» (nachfolgend: ERZ) mehrmals aufgefordert, auf seinem Grundstück den Aufstellungsort für einen Kehrichtcontainer zu bezeichnen. Keiner dieser Aufforderungen kam der Rekurrent nach. Von ERZ vorgeschlagene Standorte im Vorgartenbereich des Rekursgrundstücks wurden vom Rekurrenten unter Hinweis darauf, dass «der Vorgarten unter Denkmalschutz stehe», abgelehnt. Mit Verfügung des Vorstehers des Tiefbau- und Entsorgungsdepartementes vom 8. Juni 2007 wurde der Rekurrent in der Folge verpflichtet, auf seinem Grundstück «den Platz für einen Züri-Sack Kunststoffcontainer … zur Verfügung zu stellen». Die unter dem gleichen Datum – aufgrund der Festsetzung von überhöhten Verfahrenskosten – erfolgte Aufhebung einer vom 4. April 2007 datierenden gleichlautenden Verfügung ist hier nur der Vollständigkeit halber anzuführen.

- 2 - Die vom Rekurrenten mit Eingabe vom 10. Juli 2007 erhobene Einsprache gegen die Verfügung vom 8. Juni 2007 wurde mit dem vorliegend angefochtenen Beschluss des Stadtrates von Zürich vom 5. September 2007 abgewiesen. 2.2. Einer Klarstellung bedarf die vom Rekurrenten in seinen Eingaben an ERZ vertretene Auffassung, wonach ein Kehrichtcontainer-Abstellplatz im Vorgarten seines Grundstücks aus denkmalpflegerischen Gründen nicht zulässig sei. Dieser Einwand hat folgenden Hintergrund: Ein vom Rekurrenten im Jahr 2001 geplantes Umbauvorhaben wurde von der Bausektion der Stadt Zürich mit Beschluss vom 4. September 2001 nur teilweise genehmigt. Nicht bewilligt wurde die vom Rekurrenten beabsichtigte Erstellung von sechs Abstellplätzen im Vorgartenbereich des Rekursgrundstücks. Erlaubt wurde nur die Erstellung eines Abstellplatzes. Zwar ist in den Erwägungen jenes Beschlusses davon die Rede, dass dem im Jahr 1909 erstellten, weitgehend im Originalzustand erhaltenen Gebäude des Rekurrenten «denkmalpflegerisch eine gewisse Bedeutung zukomme». Verweigert wurden die geplanten zusätzlichen fünf Abstellplätze jedoch nicht aus denkmalpflegerischen Gründen. Die praktisch vollständige Öffnung des Vorgartens zugunsten von Abstellplätzen wurde vielmehr damit verboten, dass das Vorgartengebiet zur Erreichung eines gestalterisch genügenden Erscheinungsbildes (§ 238 PBG) gemäss ständiger Praxis zu nicht mehr als einem Drittel der Strassenanstosslänge befestigt werden dürfe. Verweigert wurden die geplanten zusätzlichen Abstellplätze überdies unter Aspekten der Verkehrssicherheit. 3.1. Ausgangspunkt der Beurteilung bildet die am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Verordnung über die Abfallbewirtschaftung der Stadt Zürich vom 15. September 2004 (VAZ). Kernpunkt dieser von der Baudirektion am 9. Dezember 2004 genehmigten Verordnung stellt die Abkehr vom bisherigen System der Haushaltkehricht- Abholung dar. Anstelle des bisherigen Deponierens von «Züri-Säcken» auf privatem oder öffentlichem Grund darf Haushaltkehricht künftig nur noch in Containern (Rolloder Unterflurcontainer) zur Abholung bereitgestellt werden (Art. 7 Abs. 2 und 12 Abs. 1 VAZ). Gemäss Art. 13 Abs. 1 und 2 VAZ sind Grundeigentümer/innen – sofern die örtlichen Verhältnisse dies zulassen – verpflichtet, auf ihrem Grundstück einen Standort für das Platzieren von Containern für den Eigenbedarf «zur Verfügung zu stellen». Die Container erhalten sie leihweise von der Stadt Zürich bzw. von ERZ (Art. 12 Abs. 2 VAZ). Zuständig zum Vollzug der Verordnung über die Abfallbewirtschaftung ist der/die Vorsteher/in des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements, soweit für bestimmte Bereiche nicht eine direkte Zuständigkeit von ERZ vorgesehen ist (Art. 4 Abs. 1 und 2 VAZ). Gemäss Art. 26 Abs. 1 VAZ können gestützt auf diese Verordnung ergehende Verfügungen mit stadtinternem Rekurs beim Stadtrat angefochten werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. Soweit es sich um «im koordinierten Verfahren nach der kantonalen Bauverfahrensverordnung, insbesondere im baurechtlichen Bewilligungsverfahren» ergehende Entscheide oder Verfügungen handelt, sieht Art. 26 Abs. 2 VAZ eine Anfechtung bei der nach § 329 PBG zuständigen Rekursinstanz vor.

- 3 - 3.2. Die rechtliche Grundlage der Verordnung über die Abfallbewirtschaftung der Stadt Zürich bildet zur Hauptsache das (kantonale) Gesetz über die Abfallwirtschaft (AbfallG). Bei dem vom Kanton gestützt auf Art. 35 des Umweltschutzgesetzes (USG) erlassenen Abfallgesetz handelt es sich (u.a.) um Ausführungsrecht zu Art. 30-32b USG (Kapitel «Abfälle»). 3.3. Nicht direkt auf eine entsprechende Ermächtigungsnorm im Abfallgesetz abstützen lässt sich die vorliegend vorab massgebliche Regelung von Art. 13 VAZ. Denn zu allfälligen Mitwirkungspflichten von Grundeigentümern äussert sich das Abfallgesetz nicht. Es bestimmt lediglich, dass die Gemeinden das Sammelwesen zu regeln hätten (§ 35 AbfallG). Eine sich auf die Bereitstellung von Abfallcontainern beziehende Regelung findet sich hingegen im Planungs- und Baugesetz. Gemäss § 249 Abs. 1 PBG sind, wo die Verhältnisse es zulassen, bei Neubauten und wesentlichen Umbauten oder Zweckänderung ausserhalb des Strassengebiets in geeigneter Grösse und Lage Abstellplätze für das Abfuhrgut zu schaffen. Nach Absatz 2 kann in baurechtlichen Bewilligungen für grössere Gebäude die Erstellung von Räumen für Kehrichtbehälter verlangt werden. § 249 Abs. 3 PBG ermächtigt die Gemeinden schliesslich, «weitere Bestimmungen für die zweckmässige Abfallbeseitigung und die Kompostierung» aufzustellen. 4.1. Die Vorinstanz begründet die von ihr in der Rekursantwort und auch in der Duplik vertretene Auffassung, wonach die Baurekurskommission für die Behandlung der vorliegenden Streitsache nicht zuständig sei, damit, dass die streitige Anordnung auf der im «ordnungsgemässen Gesetzgebungsverfahren erlassenen Verordnung über die Abfallbewirtschaftung der Stadt Zürich vom 15. September 2004 (VAZ)» fusse. Wenn – wie hier – gestützt auf den im Rahmen der Umweltschutzgesetzgebung erlassenen Art. 13 VAZ eine Anordnung ergehe, sei gemäss § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Bezirksverwaltung und § 19 VRG der Bezirksrat Rechtsmittelinstanz. Hieran ändere – gemäss der in der Rekursantwort vertretenen Auffassung – § 249 Abs. 3 PBG, wonach die Gemeinden «weitere Bestimmungen über Einrichtungen für die zweckmässige Abfallbeseitigung» aufstellen könnten, nichts. Denn vorliegend gehe es nicht um die Anwendung des Planungs- und Baugesetzes, sondern um eine umweltschutzrechtliche Angelegenheit im Sinne der Verordnung über die Abfallbewirtschaftung der Stadt Zürich (VAZ). Massgebend für den Rechtsschutz sei diesbezüglich § 38 AbfallG, gemäss welcher Norm sich der Rechtsschutz nach dem Gemeindegesetz und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz richte. 4.2. Der Rekurrent führt zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung an, dass ihm durch die im Streit stehende Anordnung befohlen werde, im Sinne von § 249 Abs. 1 PBG einen Abstellplatz für das Abfuhrgut zu schaffen und daselbst dauernd einen Container aufzustellen. Dass es sich hierbei um eine «baubewilligungspflichtige» Massnahme handle, werde selbst von der Vorinstanz eingeräumt. Da vorliegend umstritten sei, ob sich der streitige Befehl auf § 249 PBG stützen lasse (was der Rekurrent verneint), liege klarerweise eine in die Zuständigkeit der Baurekurskommissionen fallende Streitigkeit vor.

- 4 - 5. Der rekurrentischen Auffassung ist gemäss dem vorstehend unter Erwägungsziffer 3.3 Gesagten insofern beizupflichten, als die Regelung von Art. 13 VAZ weder im Abfallgesetz noch den sich auf die Abfallbewirtschaftung beziehenden Bestimmungen des USG eine gesetzliche Grundlage findet. Eine solche ist indessen, damit Grundeigentümer zur Vornahme baulicher Massnahmen auf ihren Parzellen verpflichtet werden können, unumgänglich. Die den Gemeinden nach § 35 AbfallG obliegende Verpflichtung, das Sammelwesen zu regeln, schliesst die Berechtigung zu Anordnungen der vorliegend streitigen Art nicht mit ein. Dies gilt auch für die den Kantonen bzw. (nach kantonalem Recht) den Gemeinden in Art. 31b USG auferlegte Pflicht, für die Entsorgung der Siedlungsabfälle besorgt zu sein. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann daher nicht davon die Rede sein, dass es vorliegend um eine rein «umweltschutzrechtliche Angelegenheit im Sinne der VAZ» gehe. Vielmehr lässt sich die in Art. 13 VAZ getroffene Regelung – wenn überhaupt, was der Rekurrent wie erwähnt bestreitet – höchstens auf § 249 PBG abstützen. Damit liegt, wiederum entgegen der Auffassung der Vorinstanz, ein Streit über die Anwendung des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vor und ist die Baurekurskommission die zuständige Rechtsmittelinstanz (§ 329 Abs. 1 PBG). Auf den Rekurs ist aus diesen Gründen einzutreten. 6.1. Umstritten ist die Zulässigkeit der in Art. 13 Abs. 1 VAZ getroffenen Anordnung, wonach Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften verpflichtet sind, auf ihrem Grundstück einen Standort für das Platzieren von Containern oder den erforderlichen Platz für den Einbau von Unterflurcontainern für den Eigenbedarf zur Verfügung zu stellen. Der Rekurrent macht wie erwähnt geltend, dass eine gesetzliche Grundlage für diese Verpflichtung fehle. Demgegenüber hält die Vorinstanz in ihrer Rekursantwort dafür, dass Art. 13 Abs. 1 VAZ «dem kantonalen Planungs- und Baugesetz, insbesondere § 249 Abs. 3 (entspreche)». 6.2. Nach § 249 Abs. 1 PBG sind, wo die Verhältnisse es gestatten, bei «Neubauten und wesentlichen Umbauten oder Zweckänderungen» ausserhalb des Strassengebiets in geeigneter Grösse und Lage Abstellplätze für das Abfuhrgut zu schaffen. Hiermit wird nach Auffassung des Rekurrenten «präzise» (gemeint wohl: abschliessend) geregelt, unter welchen Voraussetzungen von einer Grundeigentümerschaft die Erstellung eines Containerstandplatzes auf Privatgrund verlangt werden kann. § 249 Abs. 3 PBG erlaube den Gemeinden nicht, über die Regelung von Abs. 1 dieser Norm hinauszugehen. Dieser Auffassung ist zu widersprechen. Träfe diese zu, so wäre nicht erkennbar, welcher Sinn § 249 Abs. 3 PBG (noch) zukäme. Denn bei der Vorschrift von § 249 Abs. 1 PBG handelt es sich, da abweichende kommunale Regelungen (anders als etwa in § 265 PBG [Strassenabstand] und § 292 PBG [Dachaufbauten]) nicht vorbehalten werden, um zwingendes Recht. Bei Neubauten und wesentlichen Umbauten und Zweckänderungen müssen daher, sofern die Verhältnisse es gestatten, ausserhalb des Strassengebiets befindliche Abstellplätze für das Abfuhrgut erstellt werden. Von den Gemeinden aufgestellte «weitere Bestimmungen über die zweckmässige Abfallbeseitigung» im Sinne von § 249 Abs. 3 PBG dürften daher von vorn-

- 5 herein keine Lockerung der Regelung von § 249 Abs. 1 PBG zum Inhalt haben. Der Ermächtigungsnorm von § 249 Abs. 3 PBG kann mithin zwangsläufig nur der Sinn zukommen, dass die Gemeinden die in § 249 Abs. 1 (und auch Abs. 2) PBG statuierten Verpflichtungen von Grundeigentümern zur Erstellung von Kehrichtbeseitigungsanlagen und -einrichtungen verschärfen. Eine solche Verschärfung kann zum Beispiel darin bestehen, dass die Zurverfügungsstellung eines Containerabstellplatzes auf Privatgrund auch dann verlangt wird, wenn kein Neubau erfolgt und auch keine wesentlichen Umbauten oder Zweckänderungen geplant sind. 6.3. Nicht zu übersehen ist, dass durch die Regelung von Art. 13 Abs. 1 VAZ in bestehende Verhältnisse und insofern nicht unerheblich in die Eigentumsrechte eingegriffen wird. Die von Art. 26 der Bundesverfassung (BV) gewährleistete Eigentumsgarantie gilt indessen nicht absolut, sondern kann unter den in Art. 36 BV genannten Voraussetzungen eingeschränkt werden. Konkret bedeutet dies im Wesentlichen, dass Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage bedürfen, dass sie durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und überdies verhältnismässig sein müssen. Zum Bestehen einer gesetzlichen Grundlage wurde bereits Stellung genommen. Auch das Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann bejaht werden. Der Stadt Zürich steht aufgrund der ihr nach § 35 AbfallG obliegenden Verpflichtung zur Regelung des Sammelwesens ein gewisses Ermessen darüber zu, in welcher Weise dieser Verpflichtung am zweckmässigsten nachzukommen sei. Für den in der VAZ getroffenen Grundsatzentscheid (Umstellung auf Container-Abfuhr) lassen sich durchaus stichhaltige Gründe anführen. In Containern zur Abholung bereitgestellter Siedlungsabfall weist im Vergleich zu auf der Strasse deponierten Abfallsäcken mit Bezug auf Geruchsimmissionen Vorteile auf. Beseitigt ist auch das ab und an festzustellende Problem herumliegenden Inhalts von geplatzten oder (z.B. durch Tiere) aufgerissenen Abfallsäcken. Für die Mitarbeitenden von ERZ stellt die Entleerung von Containern (anstelle des Auflesens von Züri-Säcken) eine nicht unerhebliche Entlastung dar. Für die Bewohner hat das Vorhandensein von Abfallcontainern umgekehrt den Vorteil, dass Abfall jederzeit entsorgt werden kann und nicht bis zur nächsten Abfuhr in den eigenen vier Wänden (oder – falls vorhanden – auf dem Balkon) zwischengelagert werden muss. Insoweit besteht an dem von der Stadt Zürich getroffenen Entscheid auch ein – in casu allerdings nur mieterseits bestehendes – privates Interesse. Die von Art. 36 BV überdies vorausgesetzte Verhältnismässigkeit des Eingriffs ist dadurch gewährleistet, dass die für das Aufstellen eines – oder je nach Gebäudegrösse auch mehrerer – Container(s) erforderliche Fläche geringfügig ist. Pro Container sind weniger als 2 m2 erforderlich (1,7 m2 gemäss Verfügung des Vorstehers des Tiefbau- und Entsorgungsdepartementes vom 8. Juni 2007). Überdies besteht die Verpflichtung zur Bereitstellung eines Containerstandplatzes nur dann, wenn das Platzieren eines Containers möglich oder zweckmässig ist (Art. 13 Abs. 2 VAZ). 6.4. Soweit der Rekurrent mithin geltend macht, dass die an ihn ergangene Aufforderung, auf seinem Grundstück den Platz für einen Züri-Sack-Kunststoffcontainer zur Verfügung zu stellen, grundsätzlich unzulässig sei, erweist sich dieser Einwand als unbegründet.

- 6 - 7.1. Nicht unberechtigt sind demgegenüber die Fragen der Zuständigkeit und der Koordination beschlagenden verfahrensrechtlichen Einwände des Rekurrenten. Wenn, wie hier, der Vorsteher des Tiefbau- und Entsorgungsdepartementes einen Grundeigentümer verpflichtet, auf seiner Parzelle einen Kehrichtcontainerabstellplatz herzurichten oder allenfalls eine bestehende, für das Aufstellen eines Container verwendbare Fläche zur Verfügung zu stellen, so impliziert dies, dass eine solche Massnahme baurechtlich auch zulässig ist. Zur letztgenannten Beurteilung ist in der Stadt Zürich jedoch grundsätzlich die Bausektion zuständig (vgl. Art. 49bis Abs. 2 der Gemeindeordnung der Stadt Zürich [GO Zürich]; Gemeinderatsbeschluss vom 26. April 1970 mit seitherigen Änderungen). 7.2. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf den vom Rekurrenten erwähnten Bausektionsbeschluss vom 4. September 2001, mit welchem ihm die Erstellung von fünf Fahrzeugabstellplätzen im Vorgarten seines Grundstücks verweigert worden ist. Begründet wurde dieser Entscheid damit, dass das Vorgartengebiet zur Erreichung eines gestalterisch genügenden Erscheinungsbildes (§ 238 PBG) gemäss ständiger Praxis zu nicht mehr als einem Drittel der Strassenanstosslänge befestigt werden dürfe (vgl. hierzu vorstehend Erwägungsziffer 2.2). In eben diesem Vorgarten soll der Container nach der Vorstellung von ERZ aufgestellt werden. Zumindest denkbar wäre, dass die Bausektion an ihrem damaligen Entscheid festhält und einer weiteren Öffnung des Vorgartens nicht zustimmte. Damit würde genau das eintreten, was mit dem von Art. 25a des Raumplanungsgesetzes (RPG) statuierten Koordinationsgebot vermieden werden soll, dass nämlich zwei mit der Beurteilung von ein und demselben Vorhaben befasste Behörden zu widersprüchlichen Beurteilungen gelangen. 7.3. An dieser grundsätzlichen Problematik ändert wenig, dass ERZ den Grundeigentümern Standortvorschläge für das Aufstellen von Containern offenbar jeweils in Absprache mit den Amtsstellen, welche für die Beurteilung der sich im Einzelfall stellenden gestalterischen Belange zuständig sind, unterbreitet. Gemäss der aktenkundigen Korrespondenz zwischen Rekurrent und ERZ hat der Projektmitarbeiter von ERZ das rekurrentische Grundstück mit dem zuständigen Kreisarchitekten in Augenschein genommen. Als Fazit dieser Besichtigung hielt der Projektmitarbeiter von ERZ im entsprechenden Schreiben fest, dass «vom Denkmalschutz her … diese kleine Anpassung möglich» wäre. Die offensichtlich stattfindende «informelle Koordination» vermag dem vom Raumplanungsgesetz verlangten Gebot der formellen und materiellen Koordination indessen nicht zu genügen, weil die Koordination zwischen den zuständigen Behörden zu erfolgen hat; der Kreisarchitekt ist indes nicht die Baubewilligungsbehörde. Die «informelle Koordination» mündet denn auch nicht, wie dies der Fall sein müsste, in zwei inhaltlich koordinierte und insoweit übereinstimmende Verfügungen. Diese müssten zudem auch formell koordiniert werden; der Entscheid von ERZ und jener der Baubewilligungsbehörde müssten gleichzeitig eröffnet werden und damit gemeinsam anfechtbar sein. Diese Anforderung ist ebenfalls nicht erfüllt. 7.4. Nur bemerkungsweise sei angefügt, dass hier offen bleiben kann, ob beim blossen Aufstellen eines Containers ohne jede bauliche Veränderung des Umschwungs eine baurechtliche Bewilligung erforderlich ist. Jedenfalls dann, wenn bauliche Massnahmen auch nur geringfügiger Art vorgesehen sind, ist dieses Erfor-

- 7 dernis im Lichte des besonderen Schutzes des Umschwungs durch § 238 Abs. 3 PBG unzweifelhaft gegeben. Dabei dürfte ein im Anzeigeverfahren zu treffender Entscheid im Regelfall wohl genügen. Im Baubewilligungsverfahren ist namentlich zu prüfen, ob der Container bzw. der Containerstandplatz an dem in der Baueingabe vorgesehenen Standort unter gestalterischen und immissionsrechtlichen Gesichtspunkten bewilligungsfähig sei oder nicht. Dass diese Beurteilung mangels einer abweichenden kommunalen Regelung durch die Bausektion als die im Regelfall zuständige «örtliche Baubehörde» zu erfolgen hat, ergibt sich aus § 318 PBG. Darauf, ob in der hierarchisch auf derselben Stufe wie die Gemeindeordnung (vgl. Erwägungsziffer 7.1) stehenden Verordnung über die Abfallbewirtschaftung der Stadt Zürich (VAZ) die Kompetenz zur Erteilung von baurechtlichen Bewilligungen für in Nachachtung von Art. 13 Abs. 1 VAZ geplante Containerstandplätze hätte an das Tiefbau- und Entsorgungsdepartement (bzw. dessen Vorsteher oder allenfalls ERZ) delegiert werden können, was nicht als von vornherein ausgeschlossen erscheint (vgl. BEZ 2007 Nr. 26), braucht hier, da solches nicht geschehen ist, nicht näher eingegangen zu werden. 7.5. Der Fall, dass sich eine Grundeigentümerschaft der ihr in Art. 13 Abs. 1 VAZ auferlegten Verpflichtung widersetzen könnte, wurde beim Erlass dieser Verordnung offenkundig nicht ausreichend bedacht. Es fehlen daher griffige Instrumente zur Durchsetzung der Regelung von Art. 13 Abs. 1 VAZ. Zwar wird in Art. 4 Abs. 1 VAZ der Vorsteher des Tiefbau- und Entsorgungsdepartementes «für den Vollzug dieser Verordnung und für den Erlass von Verfügungen» als zuständig erklärt. Formell kommt ihm damit die Kompetenz zum Erlass von Verfügungen der vorliegend streitigen Art zu. Er kann daher im Grundsatz zulasten bestimmter Grundeigentümer verfügungsweise anordnen, dass sie dazu verpflichtet seien, auf ihrem Grundstück einen Containerabstellplatz zur Verfügung zu stellen. Indessen beinhalten derartige Anordnung per se auch einen nicht in die Zuständigkeit des Vorstehers des Tiefbauund Entsorgungsdepartementes fallenden Entscheid darüber, dass ein Containerabstellplatz auf dem in Frage stehenden Grundstück baurechtlich bewilligungsfähig ist. Verfügungsadressaten, die sich einer derartigen Verfügung beugen, laufen – zumindest theoretisch – Gefahr, von der nach § 318 PBG zuständigen Baubewilligungsbehörde wegen Bauens ohne Bewilligung belangt zu werden. Hieran ändert die von der Vorinstanz in ihrer Duplik vertretene Auffassung nichts. Gemäss ihren dortigen Angaben will sie die in Frage stehende Anordnung lediglich dahingehend verstanden wissen, dass «vorerst nur (die) Pflicht zur Platzierung von Abfallcontainern … von den Verwaltungsbehörden aus abfallrechtlicher Sicht beurteilt wird». Denn ungeachtet dieser abfallrechtlichen Beurteilung kommt eine solche Anordnung einem Befehl zur Einreichung eines Baugesuchs gleich. Dass sie auch den Entscheid beinhaltet, das Aufstellen des Containers auf dem ins Recht gefassten Grundstück sei baurechtlich grundsätzlich bewilligungsfähig, wurde bereits dargetan. Dass der Vorsteher des Tiefbau- und Entsorgungsdepartementes zu all dem sachlich nicht zuständig ist, ergibt sich ebenfalls aus dem bereits Gesagten.

- 8 - Damit steht fest, dass die angefochtene Verfügung nicht nur das bundesrechtlich vorgegebene Koordinationsgebot, sondern auch die Stadtzürcher Zuständigkeitsordnung in Baurechtssachen verletzt. Die Verfügung erweist sich mithin in mehrfacher Hinsicht als rechtsfehlerhaft. Zulässig wäre demgegenüber gewesen, was aufgrund der in Art. 13 Abs. 1 Satz 3 VAZ vorgesehenen diesbezüglichen Möglichkeit der Vollständigkeit halber anzufügen ist, wenn der Vorsteher des Tiefbau- und Entsorgungsdepartementes den Rekurrenten dazu aufgefordert hätte nachzuweisen, dass er sich an einem privaten Kehrichtbereitstellungsplatz auf einem (benachbarten oder nahe gelegenen) Drittgrundstück beteiligen kann. Weiter braucht hierauf, da solches unterblieb, nicht eingegangen zu werden. 7.6. Die Unzulänglichkeit der in der Verordnung über die Abfallbewirtschaftung der Stadt Zürich getroffenen Regelung zeigt sich im Übrigen auch deutlich anhand von Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 8. Juni 2007, worin für die Nichtbefolgung der in Dispositiv-Ziffer 1 getroffenen Anordnung die Ersatzvornahme angedroht wird. Diese könnte wohl nur darin bestehen, dass ERZ anstelle der betroffenen Grundeigentümerschaft ein Baugesuch einreicht (und nach dessen Bewilligung den Containerabstellplatz ersatzvornahmeweise wohl auch gleich erstellt). Hierzu sind das Tiefbau- und Entsorgungsdepartement bzw. ERZ – trotz der durchaus anzuerkennenden Notwendigkeit eines Abfallcontainers auf dem Rekursgrundstück (unklar ist, wo die Bewohner des rekurrentischen Gebäudes ihren Abfall derzeit entsorgen) – offenkundig nicht befugt. Zusammenfassend sind daher wie gesagt ein Koordinationsproblem und ein Zuständigkeitsproblem festzustellen. Begegnen liesse sich beidem – wie erwähnt – durch eine entsprechende Kompetenzdelegation (vgl. vorstehend Erwägungsziffer 7.4., letzter Absatz). 7.7. Aus all diesen Gründen erweisen sich die vom Vorsteher des Tiefbau- und Entsorgungsdepartementes in Dispositiv-Ziffer 1 und 3 der Verfügung vom 8. Juni 2007 getroffenen Anordnungen als unzulässig. Konsequenterweise muss dies auch für die Anordnung in Dispositiv-Ziffer 2 gelten, worin für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnung in Dispositiv-Ziffer 1 Bestrafung nach § 39 des AbfallG angedroht wird.

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