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Zürich Baurekursgericht 10.01.2013 BRGE IV Nr. 0005/2013

10. Januar 2013·Deutsch·Zürich·Baurekursgericht·PDF·476 Wörter·~2 min·1

Zusammenfassung

Quartierplan. Antrag eines Quartierplangenossen auf Übernahme einer bestehenden Kanalisationsleitung (Nebenleitung) ins Gemeindeeigentum.

Volltext

BRGE IV Nr. 0005/2013 vom 10. Januar 2013 in BEZ 2013 Nr. 37 4.1 Die Rekurrierenden vertreten die Auffassung, die bestehende Kanalisationsleitung, die von ihrem Grundstück über zwei benachbarte Parzellen in den B-Weg führt und neu an den dort zu erstellenden Mischabwasserkanal angeschlossen werden soll, sei in das Eigentum der Gemeinde zu übernehmen. Sie berufen sich dazu auf § 171 PBG und § 15 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz (EG GschG), wonach Erschliessungsanlagen bzw. «Nebenleitungen aus den Quartieren zur öffentlichen Kanalisation» mit der Abnahme in das Eigentum der Gemeinde zu überführen seien. Ausserdem verweisen sie auf das Gewässerschutzgesetz (GschG), demzufolge die Abwasserentsorgung durch verursachergerechte Gebühren finanziert werden müsse. 4.2 Die Vorinstanz erklärt, die fragliche Leitung sei in den 40er Jahren des letzten Jahrhunderts unter der Herrschaft des alten Baugesetzes oder gar privatrechtlich erstellt worden. Zudem handle es sich gemäss der kommunalen Abwasserverordnung nicht um eine Nebenleitung im Sinne von § 15 Abs. 3 EG GschG, sondern um eine gemeinsame Hausanschlussleitung der drei Grundstücke, die im Eigentum der Grundeigentümer bleibe. 4.3 Die fragliche Kanalisationsleitung ist vom Teilquartierplan nur insofern betroffen, als sie – anders als heute – an den neuen Mischabwasserkanal im B- Weg angeschlossen werden soll. (…) Die beantragte Übernahme der Kanalisationsleitung in das Gemeindeeigentum ist keine Massnahme, die für eine der planungs- und baurechtlichen Ordnung entsprechenden Nutzung des Quartierplangebietes erforderlich wäre (§ 123 Abs. 1 PBG). Auch aus den von den Rekurrierenden genannten Gesetzesbestimmungen ergibt sich zumindest im Quartierplanverfahren kein entsprechender Übernahmeanspruch. § 15 EG GSchG regelt die Baupflicht und den Unterhalt für das öffentliche Kanalnetz. § 15 Abs. 3 EG GschG, wonach Nebenleitungen mit der Abnahme in das Eigentum der Gemeinde zu überführen sind, ist nicht anwendbar auf Leitungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes im Jahr 1975 erstellt wurden. Gemäss dem Merkblatt «Siedlungsentwässerung – Übernahme von privaten Nebenleitungen ins Eigentum der Gemeinde» der Baudirektion Kanton Zürich würden gewisse Gemeinden auch Nebenleitungen, die vor 1975 gebaut wurden, auf Antrag von Privaten und unter gewissen Voraussetzungen in ihr Eigentum übernehmen. Selbst wenn dies auch in der Stadt Bülach so gehandhabt würde, was weder geltend gemacht wird noch aktenkundig ist, haben die Rekurrierenden keinen Anspruch darauf, dass die verlangte Übernahme im Rahmen des laufenden Teilquartierplanverfahrens erfolgt. Es ist ihnen jedoch freigestellt, einen entsprechenden Antrag ausserhalb des

Quartierplanverfahrens zu stellen. Im Weiteren betrifft die Bestimmung von § 171 PBG Erschliessungsanlagen, die im Rahmen eines Quartierplans erstellt wurden, was auf die fragliche Kanalisationsleitung offensichtlich nicht zutrifft. Das Gewässerschutzgesetz regelt die Behandlung des Abwassers, namentlich die Erstellungspflicht der benötigten Infrastrukturanlagen (Art. 10 GSchG) sowie die Anschluss- und Abnahmepflicht (Art. 11 GSchG). Gemäss Art. 60a GSchG sorgen die Kantone dafür, dass die Kosten für die Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren und Abgaben den Verursachern überbunden werden. Auch daraus können die Rekurrierenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Demzufolge ist der angefochtene Beschluss in diesem Punkt nicht zu beanstanden.

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