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Zürich Baurekursgericht 11.05.2017 BRGE IV Nr. 0055/2017

11. Mai 2017·Deutsch·Zürich·Baurekursgericht·PDF·1,979 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Natur- und Heimatschutz. Ortsbildschutz. Einordnung einer Fotovoltaikanlage auf einer Dachfläche innerhalb des Perimeters des überkommunalen Ortsbildinventars sowie des ISOS.

Volltext

BRGE IV Nr. 0055/2017 vom 11. Mai 2017 in BEZ 2017 Nr. 24 2. Das gemäss geltender Bau- und Zonenordnung der Gemeinde X (BZO) in der Kernzone gelegene und mit einem Wohnhaus überstellte Grundstück befindet sich im Ortsteil Z und liegt innerhalb der jeweiligen Perimeter des Inventars der schutzwürdigen Ortsbilder von überkommunaler Bedeutung, des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) mit Erhaltungsziel A sowie in der III. Zone des Schutzgebiets gemäss Verordnung zum Schutze des X-tals. Das streitgegenständliche Bauvorhaben umfasst die Installation einer vollflächigen Aufdach-Fotovoltaikanlage mit einer Länge von 6,8 m und einer Breite von 9,5 m auf der südlichen Dachfläche des Wohnhauses. 3.1 Die Baudirektion beurteilt das Bauvorhaben als mit den Zielen des überkommunalen und nationalen Ortsbildschutzes nicht vereinbar. Im betreffenden Gebiet sei eine Fotovoltaikanlage nur bewilligungsfähig, wenn diese als Indach-Anlage ziegelbündig in die Dachfläche integriert werde. Bei einer Aufdach-Solaranlage entstehe aufgrund des Aufsetzens auf die bestehenden Dachziegel und der Verkleidung der Fotovoltaikpaneele ein konstruktionsbedingter Zwischenraum, womit der Trauf- und Ortgang wesentlich dicker ausfalle. Damit wirke die Anlage im Vergleich zu den im Ortsbild bestehenden, feingliedrigen und detailreichen Dachrändern grob und werde als ein fremdartiges Element auf dem Dach wahrgenommen, was mit der schützenswerten, homogenen Dachlandschaft von Z nicht vereinbar sei. Demgegenüber ordne sich eine ganzflächige Indach-Anlage nach ständiger Beurteilungspraxis der Baudirektion bei sorgfältiger Gestaltung mit entsprechend ortsbildgerechten Materialien gut in das Ortsbild ein. Um eine wesentliche Beeinträchtigung des geschützten Ortsbilds von X zu vermeiden, sei die Fotovoltaikanlage daher einzig als Indach-Anlage bewilligungsfähig. 3.2 Auch die kommunale Vorinstanz macht zusammengefasst geltend, die Fotovoltaikanlage vermöge den erhöhten Anforderungen an die rechtsgenügende Einordnung nur in der Form einer Indach-Anlage zu genügen. Die traditionelle Dachlandschaft von X sei ein wichtiges, prägendes Element der Kernzone, an deren Erhalt ein erhebliches öffentliches Interesse bestehe. Um die Solaranlage ortsbildschutzverträglich auszugestalten, sei nicht nur die Material- und Farbwahl sowie die gestalterische und handwerkliche Qualität der Ausführung entscheidend, sondern insbesondere auch der Übergang von der Anlage zur Gebäudehaut. Bei einer Indach-Anlage bildeten die Solarmodule die eigentliche Dachhaut, womit im Gegensatz zu einer Aufdach-Anlage kein konstruktionsbedingter Zwischenraum entstehe. Dadurch werde die schützenswerte Dachlandschaft deutlich weniger beeinträchtigt. 3.3 Die Rekurrierenden machen zusammengefasst wiedergegeben geltend, die Dachlandschaft von X könne nicht als intakt und homogen bezeichnet werden und stelle kein prägendes Element des Ortsbildes dar. In der Gemeinde seien die unterschiedlichsten Ziegel, Farbgestaltungen und Bedachungsmaterialien festzustellen. Entgegen der Darstellung der Vorinstanzen bestehe die Umgebung des Baugrundstücks auch nicht aus regionaltypischen Bauernhäusern, sondern aus neuen Einfamilienhäusern und Industrie- und

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Gewerbebauten. Auf dem Gemeindegebiet seien bereits diverse Aufdach- Anlagen bewilligt worden. Die Erstellung der geplanten Aufdach-Anlage beeinträchtige die für X definierten Schutzziele daher keinesfalls. Im Übrigen könne den behördlich beanstandeten Punkten bei einer Aufdach-Anlage durch eine vollflächige Eindeckung und dem Anfügen einer stirnseitigen Dachverkleidung Rechnung getragen werden, wodurch die Aufdach-Anlage vom Erscheinungsbild her einer Indach-Anlage entspreche. Überhaupt sei zwischen einer Indach-Anlage und einer Aufdach-Anlage praktisch kein Unterschied sichtbar. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb ihnen die Erstellung einer leistungsfähigeren, über einen längeren Zeitraum optimaler funktionierenden und kostengünstigeren Aufdach-Anlage verweigert werde. 4.1 Gemäss Art. 18a Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes (RPG) bedürfen Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung stets einer Baubewilligung. Sie dürfen solche Denkmäler nicht wesentlich beeinträchtigen. Nach Art. 32b lit. b der Raumplanungsverordnung (RPV) zählen Gebiete im Perimeter des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) mit Erhaltungsziel A zu solchen Kulturdenkmälern. Das Bauvorhaben liegt innerhalb eines solchen Gebiets (Ortsbild X, Gebiet Z). Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) wird durch die Aufnahme eines Objekts von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient. Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Abs. 2). Dies kann bei der Sicherstellung einer ausreichenden Energieversorgung zwar grundsätzlich der Fall sein (BGE 115 Ib 311 vom 18. Januar 1989, E. 5a); im Bereich der Installation von Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern dürften indessen kaum je derart gewichtige Interessen von nationaler Bedeutung auf dem Spiel stehen –BGr, 11. Mai 2016, 1C_179/2015, E. 6.2). Kommt einem Inventar-Objekt das Erhaltungsziel A zu, bedeutet dies, dass alle Bauten, Anlageteile und Freiräume in diesem Gebiet integral zu erhalten und störende Eingriffe zu beseitigen sind (BGr 1C_179/2015, E. 4). Vorliegend ist daher zu prüfen, ob das im ISOS mit Erhaltungsziel A verzeichnete und deshalb von Art. 18a Abs. 3 RPG i.V.m. Art. 32b lit. b RPV erfasste Gebiet Z durch die Errichtung der geplanten Aufdach-Solaranlage wesentlich beeinträchtigt wird. Ob eine wesentliche Beeinträchtigung eines Kulturdenkmals vorliegt, ist im Einzelfall anhand der in der Bedeutung des Inventar-Objekts verankerten Schutzziele zu erörtern. Insoweit ist mithilfe der Inventarblätter zu prüfen, was überhaupt geschützt ist und, soweit vorhanden, welche Schutzmassnahmen darin vorgeschlagen werden. Trifft eine geplante Solaranlage das Schutzobjekt in jenen Bereichen, die es einzigartig oder charakteristisch machen und aufgrund derer dem Objekt seine schutzwürdige Eigenschaft zukommt, liegt eine Beeinträchtigung vor, die, wenn sie wesentlich ist, einer Bewilligungserteilung entgegensteht. Dabei ist auf besonders verletzliche oder empfindliche (Teil-)Objekte Rücksicht zu nehmen. Demgegenüber müssen

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Eingriffe, die das Denkmal in seiner geschützten Beschaffenheit und Wirkung nicht oder nur unerheblich einschränken, aufgrund der im Gesetz vorgenommenen Gewichtung der auf dem Spiel stehenden Interessen geduldet werden (BGr 1C_179/2015, E. 6.4). 4.2 Nebst der Vorgabe von Art. 18a Abs. 3 RPG kommt bei der Beurteilung der Gestaltung der geplanten Solaranlage auch § 238 Abs. 4 PBG eine eigenständige Bedeutung zu, wonach sorgfältig in Dach- und Fassadenflächen integrierte Solaranlagen bewilligt werden, wenn nicht überwiegend öffentliche Interessen (gemeint sind namentlich solche des Natur- und Heimatschutzes) entgegenstehen. Dabei dürfen die Gestaltungsempfehlungen des ARE bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden (Irene Widmer, Melde- und Baubewilligungspflicht von Solaranlagen, PBG aktuell 2016/4 S. 5, 23 f.). Als Richtlinien kommt diesen zwar keinen Gesetzescharakter zu, sie sind jedoch bei der Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der sorgfältigen Integration heranzuziehen. 4.3 Keine eigenständige Bedeutung kommt demgegenüber der kommunalen Gestaltungsvorschrift von Art. 15 BZO zu. Nach Inkrafttreten von § 238 Abs. 4 PBG können über diese kantonale Norm hinausgehende (gestalterische) Anforderungen an Solaranlagen nicht mehr gestellt werden, da diese in gestalterischer Hinsicht abschliessend ist und anders lautendes kantonales und kommunales Recht derogiert (BRGE III 0065/2014 vom 21. Mai 2014, E. 3.2.). 5.1 Wie sich anlässlich des Augenscheins feststellen liess, zeichnet sich das Ortsbild von Z primär durch seine Bebauungsstruktur und die in grosser Anzahl vorhandenen, gut erhaltenen regionaltypischen bäuerlichen Fachwerkbauten aus dem 18. und 19. Jahrhundert aus. Das ISOS umschreibt das Gebiet Z denn auch als geprägt durch seine haufenartige, bäuerliche Bebauung, bestehend aus trauf- und giebelständigen Fachwerkbauten sowie mehreren Kleinbauten wie Speicher entlang der Haupterschliessungsachse und des fein verzweigten Gassennetzes. Für die Dachlandschaft findet sich im ISOS keine eigenständige Umschreibung. Aus diesem Umstand darf freilich nicht abgeleitet werden, dieser käme keine Schutzwürdigkeit zu. So hat das Bundesgericht in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden, die Erstellung einer Solaranlage stelle eine wesentliche Beeinträchtigung des Ortsbildes dar und sei nicht bewilligungsfähig, obwohl die Dachlandschaft im ISOS-Inventarblatt nicht als eigenständiges Merkmal aufgeführt war (BGr, 11. Mai 2016, 1C_179/2015,, insbesondere E. 6.5.). Entscheidend ist, ob die Dachlandschaft massgeblich zum schutzwürdigen und erhaltenswerten Ortsbild beiträgt. Dies ist vorliegend der Fall. Das ISOS attestiert dem Ortsbild insgesamt eine hohe architekturhistorische Qualität. Diese erstreckt sich – wie anlässlich des Augenscheins festgestellt werden konnte – auch auf die Dachlandschaft, präsentiert sich diese in der Kernzone doch weitgehend in einem ursprünglichen, sehr gut erhaltenen Zustand und bildet zusammen mit den ebenfalls gut erhaltenen, regionaltypischen bäuerlichen Fachwerkhäusern ein stimmiges Ganzes. Dachaufbauten finden sich höchstens vereinzelt, was zu einer ruhigen Erscheinung der Dachlandschaft beiträgt. Zahlreiche ortstypische Gebäude verfügen überdies über die von der Vorinstanz ins Feld geführten feingliedrigen Ort- und Traufgänge,

- 4wenn auch diesem Merkmal bei gewissen Renovationen bedauerlicherweise zu wenig Gewicht beigemessen wurde. Insgesamt hat die kommunale Vorinstanz die traditionelle Dachlandschaft von X jedenfalls zu Recht als ein wichtiges, prägendes Element der Kernzone bezeichnet, bildet diese doch einen zentralen Bestandteil des intakten bäuerlichen Charakters des Dorfes mit seinem traditionellen und ausgewogenen Ortsbild. Es besteht daher unbestrittenermassen ein bedeutendes heimatschutzrechtliches Interesse daran, diese Strukturen und Altbausubstanzen, zu denen auch die Dachlandschaft gehört, zu erhalten. Hingegen geht das Interesse vorliegend nicht so weit, als dass im ortsbildgeschützten Dorfkern - was in einem ISOS-A Gebiet und damit im Anwendungsbereich von Art. 18a Abs. 3 RPG grundsätzlich durchaus denkbar wäre - gar keine Solaranlagen zulässig sein sollen. Bei der Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit der streitgegenständlichen Solaranlage ist dem heimatschutzrechtlichen Interesse an der möglichst ungeschmälerten Erhaltung des geschützten Ortsbildes das öffentliche Interesse an der nachhaltigen, umweltfreundlichen Energiegewinnung und das private Interesse der Bauherrschaft an der Realisierung der Solaranlage gegenüberzustellen und gegeneinander abzuwägen. Wie erwähnt dürfen im Rahmen dieser Interessenabwägung die Gestaltungsempfehlungen des ARE berücksichtigt werden (vgl. Ziff. 4.2. vorstehend). Diese halten fest, dass sich von der Konstruktionsweise her vollflächige Indach-Anlagen am besten ins Ortsbild einordnen, da diese am zurückhaltendsten in Erscheinung treten. Diese Tatsache bestätigte sich anlässlich des Augenscheins anhand der Betrachtung verschiedener, in der Wohnzone gelegenen Solaranlagen, die den Unterschied zwischen Auf- und Indach-Anlagen sehr eindrücklich aufzuzeigen vermochten. Wie bereits die beiden Vorinstanzen diesbezüglich zutreffend in Erwägung zogen, entsteht bei einer Aufdach-Anlage aufgrund des Aufsetzens der Solarmodule auf die bestehenden Dachziegel ein konstruktionsbedingter Zwischenraum, was zu einem deutlich dickeren Trauf- und Ortgang führt. Dies gilt unabhängig davon, ob eine seitliche Verkleidung angefügt wird oder nicht. Vor diesem Hintergrund ist das rekurrentische Vorbringen, es sei zwischen den zwei Konstruktionsweisen praktisch kein Unterschied sichtbar, unhaltbar. Selbst bei einer vollflächigen Eindeckung inkl. stirnseitiger Dachverkleidung ist der Unterschied von der Giebelseite her betrachtet aufgrund des wesentlich dickeren Ortgangs offensichtlich. Es steht damit ausser Zweifel, dass sich eine Indach-Anlage im Vergleich zu einer Aufdach-Anlage nachweislich besser einordnet und eine wesentlich geringere Beeinträchtigung der Dachlandschaft und damit des Ortsbildes zur Folge hat. Die Erwägung der Vorinstanzen, die Aufdach-Anlage wirke im Vergleich zu den im Ortsbild bestehenden, feingliedrigen Dachrändern grob und stelle eine wesentliche Beeinträchtigung des Ortsbildes dar, ist somit nicht zu beanstanden. Zwar stellt auch eine Indach-Anlage eine gewisse Beeinträchtigung des Ortsbildes dar, da diese zwangsläufig eine atypische Materialisierung der Dachhaut mit sich bringt. Diese Beeinträchtigung lässt sich aber im Unterschied zu den konstruktionsbedingten Nachteilen einer Aufdach- Anlage naturgemäss nicht vermeiden. 5.2 An diesen Umständen vermögen auch die vorgebrachten Einwände der Rekurrierenden nichts zu ändern. So ist nicht ersichtlich, inwiefern das Vorhandensein unterschiedlicher Bedachungsmaterialien in der baulichen Umgebung gegen die Auflage einer Indach-Anlage sprechen soll, da die Erstellung

- 5einer Solaranlage (die wie ausgeführt unabhängig von der Konstruktionsweise zwangsläufig eine andere Materialisierung der Bedachung mit sich bringt) an sich ja bewilligt wurde. Soweit die Rekurrierenden sodann geltend machen, die Umgebung des Baugrundstücks bestehe nicht aus regionaltypischen Bauernhäusern, sondern aus neuen Einfamilienhäusern und Industrie- und Gewerbebauten, ist ihnen entgegen zu halten, dass sich die genannten Bauten praktisch ausschliesslich in der Wohnzone nördlich des Baugrundstücks und nicht in der Kernzone befinden. Da in der Kernzone ein strengerer Beurteilungsmassstab gilt, ist das Vorbringen der Rekurrierenden von vornherein nicht geeignet, um daraus etwas zu ihren Gunsten abzuleiten. Das gleiche gilt für den Einwand, auf dem Gemeindegebiet seien bereits diverse Aufdach-Anlagen bewilligt worden. Auch diese Aussage ist zutreffend; sämtliche Aufdach- Anlagen befinden sich jedoch in der Wohnzone. Demgegenüber wurden in der Kernzone noch keine Aufdach-Anlagen bewilligt. Die Bewilligung der streitgegenständlichen Aufdach-Anlage hätte daher auch eine negative Präjudizierung für die Folgeentwicklung des Ortsbildes zur Folge, da gleichartige Projekte ebenfalls zu bewilligen wären. Die rekurrentischen Rügen erweisen sich damit als unbegründet. 5.3 Die mit der Erteilung der Bewilligung verbundene Auflage, die Solaranlage als ziegelbündige Indach-Anlage auszugestalten, erweist sich daher sowohl aufgrund der von § 238 Abs. 4 PBG verlangten sorgfältigen Integration in die Dachfläche als auch vor dem Hintergrund der durch Art. 6 Abs. 1 NHG verlangten grösstmöglichen Schonung als verhältnismässig und nachvollziehbar. Dies führt zur Abweisung des Rekurses.

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