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Zürich Baurekursgericht 22.03.2018 BRGE IV Nr. 0041/2018

22. März 2018·Deutsch·Zürich·Baurekursgericht·PDF·607 Wörter·~3 min·2

Zusammenfassung

Rechtsschutz. Legitimation des Miteigentümers zur Anfechtung der Festsetzung der Versicherungssumme (GVZ).

Volltext

BRGE IV Nr. 0041/2018 vom 22. März 2018 in BEZ 2018 Nr. 28 Mit Verfügung vom 1. März 2017 setzte die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich (GVZ) die Versicherungssumme des Gebäudes Assek.-Nr. 1 neu auf Fr. 720'000.-- fest. Gegen diese Festsetzung erhoben die beiden Miteigentümer der Liegenschaft Einsprache, worauf die GVZ die Versicherungssumme auf Fr. 700'000.-- herabsetzte. Gegen diesen Entscheid erhob nur noch der eine Miteigentümer Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte eine weitere Herabsetzung der Versicherungssumme auf maximal Fr. 600'000.--. Aus den Erwägungen: 1. Die Vorinstanz stellt die Rekurslegitimation des Rekurrenten in Frage. Sie bringt zusammengefasst wiedergegeben vor, das streitbetroffene Gebäude befinde sich je zur Hälfte im Miteigentum des Rekurrenten und seiner Ehefrau. Der Rekurs sei jedoch nur vom Rekurrenten alleine unterzeichnet worden und eine Vollmacht seiner Ehefrau liege nicht vor. Die rekursweise beantragte Änderung der Versicherungssumme betreffe das gesamte Eigentum und nicht nur den jeweiligen Miteigentumsanteil und könne daher nicht von einem einzelnen Miteigentümer herbeigeführt werden. Der Rekurrent sei daher nicht alleine zur Rekurserhebung legitimiert, weshalb auf den Rekurs nicht einzutreten sei. 2. Der Rekurrent äussert sich in seinen Eingaben nicht zur Frage der Rekurslegitimation, legt in materieller Hinsicht aber ausführlich dar, weshalb die Festsetzung der Versicherungssumme seiner Auffassung nach fehlerhaft sei. 3.1 Die streitbetroffene Liegenschaft befindet sich unbestrittenermassen im hälftigen Miteigentum des Rekurrenten und seiner Ehefrau. Die Nutzung und Verwaltung von Miteigentum ist gesetzlich in Art. 647 ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB) geregelt. Dabei wird unterschieden zwischen gewöhnlichen Verwaltungshandlungen (Art. 647a ZGB) und wichtigeren Verwaltungshandlungen (Art. 647b ZGB). Wichtigere Verwaltungshandlungen können nur mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt, durchgeführt werden. Dazu zählen Handlungen, die unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und objektiven Kriterien (wie die Kosten der Massnahme, die Auswirkung auf die Gebrauchs- oder Nutzungsart der Sache oder die Aussergewöhnlichkeit der Handlung) nicht mehr als alltäglich und selbstverständlich angesehen werden oder einen verhältnismässig grossen finanziellen Aufwand erfordern. Nebst den vom Gesetz genannten Fällen zählt dazu unter anderem auch die Prozessführung (Jonas Mangisch in: ZGB Kommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Jolanta Kren Kostkiewicz, Stephan Wolf, Marc Amstutz, Roland Fankhauser (Hrsg.), 3. A., 2016, Art. 647b N 1 f.). Diesbezüglich gilt es jedoch zu differenzieren. Handelt es sich beim gerichtlich geltend gemachten Anspruch um einen blossen Abwehranspruch, kann dieser grundsätzlich von jedem Miteigentümer alleine geltend gemacht werden (VGr, 23. August 1983, VB.1983.00141 = RB 1984 Nr.

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6, E. a). Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich ein Miteigentümer gegen eine geplante Überbauung eines Nachbargrundstücks zur Wehr setzt. Hingegen kommt einem Miteigentümer dann keine selbständige Anfechtungsbefugnis mehr zu, wenn mit dem geltend gemachten Anspruch in die Rechte der übrigen Miteigentümer eingegriffen wird. 3.2 Mit dem vorliegenden Rekurs beantragt der Rekurrent die Herabsetzung der Versicherungssumme für das Gebäude Assek.-Nr. 1, das zur Hälfte in seinem Miteigentum steht. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist die Höhe der Versicherungssumme für alle Eigentümer von grosser Bedeutung. Dies ergibt sich schon alleine aus dem Umstand, dass die Versicherungssumme im Schadenfall die Höchstleistung der Gebäudeversicherung darstellt (§ 59 Abs. 2 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung [GebVG]). Dies kann zur Folge haben, dass einem Miteigentümer aufgrund der Herabsetzung der Versicherungssumme im Schadenfall eine tiefere Entschädigung ausgerichtet wird, womit offensichtlich in seine rechtlich geschützte Interessensphäre eingegriffen wird. Eine Herabsetzung der Versicherungssumme kann daher nicht von einem einzelnen Miteigentümer geltend gemacht werden, es sei denn, dieser verfüge über eine rechtsgenügende Vertretungsvollmacht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Diesbezüglich ist auch zu bemerken, dass die Vorinstanz den Rekurrenten schon in der Vernehmlassung auf diesen Mangel hingewiesen hat, womit es ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre, eine entsprechende Vollmacht nachzureichen. 4. Damit ist auf den Rekurs nicht einzutreten.

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