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Zürich Baurekursgericht 27.01.2016 BRGE III Nrn. 0007-0008/2016

27. Januar 2016·Deutsch·Zürich·Baurekursgericht·PDF·501 Wörter·~3 min·1

Zusammenfassung

Rechtsmittelverfahren. Anfechtbarkeit. Fehlende Genehmigung (Festsetzung Grundwasserschutzzone).

Volltext

BRGE III Nrn. 0007 und 0008/2016 vom 27. Januar 2016 (Entscheid des Einzelrichters) in BEZ 2016 Nr. 19 1. Der Gemeinderat X und der Stadtrat Y setzten je mit Beschluss vom 2. Dezember 2015 bzw. 3. Dezember 2015 für die Quellwasserfassung K. eine revidierte Grundwasserschutzzone fest und genehmigten das Schutzzonenreglement. Die S. gelangte hiergegen mit Eingabe vom 19. Januar 2015 an das Baurekursgericht und beantragte diverse Anpassungen des Schutzzonenreglements. (…) 2. Das Baurekursgericht ist gemäss § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 ff. des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz (EG GschG) zuständig. 3. Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen ist von Amtes wegen zu prüfen (vgl. § 7 Abs. 4 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]). Die Pläne der Grundwasserschutzzonen und die dazugehörigen Schutzvorschriften sind der Direktion nach deren Festsetzung zur Genehmigung einzureichen (§ 35 Abs. 2 EG GschG). Diese Genehmigung wurde (noch) nicht eingeholt. Gemäss § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) in der Fassung vom 28. Oktober 2013, in Kraft seit 1. Juli 2014, sind Genehmigungsentscheide zusammen mit dem geprüften Akt zu veröffentlichen und aufzulegen. Zweck dieser Neuregelung ist unter anderem, dass bereits das Baurekursgericht eine genehmigungsbedürftige kommunale Festsetzung zusammen mit dem Genehmigungsentscheid oder aber den Entscheid über die Nichtgenehmigung soll beurteilen können. Besagte Norm des Planungs- und Baugesetzes bezieht sich zwar nur auf die in diesem Gesetz geregelten raumplanerischen Festsetzungen. Ihre förmliche Geltung reicht nicht darüber hinaus. Indes erscheint es nach Massgabe der nachstehenden Erwägungen zwingend, diese Ordnung auch bei genehmigungsbedürftigen gewässerschutzrechtlichen Festsetzungen zur Anwendung zu bringen. Der Genehmigungsentscheid muss durch ein kantonales Gericht überprüft werden können (Art. 75 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]); Art. 29a des Bundesverfassung [BV]; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. A., 2008, Rz. 845 f.). Hierbei ist von einem zweistufigen Instanzenzug auszugehen (Art. 77 Abs. 1 der Kantonsverfassung [KV]), womit ausser Betracht fällt, dass erst das Verwaltungsgericht als zweite Rechtsmittelinstanz den Genehmigungsentscheid einholt und beurteilt. Alsdann entfällt es, Projektfestsetzung und Genehmigungsentscheid nicht im selben Rechtsmittelverfahren, sondern gestaffelt zu beurteilen. Dies könnte zur Folge haben, dass sich bei der Beurteilung des Genehmigungsentscheides Aspekte ergeben, die schon bei der Beurteilung des Festsetzungsentscheides – mit entsprechender Auswirkung auf den Rechtsmittelentscheid – zu beachten gewesen wären. Die Koordination im Rechtsmittelverfahren erfordert die Beurteilung von Festsetzungs- und Genehmigungsentscheid in ein und demselben Verfahren. Der positive Genehmigungsentscheid ist nicht als separates Anfechtungsobjekt aufzufassen, sondern zusammen mit dem genehmigten Akt anzufechten, weil in derselben

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Sache der Rechtsweg nicht mehrfach zu eröffnen ist (Jürg Bosshart/ Martin Bertschi, in: Kommentar VRG, 3. A., 2014, § 19 Rz. 29.). Vorliegend wurde bis dato lediglich der Beschluss des Gemeinderates bzw. Stadtrates den betroffenen Eigentümern zugestellt bzw. publiziert. Der Genehmigungsentscheid liegt noch nicht vor. Die Rekurse sind verfrüht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. (…) 5. Die Rekurrentin wird, soweit sich dies aufgrund einer allfälligen Nichtgenehmigung des kommunalen Beschlusses nicht als obsolet erweist, erneut Rekurs erheben müssen, sobald die Publikation (des kommunalen Beschlusses samt dem kantonalen Genehmigungsentscheid) durch die Gemeinde erfolgt ist (vgl. zum Ganzen BRGE IV Nr. 41/2015 vom 19. März 2015 = BEZ 2016 Nr. 17; www.baurekursgericht-zh.ch).

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