Baurekursgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
G.-Nr. R3.2015.00174 BRGE III Nr. 0268/2016
Entscheid vom 21. Dezember 2016
Mitwirkende Abteilungspräsident Felix Müller, Baurichter Eugen Staub, Ersatzrichterin Gabriele Kisker, Gerichtsschreiber Daniel Schweikert
in Sachen Rekurrierende 1. - 13 [….]
gegen Rekursgegner 1. Gemeinderat X, [….] 2. YZ AG, [….]
betreffend Gemeinderatsbeschluss vom 22. September 2015; Baubewilligung für Arealüberbauung, Kat.-Nrn. 11165 und 11168 ______________________________________________________
R3.2015.00174 Seite 2 hat sich ergeben: A. Mit Beschluss vom 22. September 2015 erteilte der Gemeinderat X der YZ AG die baurechtliche Bewilligung für eine Arealüberbauung mit sechs Mehrfamilienhäusern und einer gemeinsamen Tiefgarage auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 11165 und 11168 an der T.-Strasse. B. Mit Eingabe vom 2. November 2015 erhoben [….] rechtzeitig Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten die Aufhebung des Beschlusses unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerschaft. C. Mit Verfügung vom 4. November 2015 wurde vom Rekurseingang Vormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. D. Mit Verfügung vom 23. November 2015 wurde das Rekursverfahren auf Ersuchen der privaten Rekursgegnerin sistiert und die Vernehmlassungsfrist abgenommen. E. Mit Eingaben vom 22. April 2016 und vom 25. April 2016 reichten die Vorinstanz und die private Rekursgegnerin je eine Rekursantwort ein und ersuchten um Fortsetzung des Verfahrens. Die Vorinstanz beantragte die Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge zulasten der Rekurrierenden. Die private Rekursgegnerin stellte einen Antrag auf Abweisung des Rekurses unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrierenden. F. Mit Verfügung vom 27. April 2016 wurde das Rekursverfahren fortgesetzt und den Rekurrierenden Frist zur Replik angesetzt.
R3.2015.00174 Seite 3 G. In den Replik- und Duplikschriften vom 18. Mai 2016 und vom 13. Juni 2016 hielten die Rekurrierenden und die private Rekursgegnerin an ihren Anträgen fest. Die Vorinstanz verzichtete stillschweigend auf Duplik. H. Am 1. Juli 2016 führte die dritte Abteilung des Baurekursgericht im Beisein der Parteien einen Augenschein vor Ort durch. I. Auf die Ausführungen der Parteien und die Erkenntnisse des Augenscheins wird nachfolgend insoweit eingegangen, als dies für die Begründung des Urteils erforderlich ist. Es kommt in Betracht: 1. Von der Vereinigung mit zwei sich gegen andere Beschlüsse richtenden Rechtsmittelverfahren (G.-Nrn. R3.2015.00173 und R3.2016.00023) ist abzusehen. Soweit ein Bedarf zur Koordination besteht, wird diesem mit der gleichzeitigen Eröffnung der Entscheide in den drei Verfahren Genüge getan. 2. Alle Rekurrierenden sind Eigentümer von Grundstücken in unmittelbarer oder zumindest naher Nachbarschaft der Baugrundstücke. Im Lichte der vorgebrachten Rügen sind sie unstreitig rekurslegitimiert (§ 338a des Planungs- und Baugesetzes [PBG]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten. 3. Dem Baugesuch vom 27. April 2015 (act. 15.6) entsprechend erteilte die Vorinstanz der YZ AG die baurechtliche Bewilligung für sechs Mehrfamilienhäu-